Berufsordnungen

Auch Freiberufler wie etwa Ärzte und Rechtsanwälte dürfen die Öffentlichkeit über ihre Berufstätigkeit, ihre Qualifikationen und ihr Leistungsangebot informieren.
Neben den herkömmlichen Mitteln der Außendarstellung nutzen sie heutzutage zunehmend das breite Spektrum neuer Werbemöglichkeiten.
Die rechtlichen Grundlagen und Beschränkungen für die Werbung ergeben sich insbesondere aus den verschiedenen berufsrechtlichen Regelungen, etwa der Berufsordnungen für Rechtsanwälte (BORA), für Heilpraktiker (BOH) oder die Landesberufsordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Nach diesen Vorschriften ist die kommerzielle Kommunikationen von Freiberuflern nur unter der Bedingung erlaubt, dass die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des betreffenden reglementierten Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens sowohl gegenüber Kunden als auch gegenüber Berufskollegen, eingehalten werden.
Werbebeschränkende Vorschriften in Berufsordnungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß, sofern sie nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung untersagen. Berufswidrig ist Werbung dann, wenn sie keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Sie darf nur dann verboten werden, wenn die zur Beschreibung einer beruflichen Tätigkeit benutzte Formulierung im konkreten Fall irreführend oder sachlich unangemessen ist. Damit sind auch die Regelungen zur kommerziellen Kommunikation in den Berufsordnungen für Freiberufter Marktverhaltensregelungen i.S. des § 3a UWG.