Eröffnungsangebote
Eröffnungsaktionen in Form einer allgemeinen Ankündigung von Eröffnungsverkäufen, von Eröffnungspreisen oder von Eröffnungsangeboten sind grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich tatsächlich um eine Neueröffnung handelt, da die Werbung sonst irreführend wäre.
Auch sonst ist die Irreführung der Maßstab solcher Aktionen, z. B. Irreführung über das Vorliegen eines besonders günstigen Preises im Vergleich zum regulär geforderten und künftigen Preis oder über die Zeitdauer der Geltung des Eröffnungspreises.
Wenn also nur eine Wiedereröffnung nach einer vorübergehenden Schließung der Anlass der Aktion sein soll, dann muss auch mit Wiedereröffnung geworben werden. Dabei darf die vorübergehende Schließung nicht völlig unwesentlich gewesen sein. Ein Mindestzeitraum lässt sich allerdings nicht festlegen, da dieser je nach Umständen und Branche unterschiedlich ausfallen dürfte. Zulässig wäre aber z. B. eine Wiedereröffnung nach Umbau oder Umzug, wenn dies tatsächlich erfolgt ist.
Die zeitliche Dauer von Eröffnungs- oder Wiedereröffnungsaktionen ist zwar nicht ausdrücklich durch Gesetz auf eine bestimmte Anzahl von Tagen beschränkt. Die Aktion wird aber unzulässig, wenn sie so lange andauert, dass sie irreführend wirkt. Dies kann nach Art der Ware oder Leistung unterschiedlich lang sein. Eine Eröffnungsaktion im ersten Monat der Geschäftsöffnung dürfte aber in jedem Fall zulässig sein. Bei einer Haushaltsnähmaschine wurde aber auch ein Eröffnungspreis für die Dauer von sechs Monaten als zulässig erachtet.
Irreführend wäre z. B. auch, wenn bei einer Neueröffnung einer Filiale mit Eröffnungspreisen geworben wird, obwohl in anderen Filialen derselbe Preis gilt. Hier wird über das Vorliegen eines besonders günstigen Preises getäuscht.
Vorsicht ist bei Preisgegenüberstellungen geboten, da ein neu eröffnetes Geschäft den vorherigen Preis nie gefordert haben wird, wenn er ab der Eröffnung schon durchgestrichen ist. Dies wäre ein Fall der leicht nachzuweisenden und wegen Irreführung unzulässigen Mondpreiswerbung (siehe dort). Zulässig sind allerdings Preisgegenüberstellungen mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Zulässig ist auch, mit einem Eröffnungspreis zu werben “Eröffnungspreis bis zum ..., danach Preis XY”. Durch diese Preisgegenüberstellung mit dem künftigen und auch dem künftig gekennzeichneten Preis kann in zulässiger Weise die besondere Preisgünstigkeit hervorgehoben werden.
Wenn also nur eine Wiedereröffnung nach einer vorübergehenden Schließung der Anlass der Aktion sein soll, dann muss auch mit Wiedereröffnung geworben werden. Dabei darf die vorübergehende Schließung nicht völlig unwesentlich gewesen sein. Ein Mindestzeitraum lässt sich allerdings nicht festlegen, da dieser je nach Umständen und Branche unterschiedlich ausfallen dürfte. Zulässig wäre aber z. B. eine Wiedereröffnung nach Umbau oder Umzug, wenn dies tatsächlich erfolgt ist.
Die zeitliche Dauer von Eröffnungs- oder Wiedereröffnungsaktionen ist zwar nicht ausdrücklich durch Gesetz auf eine bestimmte Anzahl von Tagen beschränkt. Die Aktion wird aber unzulässig, wenn sie so lange andauert, dass sie irreführend wirkt. Dies kann nach Art der Ware oder Leistung unterschiedlich lang sein. Eine Eröffnungsaktion im ersten Monat der Geschäftsöffnung dürfte aber in jedem Fall zulässig sein. Bei einer Haushaltsnähmaschine wurde aber auch ein Eröffnungspreis für die Dauer von sechs Monaten als zulässig erachtet.
Irreführend wäre z. B. auch, wenn bei einer Neueröffnung einer Filiale mit Eröffnungspreisen geworben wird, obwohl in anderen Filialen derselbe Preis gilt. Hier wird über das Vorliegen eines besonders günstigen Preises getäuscht.
Vorsicht ist bei Preisgegenüberstellungen geboten, da ein neu eröffnetes Geschäft den vorherigen Preis nie gefordert haben wird, wenn er ab der Eröffnung schon durchgestrichen ist. Dies wäre ein Fall der leicht nachzuweisenden und wegen Irreführung unzulässigen Mondpreiswerbung (siehe dort). Zulässig sind allerdings Preisgegenüberstellungen mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers. Zulässig ist auch, mit einem Eröffnungspreis zu werben “Eröffnungspreis bis zum ..., danach Preis XY”. Durch diese Preisgegenüberstellung mit dem künftigen und auch dem künftig gekennzeichneten Preis kann in zulässiger Weise die besondere Preisgünstigkeit hervorgehoben werden.