Kosmetikwerbung
n Verbindung mit Kosmetika wird in der Werbung viel versprochen. Die Bandbreite ist groß und reicht von Aussagen zum Gesundheitsschutz über die vielfältigen Aussagen zur Verbesserung der Hautbeschaffenheit bis hin zu Angaben über enthaltene oder nicht enthaltene Inhaltsstoffe. Hierbei sind die Vorschriften des Kosmetikrechts zu beachten.
Im Kosmetikrecht ist festgelegt, dass kosmetische Mittel nicht mit Texten, Abbildungen etc. beworben werden dürfen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht haben. Das gilt für Wirkaussagen ebenso wie für die Angabe von Inhaltsstoffen, die das Produkt nicht oder nicht in der beworbenen Qualität besitzt. Grundsätzlich trifft den Werbenden die Verantwortung dafür, dass die von ihm gemachten Werbeaussagen über die Wirkung eines Produkts zutreffend sind.
Werbeaussagen „mit…“
Bei diesen Werbeaussagen kommt eine rechtserhebliche Irreführung dann in Betracht, wenn für einen verständigen Verbraucher der gesondert genannte Inhaltsstoff
- für die Bewertung des kosmetischen Produktes mit bestimmend ist und
- geeignet ist, die Kaufentscheidung zu beeinflussen,
- dieser Inhaltsstoff jedoch tatsächlich keine Wirkungen aufweist.
Wird ein Wirkstoff in der Produktbezeichnung hervorgehoben, also z.B. „Vitamin-X-Creme“, so erwartet der Verbraucher, dass der genannte Wirkstoff in einer hinreichend großen Menge im Produkt vorhanden ist, so dass dieser Stoff auch zur Wirkung des Produkts entscheidend beiträgt. Voraussetzung dabei ist, dass der Verbraucher von dem ausgelobten Stoff tatsächlich eine Wirkung erwartet, seine Wirkung in kosmetischen Mitteln also durch vielfältige wissenschaftlich gesicherte Nachweise belegt werden kann.
Vorsicht ist geboten bei allen Bezeichnungen, die den Eindruck erwecken, es handele sich um eine besonders „reine“, „natürliche“ oder „bio“ Creme oder Lotion.
Werbeaussagen „frei von…“
Bei „frei von…“-Auslobungen wird der Verbraucher selbstverständlich erwarten, dass der genannte Inhaltsstoff tatsächlich nicht im Produkt enthalten ist. Er wird aber auch erwarten, dass hier eine Besonderheit des konkreten Produktes hervorgehoben wird und der Stoff in vergleichbaren Produkten derselben Kategorie sonst zumindest teilweise Verwendung findet.
Werbung mit Testergebnissen
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Werbung mit Testergebnissen oder Meinungsumfragen, die sich in der Kosmetikbranche wie in anderen Branchen großer Beliebtheit erfreuen. Auch bei einer Creme vertraut der Verbraucher offenbar eher dem Ergebnis eines (manchmal nur vermeintlich) objektiven Tests oder den Aussagen Dritter, auch wenn diese nur eine subjektive Meinung wiedergeben. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für eine solche Werbung: Handelt es sich um einen Vergleich, muss dieser den Vorgaben des § 6 UWG entsprechen. So muss zum Beispiel eine Fundstelle angegeben werden, die es dem Verbraucher ermöglicht, das Testergebnis nachzuvollziehen. Aber auch bei der Werbung mit Kundenumfragen muss ein Unternehmen dem Verbraucher Grundinformationen zur Verfügung stellen, die es ihm ermöglichen, ein bestimmtes Kundenurteil nachzuvollziehen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 2 UWG. Auch inhaltlich müssen die Aussagen zutreffend sein. Wer behauptet „95% der Testerinnen würden eine Anti-Falten-Creme ihrer besten Freundin empfehlen“ wirbt irreführend, wenn tatsächlich nur 66% der Frauen die entsprechende Frage mit „Ja, ganz bestimmt“, 29% der Frauen aber mit „Ja, wahrscheinlich“ beantworteten.
Mogelpackungen
Grund zu Beanstandung geben immer wieder Verpackungen für ein Konsumprodukt, die über die wirkliche Menge oder Beschaffenheit des Inhalts hinwegtäuschen. Solche Verpackungen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. verboten. Aber auch nach § 7 Eichgesetz bzw. § 43 Abs. 2 des neuen Mess- und Eichgesetzes müssen Fertigpackungen so gestaltet sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.
Wirknachweise
Werbeaussagen müssen durch verlässliche, relevante und eindeutige Nachweise gestützt werden. Diese Nachweise können auf allgemein anerkannten Daten, experimentellen Studien und Beurteilungen durch Verbraucher basieren.
In jedem Fall muss der Werbende in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu belegen.