Sonderveranstaltungen

Sonderveranstaltungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht irreführend sind, nicht in übertriebener Weise anlocken oder sonst als unlauter i.S.v. §§ 3,4a UWG zu qualifizieren sind.
Stets unzulässig sind die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführten Geschäftspraktiken (“Schwarze Liste”). Für Sonderveranstaltungen sind das insbesondere
  • Nr. 5 - fehlende Aufklärung über Lockvogelangebote
  • Nr. 6 -Täuschung bezüglich der Absicht, nicht die beworbene, sondern eine andere Leistung abzusetzen und
  • Nr. 7- unwahre Angabe, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar seien, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.
Grundsätzlich werden Handlungen, die unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung über die in § 5 Abs. 1 UWG genannten Umstände enthalten als irreführend gewertet und sind daher unzulässig. Nach § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
Ferner kann eine Sonderveranstaltung unlauter i.S.d. UWG sein, wenn der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert oder bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben werden (§ 5a UWG).
Ob und welche Verhaltensweisen, die nicht unter die o.g. unzulässigen fallen, im Einzelfall unlauter nach der Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG sein können, wird die Rechtsprechung in Zukunft noch klären müssen. Nach der bisherigen Rechtslage war im Zusammenhang mit befristeten Preisherabsetzungen davon auszugehen, dass je kürzer die Frist und je höher gleichzeitig die Preisherabsetzung, desto größer ist die Gefahr der Unzulässigkeit.
Auch bei dem bisherigen Sonderfall der Räumungsverkäufe werden besondere Missbrauchsfälle noch durch die Rechtsprechung aufgefangen werden müssen (siehe Räumungsverkauf).
Zulässig sind beispielsweise:
  • 20 % auf das gesamte Sortiment
  • alle Mäntel, Kostüme und Jeanswaren zum halben Preis
  • Unser Lager muss geräumt werden
  • Wir müssen Platz schaffen
  • Frühaufsteherrabatt zwischen 9.00 und 10.00 Uhr (wenn dieser Zeitraum zutrifft)
  • Frühjahrsschlussverkauf
  • Sonderaktion anlässlich des 80. Geburtstages des Geschäftsgründers (wenn dieser tatsächlich zu diesem Zeitpunkt seinen 80. Geburtstag hat)
Preisangaben bei Sonderveranstaltungen
Um die Freigabe der Sonderveranstaltungen nicht wirtschaftlich an dem Aufwand für die Umetikettierung scheitern zu lassen, wurde die Preisangabenverordnung geändert. So ist es nach § 9 Abs. 2 PAngVO nunmehr zulässig, bei generellen Preisherabsetzungen, die zeitlich befristet (max. 10 - 15 Tage) und in der Werbung bekannt gemacht wurden, auf die Preisumzeichnung jedes einzelnen Teils zu verzichten und den Preisnachlass erst an der Kasse abzuziehen.