Apothekengesetz
Apotheker dürfen sich nicht verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken.
§ 10 ApoG enthält eine sachgerechte Regelung der Berufsausübung, Die Vorschrift soll verhüten, dass die Vielfalt der Arzneimittel durch Bindung an die Waren bestimmter Hersteller zum Schaden einer geordneten Arzneimittelversorgung beschränkt wird. So soll verhindert werden, dass die Sicherung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht sachfremden Einwirkungen ausgesetzt wird.
Sowohl die berufliche Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit des Apothekers gegenüber anderen am Arzneimittelverkehr beteiligten Kreisen, als auch die Verschreibungsfreiheit des Arztes und bei frei verkäuflichen Arzneimitteln auch die Freiheit der Bevölkerung bei der Arzneimittelwahl sollen so gewahrt werden.
Damit ist § 10 ApoG im Sinne von § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten der Apotheker zu regeln.