Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Nach Ziffer 10 der "Schwarzen Liste" stellt die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
Die besondere Betonung und Hervorhebung, dass es sich um einen besonderen zusätzlichen Vorteil für den Käufer handle, ist irreführend. Eine Werbung mit einer solchen Selbstverständlichkeit ist also z. B. die Hervorhebung, dass dem Verbraucher bei einem Kaufvertrag für 24 Monate ein Gewährleistungsrecht zusteht oder dass er bei einem Kauf im Fernabsatz ein Widerrufsrecht hat. Hierbei handelt es sich um gesetzliche Rechte, die jedem Verbraucher zustehen. Gesetzlich bestehende Rechte stellen keine Besonderheit eines Angebots dar, so dass eine entsprechende Bewerbung unzulässig ist.