Online-Haftung
Wer online unterwegs ist (auf der eigenen Homepage, Beiträge in Blogs, etc.) muss die Haftungsregeln, die im Internet gelten, beachten. Diese unterscheiden sich gar nicht so sehr von den Regeln, die "offline" gelten. Eine Besonderheit ist dabei die Haftung von WLAN-Anbietern, um die seit langem gestritten wird.
- Grundlage für die Haftung im Internet: Das Telemediengesetz
- Wen betrifft das Telemediengesetz?
- Haftung für eigene und fremde Inhalte
- Haftung für Hyperlinks
- Durchleitung fremder Inhalte
- Haftung für Caching?
- Hosting
- Keine Umgehung der Haftung durch Zusammenwirken von Anbietern und Nutzern
- Haftung im Internet: strafrechtliche Folgen
- Abschaffung der Haftung von WLAN-Anbietern vom BGH bestätigt
- Disclaimer - Haftungsausschluss oder Trugschluss?
- Haftung von Bewertungsportalen
Grundlage für die Haftung im Internet: Das Telemediengesetz
Wer im Internet Informationen oder Kommunikationsdienste zur Verfügung stellt, ist mit der Frage konfrontiert: Wer haftet dafür, wenn die verbreiteten Inhalte rechtliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen? Diese Fragen sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt, die wichtigsten sind hier zusammengefasst und erläutert
Wen betrifft das Telemediengesetz?
- Betroffen sind alle Anbieter von Telemedien, das heißt jede juristische oder natürliche Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellt oder den bloßen Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG). Der Begriff der Telemedien umfasst nach § 1TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk im Sinne des § 2 Rundfunkstaatsvertrages (Hörfunk und Fernsehen) sind. Telemedien sind also alle Datenangebote von Texten, sonstigen Zeichen, Bildern oder Tönen, welche mittels Telekommunikation elektronisch übermittelt werden.
- Betroffen sind darüber hinaus auch alle Anbieter von „audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“. Das sind solche Dienste, die nach Form und Inhalt mit herkömmlichem Fernsehen vergleichbar sind und als Massenmedien erscheinen, insbesondere Spielfilme, Sportberichte, Fernsehfilme und Dokumentarfilme.
- Keine „audiovisuellen Mediendienste auf Abruf“ im Sinne dieses Gesetzes sind Angebote, bei denen die Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten kein Hauptzweck der Dienste ist, sondern nur eine Nebenerscheinung darstellt. Das sind zum Beispiel Internetseiten, die nur zu Ergänzungszwecken audiovisuelle Inhalte enthalten, z. B. grafische Elemente, kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt oder nicht-audiovisuelle Dienste.
- Das Gesetz gilt für alle Anbieter, einschließlich der öffentlichen Stellen, unabhängig davon, ob die Nutzung ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgt. Den im TMG vorgeschriebenen Informationspflichten unterliegen jedoch lediglich geschäftsmäßige Internet-Angebote, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters nicht vorausgesetzt wird. Zu beachten ist daher, dass nicht nur Online-Shops, sondern auch bloße Unternehmenspräsentationen oder Informationsangebote den Vorschriften des TMG genügen müssen.
- Anbieter von „audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“ ist jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert (vgl. § 2 Nr. 1,7,8 TMG).
- Hinweis: Grundsätzlich gilt das Herkunftslandprinzip, so dass das TMG für einen in Deutschland niedergelassenen Anbieter von Telemedien grundsätzlich auch dann gilt, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb der EU erbracht werden (§ 3 TMG).
- Bei Anbietern von „audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf“ wird das Herkunftsland nach besonderen Kriterien festgestellt, entscheidend ist dabei in der Regel der Ort, an dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. (§ 2a TMG).
Haftung für eigene und fremde Inhalte
Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eigene und fremde Informationen der Diensteanbieter handelt.
Für ihre eigenen Informationen haften die Anbieter uneingeschränkt nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. Jugendschutzgesetz, Strafgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), § 7 Abs. 1 TMG.
