Grenzüberschreitender Wettbewerb - Welches Recht gilt?

Für Ansprüche aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, auf dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden.
Wenn Online-Händler Waren ins Ausland verkaufen, bedeutet das, dass grundsätzlich das Wettbewerbsrecht jedes Staates anzuwenden ist, in dem die Waren zum Verkauf angeboten werden und sich die Wirkung der Werbung entfaltet. Da die Online-Auftritte auf der ganzen Welt abrufbar sind, kann im Grundsatz das Recht aller Staaten Anwendung finden.
Ein Online-Händler kann sich durch eine Lieferbeschränkung oder durch die Ausrichtung seines Angebotes auf bestimmte Länder vor Risiken diesen schützen. Er kann bestimmen, welche Kunden er mit seinem Internet-Auftritt ansprechen möchte und so das Angebot ausdrücklich einschränken.
Damit solche Beschränkungen wirksam sind, muss der Händler sich an die von ihm gemachten Einschränkungen aber auch halten. Auch durch die konkrete Gestaltung seines Online-Shops kann der Händler sein Angebot auf bestimmte Staaten und somit auf das dortige Wettbewerbsrecht beschränken. Dies kann z.B. durch Angabe der Versandkosten nur für Länder, in die auch tatsächlich geliefert werden wird, geschehen. Preise sollten nur in Währungen angegeben werden, in welche geliefert wird.