Anschwärzen von Mitbewerbern
Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden.
Bei jeder Äußerung stellt sich also zunächst die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder lediglich eine Meinungsäußerung vorliegt. Von § 4 Nr. 2 UWG werden nur unwahre Tatsachenbehauptungen erfasst. Meinungen über Mitbewerber oder ihr Angebot können aber als Herabsetzung oder Verunglimpfung nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig sein. Tatsachen sind dem Wahrheitsbeweis zugängliche Äußerungen. Wer eine Tatsache behauptet, teilt sie als eigenes Wissen mit, hierzu gehört auch das sich zu Eigen machen fremder Informationen z.B. durch Übernahme von Informationen auf eigene Internetseiten oder durch erkennbare Identifikation mit fremden Inhalten durch eine Verlinkung.
Wer eine Tatsache verbreitet, leitet eine fremde Mitteilung schlicht weiter.
Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Meinungen kann man teilen oder man kann anderer Meinung sein. Sie sind von einer subjektiven, persönlichen Stellungnahme zu einem Sachverhalt geprägt.
Die Unterscheidung, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, ist nicht immer ganz einfach Oftmals enthält eine Aussage sowohl Tatsachen als auch Werturteile. Die Abgrenzung kann dann schwierig sein. In diesen Fällen wird nach dem Schwerpunkt oder der Prägung der Gesamtaussage aus der Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen sein. Entscheidend ist daher, ob sich eine Äußerung aus der Sicht des Erklärungsempfängers lediglich als Werturteil darstellt oder ob ihm ein unzutreffender Sachverhalt vorgestellt wird.
Schließlich muss die Behauptung oder Verbreitung der unwahren Tatsache objektiv geeignet sein, den Betrieb des Unternehmens, den Ruf des Unternehmers oder dessen Waren oder Dienstleistungen zu schädigen. In Frage kommt jede Tatsache, die geeignet ist, den Kredit des Mitbewerbers in den Augen eines Teils der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Dabei stehen Aspekte der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Vordergrund.
Keine Anschwärzung liegt vor, wenn die Mitteilung vertraulich erfolgt und der Äußernde damit seine eigenen oder die berechtigten Interessen des Empfängers wahren möchte. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen (objektiv) der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden. Beweist also der Äußernde, dass die Mitteilung vertraulich war und er oder der Empfänger daran ein berechtigtes Interesse hatte, so muss der der betroffene Mitbewerber seinerseits ihre Unwahrheit beweisen.
Anspruchsberechtigt ist aber nur der betroffene Mitbewerber.