Für fremde Informationen haften die Anbieter nicht, solange sie keine Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hatten. Erhalten Sie Kenntnis davon, sind sie verpflichtet, "unverzüglich" tätig zu werden, z.B. den Inhalt korrigieren lassen oder löschen.
Der EuGH entschied am 08.09.2016 (Az: C -160/15), dass kommerzielle Anbieter durch das bloße Setzen eines einzelnen Links eine Urheberrechtsverletzung (öffentliche Wiedergabe) begehen können. Ihnen ist zuzumuten, Nachprüfungen vorzunehmen, ob Inhalte, auf die verlinkt wird, mit Erlaubnis des Urhebers ins Netz gestellt wurden. Zum ersten Mal differenziert der EuGH zw. privater und kommerzieller Nutzung und der unterschiedlichen Verantwortlichkeit. Sobald die Absicht klar ist, mit der Info Gewinn zu erzielen, ist auch eine Recherche über den Inhalt des Links zumutbar.
Als eigene Information gelten also auch Inhalte von Dritten, die sich der Anbieter "zu Eigen macht". Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er sie zitiert, ohne sich erkennbar zu distanzieren. Das gilt auch für Links zu fremden Webseiten (s.u.).
Wichtig ist also, sich von fremden Inhalten oder Aussagen zu distanzieren, z.B.:
- Anbringen eines entsprechenden Hinweises, Nennung der fremden "Autoren" und Gestaltung als fremdes Zitat o.ä.
- Optische / Räumliche Trennung der fremden Inhalte von den eigenen, z.B. auf eigener Unterseite mit entsprechender Kennzeichnung
Der Anbieter ist jedoch nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 7 Abs. 2 TMG). Es besteht nur die Pflicht, die Information unverzüglich zu entfernen oder zu löschen, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bekannt ist. Nur wenn der Anbieter nach Kenntnis nicht unverzüglich tätig geworden ist, kann er wegen des Inhalts in die Haftung genommen werden.
Haftung für Hyperlinks
Die umstrittene Frage, welche Verantwortlichkeit die Verwendung von Hyperlinks auslöst, wurde auch im neuen Telemediengesetz nicht geregelt. In diesem Bereich kommt der Rechtsprechung deshalb weiterhin eine besondere Bedeutung zu. Betroffen sind etwa Inhaltsanbieter, die als Autoren eigene Beiträge im Internet veröffentlichen. Da der Anbieter für eigene Inhalte verantwortlich ist und sich unter Umständen auch fremde Inhalte zu eigen macht, indem er sie in entsprechender Weise in sein Angebot einbindet, ist bei der Gestaltung einer Homepage die Abgrenzung zu Fremdangeboten technisch und optisch möglichst klar darzustellen. Es ist nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verlinkung zu unterscheiden:
Bei einem Inline-Link werden eigene oder fremde Inhalte direkt in die eigenen Website eingebunden, ohne dass es zu einem Adressenwechsel kommt. Beim Betrachter entsteht der äußere Eindruck, dass der vermittelte Inhalt vom ursprünglich besuchten Seitenanbieter stammt. Bei Inline-Links ist möglichst die Zustimmung des Inhabers der verlinkten Seite einzuholen, um die Gefahr von Urheberrechts- oder Wettbewerbsverstößen zu vermeiden. Da diese Inhalte leicht als eigene Inhalte des Seitenanbieters qualifiziert werden, sollte möglichst ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen werden, dass es sich um fremde Inhalte handelt und der Anbieter keine Haftung für den Inhalt übernimmt.
Beim sogenannten Framing werden mehrere Dokumente nebeneinander oder ein bestimmter Ausschnitt eines fremden Dokuments sichtbar. Hier sollte ebenfalls die Zustimmung des Inhabers der verlinkten Seite eingeholt werden. Bezüglich der Haftung kommt es darauf an, ob der Linksetzer bei den in Betracht kommenden Nutzern den Eindruck erweckt, er wolle die fremden Leistungen als eigene erbringen. Beim schlichten Bezugsquellenhinweis beispielsweise liegt ein derartiges zu Eigen machen nicht vor.
Ein Surface-Link verweist auf die Homepage (Startseite) eines fremden Anbieters. Urheberrechts- oder Wettbewerbsverstöße kommen hier in der Regel nicht in Betracht, da ohne weiteres erkennbar ist, dass der Besucher sich auf einer neuen Seite befindet. Es dürfen jedoch keine fremden Logos, Labels, Titel oder Marken auf der eigenen Seite verwendet werden. Bei Surface-Links handelt es sich nur um ein Bereithalten fremder Inhalte zur Nutzung.
Bei einem Deep-Link wird der Besucher auf eine „tieferliegende“ Seite des fremden Anbieters verlinkt. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob für den Besucher erkennbar ist, dass es sich um eine fremde Seite handelt.
Allgemein lässt sich feststellen, dass Inline-Links und Framing vermieden werden sollten, während Surface-Links und Deep-Links eher unproblematisch sind, da erkennbar ist, dass man sich auf einer neuen Seite befindet. Bei Kenntnis über rechtswidrige Inhalte auf einer fremden Seite sollte der entsprechende Link sofort gelöscht werden.
Durchleitung fremder Inhalte
Für fremde Inhalte, die der Diensteanbieter in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder zu denen er den Zugang vermittelt, ist er nicht verantwortlich (§ 8 Abs. 1 TMG). Voraussetzung ist allerdings, dass er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Botschaft nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.
Die Regelung schützt zum Beispiel reine TK-Dienstleister, Betreiber von E-Mail-Servern und Access-Provider. Sie gilt auch für die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung geschieht und nicht länger gespeichert wird, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist (§ 8 Abs. 2 TMG). Erfasst wird dadurch etwa die Speicherung von E-Mails, die der Provider auf seinem Server vornimmt, um dem Empfänger den Abruf zu ermöglichen.
Haftung für Caching?
Der Diensteanbieter ist für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung nicht verantwortlich, wenn diese allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu machen (Caching, § 9 TMG). Die Haftungsprivilegierung kommt dem Anbieter jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen zugute. So darf er die Informationen nicht verändern. Er muss die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen sowie die nach anerkannten Industriestandards festgelegten Regeln zur Aktualisierung beachten. Er darf die anerkannte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten nicht beeinträchtigen. Zudem ist er verpflichtet, Informationen unverzüglich zu entfernen oder den Zugang zu sperren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass sie am Ursprungsort gelöscht oder gesperrt wurden bzw. dass ein Gericht oder eine Behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
Hosting
Unter Hosting versteht man das Speichern von Informationen im Auftrag eines Nutzers, der sie auch eingegeben hat. Die Bandbreite denkbarer Informationen reicht dabei von einzelnen Beiträgen in Newsgroups bis hin zu kompletten Homepages. Bei der Haftungsbeschränkung für das Hosting wird zwischen straf- und zivilrechtlichen Zusammenhängen unterschieden (§ 10 TMG). In strafrechtlicher Hinsicht ist der Diensteanbieter von der Haftung befreit, wenn er keine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Informationen hat. Bei zivilrechtlichen Ersatzansprüchen kommt die Haftungsprivilegierung nur zum Tragen, wenn ihm auch keine Umstände bekannt sind, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich wird. Lagen diesbezüglich starke Verdachtsmomente vor und unternimmt der Host-Provider kleine Klärungsbemühungen, so kann er haftbar gemacht werden. Er haftet insoweit auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Zudem muss er die Informationen jeweils unverzüglich entfernen oder sperren, sobald er die entsprechende Kenntnis erlangt. Auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, dürfte hier die Einschränkung gelten, dass Entfernung und Sperrung technisch möglich und zumutbar sein müssen. Daraus ergibt sich jedoch trotzdem keine grundsätzliche Überwachungspflicht fremder Inhalte für den Host-Provider, § 7 II TMG.
