Gewährleistung / Garantie

Bei der Gewährleistung geht es um die gesetzlich verankerte Verantwortung eines Unternehmers für die Freiheit von Mängeln (Fehlern) der Sache, die er einem anderen dauerhaft oder zeitweilig übereignet oder zur Verfügung stellt.

Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Gewährleistungsrechte) gegen ihn zu. Gewährleistungsvorschriften finden sich insbesondere im Kaufrecht, im Mietrecht oder im Werkvertragsrecht.
Das BGB regelt in verschiedenen Vorschriften, z.B. § 476 Abs. 1 BGB, dass diese Rechte des Kunden nicht ausgeschlossen werden dürfen und stellt damit als Verbraucherschutznorm eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG.
Eine Garantie ist dagegen die freiwillige Zusicherung des Verkäufers für eine bestimmte Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (§ 443 BGB). § 479 BGB beschreibt, wie ein solcher Garantievertrag im Verbrauchsgüterkauf gestaltet sein muss.
§ 479 Abs. 1 BGB dient dem Schutz der Verbraucher und zählt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln.