Gewerbeordnung

Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe stellt zwar zunächst eine Marktzutrittsregelung dar. Sie dient aber auch dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Personen und ist daher zugleich eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

Dies sind:

§ 30 Privatkrankenanstalten
§ 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen
§ 33a Schaustellungen von Personen
§ 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
§ 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
§ 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
§ 34 Pfandleihgewerbe
§ 34a Bewachungsgewerbe
34b Versteigerergewerbe
§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
§ 34f Finanzanlagenvermittler
§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater
§ 34i Immobiliardarlehensvermittler