Keine Umgehung der Haftung durch Zusammenwirken von Anbietern und Nutzern
Die Haftungsprivilegierungen nach dem Telemediengesetz (TMG) finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter bei der Durchleitung fremder Informationen (§ 8 TMG) oder beim „Caching“ (§ 9 TMG) absichtlich mit dem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Die Haftungserleichterung beim „Hosting“ (§ 10 TMG) greift nicht ein, wenn der Nutzer dem Dienstanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Dies kann beispielsweise relevant werden, wenn der Anbieter die Erarbeitung von Inhalten auf konzernrechtlich selbstständige, aber vertragsgebundene Unternehmen überträgt.
Haftung im Internet: strafrechtliche Folgen
Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 S. 1 TMG den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht oder wer die in § 5 Abs. 1 TMG vorgeschriebenen Informationen in der Anbieterkennzeichnung gar nicht, fehlerhaft oder unvollständig verfügbar hält (nähere Informationen hierzu im Merkblatt „Das neue Telemediengesetz“). Auch Verstöße gegen einige datenschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 8 – 28 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar: Danach handelt ordnungswidrig, wer die Bereitstellung von Telemedien von der Einwilligung des Nutzers in die Verwendung seiner Daten für anderweitige Zwecke abhängig macht, sofern dem Nutzer kein anderweitiger Zugang möglich ist. Zudem ist die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ordnungswidrig, soweit diese für das Vertragsverhältnis zwischen Diensteanbieter und Nutzer, die Nutzung als solche, ihre Abrechnung oder zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich sind; gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Löschung der Daten. Ebenso fällt hierunter die fehlende, unvollständige oder falsche Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung bzw. Verwendung personenbezogener Daten zu Beginn eines Nutzungsvorgangs. Schließlich handelt der Diensteanbieter insbesondere dann ordnungswidrig, wenn er nicht sicherstellt, dass der Nutzer die Nutzung jederzeit beenden kann, dass die personenbezogenen Daten unmittelbar nach Nutzungsbeendigung gelöscht oder gesperrt werden, dass die Nutzung der Telemedien vor Kenntnisnahme Dritter geschützt ist und dass die Daten bei der Nutzung verschiedener Telemedien grundsätzlich getrennt verwendet werden. Die genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000 belangt werden, § 28 Abs. 2 TTDSG.
Abschaffung der Haftung von WLAN-Anbietern vom BGH bestätigt
Am 13. Oktober 2017 ist die Änderung des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft getreten, die die WLAN-Störerhaftung faktisch abschafft. Anbieter von öffentlichen WLANs werden bei Rechtsverletzungen durch Nutzer weitgehend von Kostenansprüchen der Rechteinhaber befreit. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung am 26. Juli 2018 bestätigt, dass die Abschaffung der Störerhaftung europarechtskonform ist.
Die aktuelle Rechtslage:
- Keine Haftung des WLAN-Anbieters auf Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigung oder Kosten der Rechtsverfolgung im Falle einer Rechtsverletzung durch Dritte, für die er selbst nicht verantwortlich ist.
