Nutzung olympischer Symbole und Begriffe

Nach dem OlympiaschutzG steht die Verwendung der olympischen Bezeichnungen und Symbolen ausschließlich dem NOK bzw. IOC zu. Die unerlaubte Verwendung dieser Kennzeichen für eigene Produkte oder Dienstleistungen kann daher zu Abmahnungen führen.

Erlaubt ist, wie dies im Markenrecht üblich ist, die rein beschreibende Nutzung der Begriffe, hingegen ist die über die rein beschreibende Nutzung hinausgehende markenrechtliche Nutzung insbesondere im Zusammenhang mit der Bewerbung von eigenen Produkten oder Dienstleistungen nicht gestattet. Ob tatsächlich eine markenmäßige oder lediglich eine rein beschreibende Nutzung der geschützten Begriffe vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Vorsicht ist ferner geboten, wenn durch die Verwendung der Bezeichnungen der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, das werbende Unternehmen sei offizieller Sponsor der Spiele.

In diesem Zusammenhang hat der BGH die im Wettbewerbsrecht ergangene Entscheidung zu „Olympia-Rabatt“ erlassen und diese Aussage für zulässig erachtet.

Die Aussage "Olympia-Rabatt" stelle lediglich einen zeitlichen Bezug zu den Olympischen Spielen her. Eine solche zeitliche Bezugnahme sei jedoch von vorneherein ungeeignet, eine bestimmte Güte- oder Qualitätsvorstellung auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen.

„Ähnlich verhalte es sich mit dem Slogan "Olympische Preise". Auch hier sei ein Imagetransfer ausgeschlossen, da lediglich die Assoziation eines "Preis-Leistungs-Verhältnisses der Spitzenklasse" geweckt werde. Dies stelle keinen unlauteren Imagetransfer dar, da das Wort "olympisch" nur entsprechend des allgemeinen Sprachgebrauchs als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werde. Eine produktbezogene Qualitätsaussage werde hingegen nicht getroffen“.

In seiner jüngsten Entscheidung vom 7. März 2019 - I ZR 225/17- hat der BGH an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Ein Textilgroßhandel hatte auf seiner Internetseite mit den streitgegenständlichen Bezeichnungen geworben. Die vom Deutschen Olympischen Sportbund angegriffenen Bezeichnungen „Olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ hat der BGH nicht als unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der olympischen Spiele angesehen. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liege nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung werde allerdings dann überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spielen deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt werde, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden.

In Zuge seiner Entscheidung hat der BGH den Aspekt des Imagetransfers noch einmal konkretisiert: Eine unlautere Ausnutzung liege vor, wenn nicht nur mit Bezeichnungen geworben werde, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympische Bewegung hingewiesen werde. Bei den vorliegenden angegriffenen Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ könne hiervon nicht ausgegangen werden. Vielmehr würden die Synonyme für außergewöhnlich gute Leistungen oder ein besonders hochwertiges Produkt verwendet. Es werde nicht ausdrücklich in Wort oder Bild auf die olympische Bewegung hingewiesen, sodass ein Imagetransfer auch hier nicht gegeben sei.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass olympische Bezeichnungen als rein beschreibende Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von eigenen Waren, Dienstleistungen oder Personen benutzt werden dürfen. Auch sind – und das ergibt sich aus der jüngsten Entscheidung des BGH von 2019 – rein beschreibende Bewerbungen selbst für sportbezogene Produkte, die bei den olympischen Spielen verwendet werden, zulässig. Damit wird der Anwendungsbereich des § 3 II 1 Nr. 2, S. 2 OlympSchG -(Werbung für Waren und Dienstleistungen, sowie Firmen-, Geschäfts- und Veranstaltungsbezeichnungen) deutlich eingeschränkt.