Fabrikverkauf und Großhändlerwerbung
Fabrikverkäufe sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn der Verbraucher nicht über die Herstellereigenschaft des Verkäufers und/oder über bestehende Preisvorteile getäuscht wird. Hersteller ist nur, wer die angebotene Ware im Wesentlichen selbst fertigt. Ein Zukauf in größerem Umfang ist nicht erlaubt
Fabrikverkauf/Factory Outlet
Fabrikverkäufe sind wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn der Verbraucher nicht über die Herstellereigenschaft des Verkäufers oder über bestehende Preisvorteile getäuscht wird. Hersteller ist nur, wer die angebotene Ware im Wesentlichen selbst fertigt. Ein Zukauf in größerem Umfang ist nicht statthaft.
Wenn also damit geworben wird “Direkt vom Hersteller”, dann muss dies auch der Wahrheit entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn diese Werbung so nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, aber der entsprechende Eindruck erweckt wird. Ein Hinweis auf die Herstellereigenschaft liegt u. a. bei folgenden Bezeichnungen vor: Fabrik, Fabrikauslieferungslager, Fabrikverkauf, Werksverkauf, Fabrikpreise, Preise direkt ab Fabrik, Factory Outlet.
Der Hersteller ist nicht gezwungen, seine Produkte ausschließlich über den Groß- und/oder Einzelhandel abzugeben. Ein gesetzliches Verbot des Direktverkaufs besteht lediglich im Bereich nicht frei verkäuflicher Arzneimittel, die an den Verbraucher nur in der Apotheke abgegeben werden dürfen (“apothekenpflichtig”).
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
- Nur der echte Hersteller darf mit “Direktverkauf” werben
- Direktverkaufshinweise sind nur zulässig, wenn kein Groß- oder Einzelhändler zwischengeschaltet ist
- Als “Fabrikpreis” darf nur derjenige Preis bezeichnet werden, den der Hersteller auch vom Wiederverkäufer verlangt. Sollten Preisunterschiede beim Verkauf an Letztverbraucher und an Zwischenhändler gemacht werden, ist darauf unmissverständlich hinzuweisen.
- Bei der Werbung mit "Fabrikverkauf" muss man sich zwar nicht am Wiederverkäufer-Einkaufspreis orientieren, es sollten aber im Vergleich zum Einzelhandelspreis erhebliche Preisvorteile gewährt werden.
- Ein örtlicher Bezug zwischen der Verkaufsstelle und der Fabrik ist nicht zwingend erforderlich.
Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Irreführung über die betriebliche Herkunft) und Nr. 3 UWG (Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art und die Eigenschaft des Werbenden und des Vertriebs).
Lagerverkauf
Ähnlich wie beim Fabrikverkauf und beim Direktverkauf des Herstellers erwartet der Verbraucher beim Lagerverkauf die Möglichkeit zum Einkauf von Markenware zu besonders günstigen Preisen. Dies macht diesen Werbehinweis für Unternehmen interessant. Er darf allerdings nur benutzt werden, wenn er den Tatsachen entspricht. Andernfalls ist er wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot über die geschäftlichen Verhältnisse und die Preisgestaltung unzulässig.
Der Begriff “Lager” bzw. “Lagerverkauf” setzt voraus, dass es sich um einen besonders ansehnlichen Vorrat handelt, der ständig oder zumindest auf längere Zeit gehalten wird und sich in räumlicher Trennung zum Ladengeschäft befindet, sofern ein solches Ladengeschäft zusätzlich zum Lager besteht. Existiert hingegen neben dem Lager kein weiteres Ladengeschäft, dürfte die Bezeichnung “Lagerverkauf” nicht als irreführend einzustufen sein.
Bei der Beurteilung dieser Kriterien kommt es weitgehend auf die Umstände des Einzelfalls an.
Beispiele zulässiger Lagerverkaufswerbung:
- “bis 10.03. Lager-Räumungsverkaufspreise” jetzt zulässig, sofern tatsächlich das Lager geräumt wird und die Preisgestaltung entsprechend ist
- Zentraler Lagerverkauf beschädigter Elektrogeräte durch ein Großunternehmen in einem seiner Lager, wobei die Geräte normalerweise im Wege des Versandhandels und stationär vertrieben werden
- “Schnäppchenhalle” eines Möbelhändlers neben dem normalen Ladengeschäft als Abholmarkt
- Textileinzelhändler darf in seinem in größerer Entfernung von seinem eigentlichen Verkaufsgeschäft gelegenen Lager ständig einen Lagerverkauf veranstalten, bei dem Ware zu besonders günstigen Lagerpreisen abgegeben wird
Handelt es sich bei dem Lagerverkauf (auch) um den Verkauf von Retouren oder beschädigter Ware, so sollte - möglichst schon in der Werbung - darauf hingewiesen werden.
Großhändlerwerbung
Großhändler ist, wer im Wesentlichen an den Zwischenhandel, d. h. an Wiederverkäufer, verkauft und nicht an Letztverbraucher. Wirbt ein Großhändler als Großhändler auch gegenüber Letztverbrauchern, muss er nachweisen können, dass er
- überwiegend an Wiederverkäufer verkauft (Großhändlereigenschaft)
- Letztverbrauchern die selben Preise einräumt wie Wiederverkäufern (oder unmissverständlich auf den höheren Preis gegenüber Verbrauchern hinweist)