- Keine Haftung des WLAN-Anbieters auf Unterlassung oder Tragung der Abmahnkosten
- Keine allgemeine Pflicht zu Sicherheitsmaßnahmen wie Passwortschutz, Identitätsfeststellung etc. (die aber weiterhin erlaubt sind)
- ABER: Im Einzelfall eventuell Verpflichtung zum Sperren von Inhalten oder zu anderen Maßnahmen zur Vermeidung wiederholter Rechtsverletzungen:
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann der WLAN-Anbieter im Einzelfall zur Sperrung bestimmter Inhalte verpflichtet werden, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Auf diese Weise sollen auch die Urheber und Rechteinhaber soweit wie möglich vor wiederholten Rechtsverletzungen geschützt werden. (näher dazu unten)
Diese Maßnahmen entfallen:
Seit Inkrafttreten des geänderten TMG am 13.10.2017 werden die folgenden Maßnahmen nicht mehr vom Anbieter eines WLAN-Anschlusses verlangt:
- Verschlüsselung des Zugangs (z.B. durch WPA2-Standard)
- Zugang nur über Passwort einrichten
- Registrierungspflicht für Nutzerr mit persönlichen Daten
- Zustimmung der Kunden zu Nutzungsbedingungen, die auf die Unzulässigkeit einer rechtswidrigen Internet-Nutzung hinweisen
Diese Maßnahmen können im Einzelfall weiterhin verlangt werden:
Falls der eigentliche Rechtsverletzer nicht ausfindig gemacht werden kann oder aus anderen Gründen nicht rechtlich verfolgbar ist, kann das geschädigte Unternehmen (dessen Rechte über den WLAN-Anschluss verletzt wurden) vom WLAN-Anbieter zumindest das Sperren bestimmter Inhalte oder andere Sicherheitsmaßnahmen verlangen.
Wie diese Sperren oder andere Sicherungsmaßnahmen aussehen sollen, haben aber weder das Gesetz noch der BGH genauer erläutert. Der BGH hält aber beispielsweise die Sperrung von Filesharing-Software für technisch möglich und auch zumutbar und deutet verschiedene mögliche Techniken für Sperrmaßnahmen an. Danach können - je nach Situation - beispielsweise folgende Maßnahmen verlangt werden:
- Registrierung von Nutzern,
- Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort
- im äußersten Fall zur vollständigen Sperrung des Zugangs
- nur Sperrung einzelner Filesharing-Dienste auf einem Router
Notfalls kann der geschädigte Unternehmer diese Ansprüche auch gerichtlich gegen den WLAN-Anbieter durchsetzen.
Fazit: Bei ungesicherten WLAN-Anschlüssen wird der eigentliche Täter in den meisten Fällen nicht zu ermitteln sein, so dass sich das geschädigte Unternehmen an den WLAN-Anbieter halten muss, um weiteren Verletzungshandlungen über diesen WLAN-Anschluss vorzubeugen.Deshalb ist es auch weiterhin zu empfehlen, den eigenen WLAN-Anschluss zumindest zu verschlüsseln und mit einem Passwort zu schützen. Stellt man den WLAN-Anschluss als Unternehmen für seine Kunden zur Verfügung, können auch die übrigen, früher verlangten, Sicherungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Nutzerregistrierung nach wie vor nicht schaden.
Disclaimer - Haftungsausschluss oder Trugschluss?
Häufig findet man im Internet, besonders unter dem Impressum, einen sog. „Disclaimer“ (Haftungsausschluss). Über den Sinn solcher Disclaimer lässt sich streiten, denn die Haftung lässt sich ohnehin nicht pauschal ausschließen, ein Disclaimer kann nur die Gesetzeslage wiedergeben. Beachten sollte man außerdem, dass ein fehlerhafter Disclaimer sogar ein rechtliches Risiko birgt. - In der Praxis bietet sich ein Disclaimer am ehesten an, wenn man auf fremde Seiten verlinkt oder fremde Inhalte auf der Seite einstellt.
Vorteile:
Man weist die Nutzer auf die bestehende Rechtslage zu Haftungsfragen hin. Dies dient der Klarstellung und vermeidet unter Umständen unnötige Streitigkeiten.
Man weist die Nutzer auf die bestehende Rechtslage zu Haftungsfragen hin. Dies dient der Klarstellung und vermeidet unter Umständen unnötige Streitigkeiten.
Nachteile:
- Wer sich fremde Inhalte "zu eigen macht", haftet dafür - egal ob er die "Haftung für fremde Inhalte oder Links" in einem Disclaimer ausgeschlossen hat oder nicht. Dies hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Urt. v. 18.6.2015, I ZR 74/14). - (Zur Haftung für fremde Inhalte s.o.)
