Handwerksordnung
Die Handwerksordnung (HWO) trennt zwischen zulassungspflichtigem und zulassungsfreiem Handwerk sowie dem handwerksähnlichen Gewerbe. Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks in handwerksmäßiger Betriebsweise als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt. Dies sind Berufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden drohen. Diese gefahrgeneigten und ausbildungsintensiven Tätigkeiten dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die ihr „Handwerk" auch tatsächlich verstehen und dies durch die bestandene Meisterprüfung nachweisen können. Derjenigen, der ein solches zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, darf dabei keine wesentlichen Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Gewerks verrichten, für das er keine Meisterprüfung abgelegt hat. Dies ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeiten mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen.
Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen also, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.
Wer mit Leistungen wirbt, die Handwerksbetrieben vorbehalten sind, selbst aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, handelt außerdem unlauter iSd §§ 3, 5 I 2 Nr. 3 UWG.