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Schwarze Liste
(Nr. 5196132)
Das UWG enthält eine sogenannte „Schwarze Liste“ mit 30 explizit genannten Verhaltensweisen, die stets ohne Ausnahme unlauter und damit verboten sind.
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Irreführende geschäftliche Handlung
(Nr. 5273844)
Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Das heißt, jede geschäftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten.
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Unzumutbare Belästigung
(Nr. 5273942)
Werbung ist als unzumutbare Belästigung einzustufen, wenn sie in den privaten oder beruflichen Bereich des Adressaten eingreift, obwohl dieser das erkennbar nicht wünscht.
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Aggressive geschäftliche Handlung
(Nr. 5273990)
Untersagt sind geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, Dritte zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die diese anderenfalls nicht getroffen hätten.
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Vergleichende Werbung
(Nr. 5273890)
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder dessen Ware bzw. Dienstleistung erkennbar macht und ist nach § 6 UWG grundsätzlich zulässig.
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Rechtsbruch
(Nr. 5274012)
Unlauter kann handeln, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer auch das Marktverhalten zu regeln.
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Mitbewerberschutz
(Nr. 5274240)
Das UWG schützt vor allem Verbraucher vor unlauteren Geschäftsmethoden. Aber auch untereinander müssen sich Unternehmen gemäß § 4 UWG an bestimmte Verhaltensregeln halten.