Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen

Ab dem 1. Juli 2022 muss jeder Unternehmer, der Verbrauchern online den Abschluss eines längerfristig bindenden Vertrages (Dauerschuldverhältnis) anbietet, einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf seiner Internetseite oder in seiner App installieren. Diese neue Pflicht schreibt das Gesetz für faire Verbraucherverträge vor, umgesetzt im § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist seit dem 1. Juli 2022 vom Webseitenbetreiber umzusetzen.

Wann muss ein Kündigungsbutton bereit gestellt werden?

Zu den betroffenen Vertragstypen zählen Dauerschuldverhältnisse, wie z.B.:
  • Handyverträge
  • Verträge über Internetzugang
  • Abo-Verträge, wie Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitschriftenverträge
  • Verträge über Portalzugänge.
Ausgenommen von dem neuen Gesetz sind Verträge, die nach gesetzlichen Vorgaben schriftlich gekündigt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Miet- oder Arbeitsverträge. Auch Websites in Bezug auf Finanzdienstleistungen bzw. Verträge über Finanzdienstleistungen sind ausgenommen. 
Den Kündigungsbutton müssen Unternehmer immer dann auf ihrer Webseite vorhalten, wenn sie den Vertragsschluss auf ihrer Webseite ermöglichen. Es spielt jedoch keine Rolle, ob der Verbraucher tatsächlich den Vertrag online auf der Webseite abgeschlossen hat.  Allein die Möglichkeit, dass der Verbraucher online Verträge abschließen kann, verpflichtet den Unternehmer den Kündigungsbutton vorzuhalten.

Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?

Der Inhalt und die Eigenschaften des Kündigungsbutton richten sich nach Paragraf 312k BGB.
Demnach muss der Button:
  • Gut lesbar
  • Mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren Formulierung beschriftet sein
  • ständig verfügbar
  • Unmittelbar und leicht zugänglich sein.
  • Den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen. Hier muss ihnen ermöglicht werden, bestimmte Angaben zur Kündigung zu machen. 

Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche

Das Betätigen des Kündigungsbuttons muss den Verbraucher unmittelbar zur sogenannten Bestätigungsseite führen. Hier muss der Verbraucher folgende Angaben machen:

  • Angaben zum Vertrag (Vertragsnummer, oder andere eindeutige Identifizierung des Vertrages)
  • Art der Kündigung/Kündigungsgrund
  • Identität des Verbrauchers
  • Kündigungszeitpunkt
  • Kontaktfeld für den Versand der Kündigungsbestätigung

Diese Bestätigungsseite muss zudem eine Bestätigungsschaltfläche enthalten. Sie darf nach § 312k Absatz 2 Nr. 2 BGB nur mit den Worten „jetzt kündigen“ (oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung) beschriftet sein.

Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Die abgegebene Kündigungserklärung muss vom Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit so gespeichert werden können (z.B. Download einer Pdf-Datei), dass erkennbar ist, dass sie durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf elektronischem Weg in Textform (z.B. durch E-Mail) sofort Inhalt, Datum, Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung und Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu bestätigen. Die Bestätigung darf automatisiert erfolgen.

Was ist sonst zu beachten?

Dem Verbraucher muss sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung auf der Website oder in der App möglich sein.
Auch bei bereits bestehenden Verträgen, sogenannten „Altverträgen“ greifen die Neuerungen einer Online-Kündigung. Betroffen sind somit auch Verträge, die vor dem 01. Juli 2022 abgeschlossen wurden.


Achtung: Halten Unternehmer die Kündigungsschaltfläche, die Bestätigungsseite oder die Bestätigungsschaltfläche nicht zum 01. Juli 2022 auf ihrer Webseite vor, können Verbraucher jederzeit und mit sofortiger Wirkung den Vertrag kündigen. Zusätzlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.