- Ein irreführender Disclaimer kann u.U. sogar wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden: Das hat zumindest das LG Arnsberg entschieden (Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-8 O 63/15). Im konkreten Fall wertete das Gericht den Disclaimer "Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen" als intransparente Allgemeine Geschäftsbedingungen, die geeignet ist, den Inhalt der anderen Internetseiten (zum Beispiel Produktbeschreibungen und Garantierechte) des Anbieters zu verwässern. Die möglichen Zweifel bei der Auslegungen des Disclaimers lastete das Gericht dem Verwender an und entschied "Abmahnung rechtens"
- Vorsicht mit Sätzen wie: "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt."!
Ein Unternehmer hatte in seinem Disclaimer den Hinweis stehen: "Zur Vermeidung unnötiger Rechtstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen werden von uns sofort behoben, sodass die Einschaltung per Anwalt nicht erforderlich sein wird. ..." - Dies wurde ihm später zum Verhängnis.
Denn: Eine solche Klausel ist rechtlich unwirksam. Trotzdem muss sich aber der Unternehmer seinen eigenen Maßstäben messen lassen: Wenn er der erklärt, dass eine kostenpflichtige Abmahnung im ersten Schritt unnötig sei, dann kann er umgekehrt nicht die Fehler anderer Mitbewerber kostenpflichtig abmahnen lassen. Tut er dies doch, muss er die Anwalts- und evtl. Gerichtskosten selbst tragen. Dies hat das OLG Düsseldorf wiederholt entschieden und beruft sich dabei auch auf die ständige Rechtsprechung des BGH.
Fazit:
- Disclaimer sind nicht unbedingt notwendig, in den meisten Fällen eher überflüssig.
- Disclaimer sind kein Pflichtbestandteil eines Internet-Impressums.
- "Disclaimer" bedeutet Haftungsausschluss: Das hat nichts mit dem (rechtlich verpflichtenden) Datenschutzhinweis oder einem (freiwilligen) Copyright-Hinweis zu tun - beides lässt sich eigenständig an geeigneter Stelle unterbringen.
- Die gesetzliche Haftung eigene und für "zu eigen gemachte" fremde Inhalte kann man mit einem Disclaimer ohnehin nicht ausschließen.
- Zu pauschale oder rechtlich falsch formulierte Disclaimer können u.U. gefährlich werden: Es droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Oder man bleibt auf den Kosten einer eigenen Abmahnung gegen Mitbewerber sitzen.
Haftung von Bewertungsportalen
Reine Bewertungsportale müssen alle Bewertungen in eine Gesamtbewertung einfließen lassen. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden. Geschieht dies nicht, haften sie für den Schaden, der einem Unternehmen durch die verfälschte Bewertung entsteht.
Ausgangslage:
Bei der Entscheidung des OLG ging es um ein Fitness-Studio, das gegen das Bewertungsportal Yelp geklagt hatte. Yelp hatte für die Gesamtnote nicht alle Bewertungen berücksichtigt, sondern nur solche Bewertungen, die mit dem Prädikat „empfohlen“ ausgezeichnet wurden. So sollten manipulierte Bewertungen aussortiert werden. Das führte dazu, dass mehr als 95 % der abgegebenen Bewertungen unberücksichtigt blieben, ohne dass dies für die Nutzer erkennbar war oder die maßgeblichen Gewichtungskriterien offengelegt wurden. Aus den wenigen eingeflossenen Bewertungen ergab sich für die betroffenen Fitnessstudios nur eine Gesamtbewertung von 2,5 bis 3 Sternen. In den nicht berücksichtigten Bewertungen waren allerdings überwiegend 4 bis 5 Sterne vergeben worden, was zu einer deutlich besseren Gesamtbewertung geführt hätte.
