Darf mein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Resturlaub ins Folgejahr übertragen?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Nur in Ausnahmefällen kann er ins Folgejahr übertragen werden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts verfällt der Urlaub allerdings nicht mehr automatisch (Urteil des BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20). Urlaub verjährt nur, wenn Arbeitgeber seine Angestellten klar und rechtzeitig auf nicht genommenen Urlaub hinweisen und bei fehlender Inanspruchnahme verfällt. Die Übertragung ins Folgejahr kommt dann in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, dies rechtfertigen. Für diesen Fall ist der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen.