Bestellablauf bei Verträgen mit Verbrauchern

Der Online-Shop-Betreiber muss bei Verträgen mit Verbrauchern auf seiner Webseite spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs, zusätzlich zu den Angaben nach § 312 i Abs. 1 BGB, klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, § 312 j Abs. 3 BGB. Die Bestellsituation muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, dabei muss der Kunde jederzeit die Möglichkeit haben, seine Bestellung zu korrigieren.


Bestellbutton

Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so ist die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften. Der „Bestellbutton“ muss so platziert sein, dass der Verbraucher alle Vertragsbestandteile (z. B. Produktbeschreibung; Gesamtpreis; Versandkosten) zur Kenntnis nimmt, bevor er seine Bestellung abgibt. Die Kenntnisnahme kann man sich zusätzlich vom Kunden z.B. durch eine Checkbox bestätigen lassen. Der „Bestellbutton“ ist am besten unter die vorgeschriebenen Informationen zu setzen oder diese sogar zusätzlich zwischen Warenkorb und Bestellseite im Volltext zu hinterlegen, so dass es bereits aufgrund des technischen Ablaufs unmöglich ist, eine Bestellung ohne Kenntnisnahme der Informationen aufzugeben.
Als Beschriftung zulässig ist auch:
  • „Kostenpflichtig bestellen“
  • „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „Kaufen“
Als Beschriftung nicht zulässig ist:
  • „Anmeldung“
  • „Weiter“
  • „Bestellen“
  • „Bestellung abgeben“
  • „Bestellung abschicken“
In diesen Fällen würde der Verbraucher nicht eindeutig bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zu dieser Gestaltung der Bestellsituation nicht nach, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Der Online-Shop-Betreiber kann in diesem Fall vom Verbraucher kein Entgelt verlangen.

Nach der Bestellung

Hat der Kunde die Bestellung aufgegeben, hat so muss dieser unverzüglich über den Zugang der Bestellung informiert werden. Eine Empfangsbestätigung ist daher gemäß § 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB Pflicht. "Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern. Im Internet bedeutet dies im Regelfall sofort per E-Mail.

Zustandekommen des Vertrages

Es empfiehlt sich in einem Online-Shop den Vertrag erst mit einer ausdrücklichen Bestätigung der Bestellung zustande kommen zu lassen und nicht schon durch die Bestellung des Kunden oder gar durch die automatisch geschaltete Bestätigung des Eingangs der Bestellung. So kann sich der Verkäufer vorbehalten, zunächst zu überprüfen, ob die Bestellung auch innerhalb der angegebenen Lieferzeiten erfüllt werden kann. Werden die Bestellungen der Kunden zunächst automatisch bestätigt, sollte auch diese Bestätigung zunächst nur den Eingang der Bestellung bestätigen und darauf hinweisen, dass die Bestellung zunächst geprüft wird und dass der Vertrag erst durch eine weitere, ausdrückliche Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer zustande kommt.