Bewertung des Gerichts:
Nach Auffassung des Gerichts erwartet der User, dass eine Gesamtbewertung auf allen abgegebenen Bewertungen fußt. Das Gesamtbild sei auf diese Weise verzerrt worden. Das ändere sich auch nicht durch einen unauffälligen Hinweis am Ende der Seite, dass nicht alle Bewertungen in das Ergebnis eingeflossen sind. Das Vorgehen von Yelp stehe im Widerspruch zum neutralen Wesen eines Bewertungsportals. Denn ausgenommen wurden Bewertungen von Personen, die auf der Plattform nicht vernetzt waren und in der Regel nur eine Bewertung abgegeben hatten. Die so entstandene Gesamtnote spiegele deshalb nicht das Gesamtbild der abgegebenen Bewertungen wieder und sei somit nicht repräsentativ. Die Plattform Yelp wähle mit Hilfe eines geheimen Algorithmus die Bewertungen aus, die ihr vertrauenswürdig erschienen und gebe damit eine eigene Meinungsäußerung ab.
Urteil:
Die Bewertungsplattform haftet unmittelbar für die Darstellung der Gesamtbewertungen. Die Gesamtbewertungen verletzten aufgrund der Selektion die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und damit in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und stellten zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Diese Rechte überwogen auch das Recht von Yelp auf freie Meinungsäußerung. Das klagende Unternehmen hat nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz, weil die Anzahl der Kunden wegen der schlechten Bewertungen zurückgegangen ist.
Bei der Entscheidung des OLG ging es um ein Fitness-Studio, das gegen das Bewertungsportal Yelp geklagt hatte. Yelp hatte für die Gesamtnote nicht alle Bewertungen berücksichtigt, sondern nur solche Bewertungen, die mit dem Prädikat „empfohlen“ ausgezeichnet wurden. So sollten manipulierte Bewertungen aussortiert werden. Das führte dazu, dass mehr als 95 % der abgegebenen Bewertungen unberücksichtigt blieben, ohne dass dies für die Nutzer erkennbar war oder die maßgeblichen Gewichtungskriterien offengelegt wurden. Aus den wenigen eingeflossenen Bewertungen ergab sich für die betroffenen Fitnessstudios nur eine Gesamtbewertung von 2,5 bis 3 Sternen. In den nicht berücksichtigten Bewertungen waren allerdings überwiegend 4 bis 5 Sterne vergeben worden, was zu einer deutlich besseren Gesamtbewertung geführt hätte.
Bewertung des Gerichts:
Nach Auffassung des Gerichts erwartet der User, dass eine Gesamtbewertung auf allen abgegebenen Bewertungen fußt. Das Gesamtbild sei auf diese Weise verzerrt worden. Das ändere sich auch nicht durch einen unauffälligen Hinweis am Ende der Seite, dass nicht alle Bewertungen in das Ergebnis eingeflossen sind. Das Vorgehen von Yelp stehe im Widerspruch zum neutralen Wesen eines Bewertungsportals. Denn ausgenommen wurden Bewertungen von Personen, die auf der Plattform nicht vernetzt waren und in der Regel nur eine Bewertung abgegeben hatten. Die so entstandene Gesamtnote spiegele deshalb nicht das Gesamtbild der abgegebenen Bewertungen wieder und sei somit nicht repräsentativ. Die Plattform Yelp wähle mit Hilfe eines geheimen Algorithmus die Bewertungen aus, die ihr vertrauenswürdig erschienen und gebe damit eine eigene Meinungsäußerung ab.
Urteil:
Die Bewertungsplattform haftet unmittelbar für die Darstellung der Gesamtbewertungen. Die Gesamtbewertungen verletzten aufgrund der Selektion die Klägerin in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen und damit in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und stellten zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Diese Rechte überwogen auch das Recht von Yelp auf freie Meinungsäußerung. Das klagende Unternehmen hat nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz, weil die Anzahl der Kunden wegen der schlechten Bewertungen zurückgegangen ist.