Alterswerbung / Jubiläumsverkauf
Gerne wird in der Werbung das Alter eines Unternehmens oder eines Geschäftszweiges hervorgehoben. Mit diesem Hinweis sollen die positiven Aspekte einer langjährigen Tradition betont werden.
Diese gehen von der besonderen Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Zuverlässigkeit und Qualität bis hin zur langjährigen Wertschätzung der Kunden.
Beispiel: „Schon über 75 Jahre in ...“; häufig bildlich in einem Ehrenkranz dargestellt.
Alterswerbung ist nur zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht. Wer also mit einem falschen Gründungsjahr oder mit einer nicht zutreffenden Altersangabe wirbt, verstößt gegen das Irreführungsverbot.
Wird mit dem Alter eines Unternehmens oder eines Geschäftszweiges geworben, so muss das Unternehmen während der gesamten Zeit ununterbrochen bestanden haben. Das gegenwärtige Unternehmen muss trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als identisch angesehen werden. Unerheblich ist es, ob die Rechtsform oder der (handelsregisterliche) Name (= Firma) des Unternehmens gewechselt hat. Ebenso wenig schadet ein Eigentümerwechsel in Form einer Rechtsnachfolge, wenn es dem Rechtsnachfolger vertraglich erlaubt wurde, die alte Firma weiterzuführen.