Preisauszeichnung

Wie Preise von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind, regelt im Wesentlichen die Preisangabenverordnung. Sie gilt nur für Angebote von geschäftsmäßigen Anbietern von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern, also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen.

Oberste Priorität genießt der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Es soll verhindert werden, dass der Kunde die Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammensetzen oder gar beim Anbieter erfragen muss.

Wird gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) verstoßen, kann das Ordnungsamt Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängen. Darüber hinaus liegt gleichzeitig auch ein Verstoß gegen das UWG vor (§ 3a UWG), da die PAngVO auch im Interesse der Wettbewerber dazu dient, das Marktverhalten zu regeln.

Es müssen Endpreise angegeben werden. Dies gilt auch für die Werbung, wenn mit Preisen geworben wird. Unter Endpreisen werden die Bruttopreise verstanden, also die Preise, die der Kunde schließlich tatsächlich bezahlen muss. Deswegen müssen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile (z. B. Transportkosten, Flughafensteuer und Sicherheitsgebühren) im Endpreis enthalten sein. Gesondert aufgeführt werden muss der Betrag für Pfand (z. B. bei Mehrwegverpackungen). Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so sind deren Höhe oder nähere Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aus denen der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.


Besonderheit für Fernabsatz, also vor allem für Internetshops

Zusätzlich zu den allgemein vorgeschriebenen Preisangaben muss im Fernabsatz nach § 1 Abs. 2 PAngV angegeben werden,
  • dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
  • ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Dieser besondere Hinweis, dass in im Endpreis die Mehrwertsteuer enthalten ist, ist nur bei Online-Shops und im sonstigen Fernabsatz erforderlich und auch nur dort zulässig, da im stationären Handel diese Angabe – zumindest wenn sie besonders werblich hervorgehoben würde – eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit und damit unzulässig wäre. Daher müsste also bei allen Preisen im Fernabsatz der Zusatz „inkl. MwSt.“ stehen.


Problem bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG

Zu Problemen kann diese besondere Hinweispflicht bei Kleinunternehmern führen, die von der steuerrechtlichen Option Gebrauch gemacht haben, keine Mehrwertsteuer bei ihren Kunden zu erheben und dafür auch nicht umsatzsteuerabzugsberechtigt zu sein. Der fehlende Zusatz wird auch bei Kleinunternehmern immer wieder abgemahnt. Würde der Zusatz “inkl. MwSt.” aber von Kleinunternehmern gem. § 19 UStG verwendet, wäre dies möglicherweise irreführend und birgt die Gefahr von Abmahnungen wegen Verstoßes gegen § 5 UWG. Zudem müsste der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer evtl. an das Finanzamt abführen, obwohl er netto abgerechnet hat (vgl. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG).

Sinn und Zweck des Endpreises gem. § 1 PAngV ist es, dem Kunden die Gewissheit zu vermitteln, dass keine weitere Kosten darüber hinaus zu zahlen sind. Da die Umsatzsteuer ein Bestandteil des Endpreises ist, soll sie erstens bereits im angegebenen Preis enthalten sein und zweitens zur Transparenz für den Kunden diese Tatsache auch angegeben werden. Der Kleinunternehmer erhebt jedoch keine Umsatzsteuer, insofern ist sein vom Kunden zu zahlender Endpreis im Bezug auf die Mehrwertsteuer gleichzeitig Netto- und Bruttopreis. Nach dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung reicht also der Hinweis auf diesen Umstand aus.

Kleinunternehmer, die im Internethandel tätig sind, sollten auf den Zusatz “inkl. MwSt.” bei der Preisangabe verzichten. Jedoch sollten sie, wenn sie sicher gehen wollen, mit entsprechender Kennzeichnung bei Angabe des Endpreises darauf verweisen, dass sie gem. § 19 UStG per Gesetz aufgrund ihres Kleinunternehmerstatus keine Umsatzsteuer erheben und daher auch nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind.

Formulierungsvorschlag für betroffene Unternehmer

Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus."

Bei Leistungen, bei denen sich der Endpreis erst nach der Inanspruchnahme durch den Kunden ergibt (z. B. Taxifahrt, Copyshop) können auch Stundensätze, Kilometersätze oder andere Verrechnungssätze einschließlich Umsatzsteuer angegeben werden, ggf. inkl. Materialkosten.

