Fälschungen und Markenpiraterie

Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, handelt unlauter, wenn der Verbraucher darüber getäuscht wird, dass es sich um eine Nachahmung handelt (§ 4 Nr. 3 UWG).

Es ist also verboten, Waren oder Dienstleistungen nachzuahmen und vorzutäuschen, sie seien echt, und sich an den guten Ruf einer Marke anzuhängen.
Selbst wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Nachahmung handelt, liegt ein Verstoß gegen das UWG vor, wenn die Nachahmung nur dadurch entstehen konnte, dass der Nachahmer die hierfür erforderlichen Kenntnisse in unredlicher Weise erlangt hat. Das ist z. B. bei Betriebsspionage der Fall, oder wenn Mitarbeiter des Originalherstellers zum Geheimnisverrat verleitet werden. Dies ist sogar strafbar nach §§ 18 und 19 UWG.
In erster Linie wird Produkt- und Markenpiraterie durch das Markengesetz, das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz und das Geschmacksmustergesetz sanktioniert. Für besondere Formen der Nachahmung, die durch diese Gesetze nicht oder nur unzureichend erfasst werden, schließt § 4 Nr.3 UWG diese Lücken.
Während gewerbliche Schutzrechte nach dem Markengesetz, Patentgesetz usw. nur der Rechteinhaber verfolgen kann, ist für die Verfolgung von Rufausbeutung im Sinne von Irreführung auch allen nach dem UWG Klageberechtigten der Weg eröffnet. Nicht nur der verletzte Markeninhaber kann also klagen, sondern auch Verbrauchervereine, Wettbewerbsvereine, die IHK oder Wettbewerber, die selbst das echte Produkt verkaufen.
Insbesondere ist es nun nach § 5 Abs. 2 UWG möglich, das Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr als Irreführung zu ahnden. Auch unter dem Aspekt der Irreführung über die betriebliche Herkunft (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) ist die Verfolgung möglich.
Wie das Verhältnis zwischen der Geltendmachung von Verstößen gegen das Irreführungsverbot im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG zu § 4 Nr. 3 UWG genau ist und wie man die jeweiligen Anwendungsbereiche ggf. abgrenzen muss, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, sondern der Klärung durch die Rechtsprechung überlassen.
Auch in die “Schwarze Liste” hat das Ausnutzen der Verwechslungsgefahr Eingang gefunden. Nach Ziff. 13 der “Schwarzen Liste” ist Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, unzulässig, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen. Anknüpfungspunkt ist ausschließlich die Ähnlichkeit der Ware oder Dienstleistung. Anders als § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sowie § 4 Nr. 3 Lit. a UWG betrifft die Regelung in der „Schwarzen Liste“ nicht die Irreführung durch die Verwendung verwechslungsfähiger Kennzeichen; außerdem muss die Täuschung über die betriebliche Herkunft beabsichtigt gewesen sein, um Ziff. 13 zu bejahen.
Der getäuschte Verbraucher, der die Nachahmung in der Annahme gekauft hat, sie sei echt, kann außerdem vertragliche Ansprüche geltend machen. So kann er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung zivilrechtlich anfechten und dadurch rückwirkend vernichten.
Der Aktionskreis gegen Produkt- und Markenpiraterie e. V. vielfältige Informationen zur Produkt- und Markenpiraterie und deren Verfolgung bereit.