Gütesiegel
Gütesiegel sollen den Verbrauchern oder den gewerblichen Kunden verdeutlichen, dass man sich bestimmten Qualitäts- oder Verhaltensnormen unterworfen hat. Dies können Gütesiegel von Vereinen sein, von öffentlichen Stellen oder auch von privatrechtlichen Organisationen, die Qualitätsprüfungen anbieten und dafür ein Logo vergeben, das dann z. B. in der Werbung verwendet werden darf.
Sie können umweltspezifisch sein, wie z. B. der “Blaue Engel”, oder sicherheitsbezogen, wie z. B. “TÜV-geprüft”. Sie können aber auch die Aussage enthalten, dass die Unternehmen, die z. B. das Trusted-Shops-Signet verwenden, zertifiziert sind und bei dieser Zertifizierung durch die Trusted Shops GmbH besonders hohe, von Verbraucherschützern geforderte und genau konkretisierte Anforderungen an die Daten- und Liefersicherheit des jeweiligen Online-Shops geprüft wurden. Ein ähnliches Siegel ist das Safer Shopping-Siegel des TÜV Süd.
Neben diesen von der Initiative D21 empfohlenen Siegeln gibt es auch selbst erstellte Siegel, die Händler sich quasi selbst verleihen und damit wettbewerbswidrig werben.
Wer ein Gütesiegel verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, handelt irreführend und damit unzulässig. Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung gilt nach der Schwarzen Liste sogar als absoluter Unzulässigkeitsgrund (Ziff. 2 des Anhangs). Dies ist vergleichbar der unwahren Angabe, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören, da Gütesiegel auch für ein besonderes Verhalten vergeben werden können. Es ist also denkbar, dass die Verwendung des Gütesiegels dann sowohl unter dem Aspekt des Gütesiegels als auch unter dem Aspekt des Verhaltenskodexes abgemahnt werden könnte.
Missbräuchlich ist die Verwendung eines empfohlenen Gütesiegels eindeutig dann, wenn ein Unternehmer das Gütesiegel in der Werbung verwendet, obwohl sein Angebot oder sein Shop gar nicht entsprechend überprüft wurde.
Es ist aber auch unzulässig, da irreführend, wenn Phantasiesiegel verwendet werden oder die Vergabe von “Gütesiegeln” durch Siegelanbieter erfolgt, die nicht als neutrale Stelle anzusehen sind oder die dem Gütesiegel keine objektiven Prüfkriterien zugrunde legen.
Beispiel:
Ein Brancheninformationsdienst hatte Bewerbungsbögen für die Erlangung der Auszeichnung “1a-Augenoptiker 2005” an Optikerbetriebe geschickt, die diese dann im Wege einer Selbstauskunft ausfüllen konnten. Wurde eine gewisse Mindestanzahl der angegebenen Kriterien erfüllt und eine Schutzgebühr entrichtet, erhielten die Optiker eine Urkunde und einen entsprechenden Aufkleber. Bei den Entscheidungskriterien handelte es sich allerdings um Belanglosigkeiten wie “Sitzgelegenheit”, “bargeldlose Zahlung möglich”, “Erfrischungsgetränke”. Dies wurde als wettbewerbswidrig angesehen, weil die für die Qualität eines Optikerbetriebes maßgeblichen Leistungen, wie z. B. die handwerkliche Fertigung von Sehhilfen, die Ausstattung der Werkstatt usw., gar nicht Gegenstand der Untersuchung waren. Vielmehr konnten sich die Augenoptiker diese Auszeichnung durch bloßes Ankreuzen und ohne weitere Prüfung durch einen unabhängigen Dritten gewissermaßen selbst verleihen.
Nach Ziff. 4 der “Schwarzen Liste” sind auch unwahre Angaben unzulässig, ein Unternehmen, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder unwahre Angaben, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen.
Beispiele:
“Öffentlich anerkannt”, “staatlich anerkannt”, “TÜV-geprüft”, “vom Hotel- und Gaststättenverband empfohlen”, “vom ADAC empfohlen”.
Aufgrund des Transparenzaspektes ist bei der Verwendung von Gütesiegeln in Form von Symbolen, z. B. Sternsymbolen bei Hotels, ggf. darauf hinzuweisen, wer diese Sternensymbole verliehen hat und wann dies geschehen ist.
Wer mit der Angabe “ausgezeichnet vom Bundesverband xy” wirbt, erweckt den Eindruck, es handle sich eine positive Bewertung der Fachkompetenz. Dies ist z.B. irreführend, wenn die Auszeichnung lediglich auf einem 100-jährigen Jubiläum des Unternehmens beruht.