Heilmittelwerbegesetz
Verbraucher (Patienten) sind besonders schutzbedürftig und auch anfällig für Werbeversprechen im Gesundheitsbereich. Daher reguliert das Heilmittelwerbegesetz (HWG) die Werbung mit Heilmitteln.
Heilmittel sind Arzneimittel, Medizinprodukte und alle sonstigen Gegenstände oder Behandlungen, die der Erkennung, Linderung oder Beseitigung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden dienen.
Mit der Einbeziehung produktbezogener Werbung in den Geltungsbereich des Gesetzes soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass Verbraucher durch durch Werbung mit Heilmitteln unrichtig bzw. unsachlich beeinflusst werdenn. Es soll verhindert werden, dass ein bestimmtes, in seinen Wirkungen und Nebenwirkungen vom Verbraucher nicht durchschaubares Mittel ohne ärztliche Aufsicht oder Kontrolle durch den abgebenden Apotheker missbräuchlich angewandt werden könnte oder dass es dem Werbeadressaten ermöglicht wird, auf die Abgabe bestimmter Arzneimittel zu drängen.
Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz stellt daher gleichzeitig auch einen Verstoß gegen § 3a UWG dar.