Grundpreisangaben

Um dem Verbraucher bessere Vergleichsmöglichkeiten zu bieten, besteht außerdem die Pflicht zu Grundpreisangaben beim Angebot von Fertigpackungen, von offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche (z. B. Obst, Kabel, Fleisch, Teppich). Es muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises, also z. B. an dem Preisschild am Regal, ein Grundpreis je Mengeneinheit angegeben werden (EUR/kg, EUR/100g, EUR/Liter).

Was muss wie ausgezeichnet werden?

Die Preisangaben müssen laut § 1 Abs. 6 PAngV der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen. Sie müssen also dem Angebot oder Werbung eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Waren in Schaufenstern und auf Verkaufsständern und Waren, die vom Kunden unmittelbar entnommen werden können, müssen mit Preisschildern versehen werden. Preisschilder in Schaufenstern müssen von dem vor dem Schaufenster stehenden Kunden lesbar sein. Die Schrift muss also ausreichend groß sein, und die Schilder dürfen nicht durch die Ware verdeckt werden. Ansonsten genügen die Preisauszeichnung am Artikel selbst oder die Beschriftung der Regale oder Behältnisse. Möglich ist auch die Anbringung oder Auslegung von Preisverzeichnissen. Bei Katalogen und bei Internet-Angeboten sind die Preise unmittelbar neben der Produktbeschreibung anzugeben.

Wo muss die Preisauszeichnung bei Online-Shops stehen?

Die Preisangaben müssen – insbesondere im Fernabsatz und damit auch bei Online-Shops – dem Angebot eindeutig zuzuordnen und gut wahrnehmbar sein. Die gilt nicht nur für den Preis als solchen, sondern auch für die Angabe zur Mehrwertsteuer und die Liefer- und Versandkosten. Seit einer Entscheidung des BGH von 2007 („Versandkosten“) steht fest, dass die durch die PAngV geforderten Angaben nicht zwangsläufig in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Preisen der einzelnen Waren stehen müssen. Eine Angabe auf der Produktübersichtsseite ist damit nicht erforderlich, ebenso wenig ein „sprechender Hyperlink“ direkt dort. Ausreichend sei z. B., wenn die Angaben leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite (Produktseite) gemacht würden, die noch vor der Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen werden müsse. Maßgeblich sei die Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen. Als zulässig für den Hinweis auf die Mehrwertsteuer wurde vom BGH auch ein klarer und unmissverständlicher Sternchenhinweis erachtet – dieser Hinweis müsse nicht notwendigerweise unmittelbar neben dem Preis stehen. Wichtig ist jedenfalls, dass der Internetnutzer vor der endgültigen Kaufentscheidung informiert wurde, um diese Informationen in seine Entscheidung einbeziehen zu können.

Sonderregelung für Sonderaktionen

Grundsätzlich gilt: Auch bei Rabattaktionen gilt die Preisangabepflicht. Eine Information über den Endpreis erst an der Kasse ist unzureichend. Allerdings beinhaltet § 9 Abs. 2 PAngV eine Erleichterung:

Eine Einzelpreisauszeichnung ist dann nicht erforderlich, wenn
  • es sich um eine zeitlich begrenzte Aktion handelt (max. 10 - 15 Tage)
  • generelle Preisnachlässe gewährt werden (z. B. auf alles 10 %)
und dies in der Werbung bekannt gemacht wurde. Diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.

Beispiele:
  • “Vom 10.-15.04. 20 % auf alles” oder “... auf alle Hosen” > Preisumzeichnung nicht erforderlich
  • “Kampfpreiswochen im September” > Preisumzeichnung erforderlich, da länger als 15 Tage
  • “Wir reduzieren (über mehrere Monate) um ...%” > Preisumzeichnung erforderlich
  • “Ab ... senken wir die Preise um 5 %” > Preisumzeichnung erforderlich
Die Preisauszeichnungspflicht schließt nicht aus, dass individuelle Preisnachlässe an der Kasse gewährt werden. Diese müssen dann aber tatsächlich individuell sein, z. B. weil der Kunde handelt und feilscht.

Weiterführende Links:

Preisangaben gegenüber Verbrauchern
Grundpreisangabe