Psychologischer Kaufzwang
Psychische Beeinflussung ist jeder Werbung immanent und als solche nicht unlauter. Wettbewerbswidrig wird die Kundenansprache aber dann, wenn der Kunde durch psychischen Zwang gegen seinen wahren Willen zu einem Geschäft genötigt wird.
Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn einem Kunden zunächst unentgeltliche Zuwendungen gemacht werden und er sich dadurch aus Dankbarkeit zum Kauf verpflichtet fühlt. Auch im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel kann psychologischer Kaufzwang eine Rolle spielen.
So darf im Rahmen eines Gewinnspiels keine Situation entstehen, in der sich die Teilnehmer moralisch verpflichtet fühlen anstandshalber zumindest eine Kleinigkeit zu kaufen, obwohl sie dies an sich nicht beabsichtigten. Entscheidend für das Bestehen einer solchen Zwangslage ist die Intensität, mit der der Teilnehmer zu dem Geschäft in Verbindung treten muss, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Das Vorliegen eines psychologischen Kaufzwangs wird etwa angenommen, wenn der Kunde zur Teilnahme an dem Gewinnspiel das Ladenlokal betreten und bei einem Verkäufer oder an der Kasse nach einer Teilnahmekarte fragen muss. Je größer und unpersönlicher das Ladenlokal ist, desto geringer ist der psychologische Zwang. Der Kunde sollte daher zur Teilnahme am Gewinnspiel möglichst in keinen konkreten Kontakt mit dem Ladenlokal, dem Personal oder gar dem Geschäftsinhaber treten müssen. Je individueller und persönlicher die Bedienung, desto eher wird man eine Zwangslage bejahen müssen.