Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)
Das Arzneimittelgesetz regelt Fragen rund um die Herstellung, Bewerbung und den Verkauf von Arzneimitteln. Einige der Bestimmungen stellen eine sogenannte Marktverhaltensregelung dar und sind daher auch wettbewerbsrechtlich relevant.
§ 8 AMG dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschungen über die Wirksamkeit und Qualität von Arzneimitteln. Gesundheit ist ein besonders bedeutendes Rechtsgut und der Verbraucher daher besonders schutzbedürftig. Werbemaßnahmen für die Gesundheit sprechen den Verbraucher besonders an, daher können irreführende Angaben Gefahren für die Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung insgesamt bedeuten.
§ 10 AMG regelt, in welcher Weise die dort näher bezeichneten Fertigarzneimittel zu kennzeichnen sind, wenn sie in Inland in den Verkehr gebracht werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dem Schutz der Patienten, damit diese die Arzneimittel auf der Grundlage vollständiger und verständlicher Informationen ordnungsgemäß anwenden können.
Nach § 21 AMG ist es verboten, Arzneimittel ohne Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde in den Verkehr zu bringen.
Die genannten Vorschriften dienen in erster Linie dem Schutz von Patienten und stellen daher gesetzliche Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.