Mondpreise

Unter Mondpreisen versteht man Preise, die vorher nie oder zumindest nicht in dieser Höhe für eine angemessene Zeit tatsächlich gefordert wurden. Sie werden in der Regel für Preisgegenüberstellungen benutzt, um beim Kunden den Eindruck hervorzurufen, es handle sich um eine besonders hohe Reduzierung und damit um ein besonders günstiges Angebot.


Typische Beispiele

  • Der Händler setzt erst den Preis hoch, um ihn dann sofort (oder sehr kurze Zeit später) rot durchzustreichen und den aktuellen Preis dem gegenüber besonders günstig erscheinen zu lassen, obwohl der jetzt geforderte Preis dem “Normalpreis” oder dem vor der künstlichen Preisheraufsetzung entspricht.
  • Die Ware kommt von Anfang an mit einem Preisschild in den Laden, bei dem ein Preis durchgestrichen wurde und mit hohen Prozenten (z. B. 20 % reduziert) geworben wird, obwohl die Ware zu dem durchgestrichenen Preis nie angeboten wurde.

Nach § 5 Abs. 5 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
Diese Formulierung als Vermutung bedeutet, dass derjenige, der sich über die Mondpreise beschwert, die Darlegungslast dafür trägt, dass es sich um Mondpreise handelt. Der Händler, der mit Preisherabsetzungen und Preisgegenüberstellungen geworben hat, trägt erst im Fall, dass über die Dauer des vorherigen Preises gestritten wird, die Beweislast dafür, wie lange er den vorherigen Preis gefordert hat und dass diese Zeit angemessen war.

Darlegungslast

Das heißt, der Wettbewerber (oder die Vereine) müssen, um einen Mondpreis entsprechend darlegen zu können, den Markt genau beobachten, um stichhaltige Anhaltspunkte dafür zu haben, dass der vorherige Preis gar nicht oder unangemessen kurz gefordert wurde.

Beweislast

Das heißt auf der anderen Seite aber auch, dass der Werbende spätestens vor Gericht
nachweisen können muss, ob und in welchem Zeitraum der „durchgestrichene“ Preis gefordert wurde, wenn ein Konkurrent, Wettbewerbsverein oder Verbraucherverein den Vorwurf von Mondpreisen mittels Abmahnung und Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor Gericht erhebt.
Der bloße Vorwurf “ins Blaue hinein” kann für den Beschwerdeführer ein teures Vergnügen werden, wenn der Unternehmer tatsächlich nachweisen kann, dass er die Ware zu dem „durchgestrichenen“ Preis eine angemessene Zeit angeboten hat. Dieser Nachweis kann z. B. mittels eines Warenwirtschaftssystems oder mittels detaillierter Listen über jegliche Preise und deren Veränderung geführt werden. Auch Zeugenaussagen werden hierzu möglich sein; sie werden aber wohl keine so hohe Beweiskraft haben wie Schriftliches. Es kommt letztlich darauf an, dass der Richter von der Richtigkeit überzeugt wird.
Was eine unangemessen kurze Zeit bedeutet, lässt sich nicht in Tagen festlegen, da dies je nach Produkt und Branche sehr unterschiedlich sein kann.

Beispiele aus der Rechtsprechung
  • 3 Wochen zu kurz: Senkung der Preise, die nur testweise für bisher nicht absetzbare Ware verlangt worden war, nach nur 3 Wochen
  • mindestens 6 Monate bei Orientteppichen
  • mindestens 1 Monat bei Möbeln, wenn nicht besondere Gründe für früheren Preiswechsel nachgewiesen werden können.