Ansprechen in der Öffentlichkeit zu Werbezwecken

Das individuelle und persönliche Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist als aufdringliche und belästigende Wettbewerbshandlung unzulässig (§ 7 Abs. 1 UWG), wenn sich der Werbende nicht als Werbender zu erkennen gibt oder wenn der Werbende den Adressaten trotz geäußerter Ablehnung am Weitergehen hindert oder ihm folgt.
Dies gilt sowohl für das Ansprechen vor dem eigenen Geschäftslokal – hier kommt neben der Belästigung auch das Verbot des psychologischen Kaufzwangs ins Spiel – als auch erst recht vor dem Geschäft eines Mitbewerbers. Letzteres ist auch unter dem Aspekt der gezielten Behinderung des Mitbewerbers (§ 4 Nr. 4 UWG) verboten.
Werbeaktionen im öffentlichen Straßenraum, bei denen Passanten angesprochen werden, können also dann zulässig sein, wenn die Passanten dabei nicht aufdringlich angesprochen werden. Dabei muss aber jedenfalls der Werbecharakter offensichtlich sein, da andernfalls Gerichte die Unzulässigkeit annehmen. Der Kunde muss also, bevor er signalisiert, dass er sich ansprechen lassen will, erkennen, dass es sich um Werbung handelt.
Das bloße Verteilen von Werbeschriften an Passanten ist hingegen erlaubt, es sei denn, dass dadurch ein Kunde abgefangen werden soll, der ersichtlich entschlossen ist, ein anderes Geschäft zu betreten. Allerdings sind hier mögliche verkehrspolizeiliche und kommunalrechtliche Beschränkungen zu beachten. Manche Gemeinden verlangen z. B. eine (gebührenpflichtige) Sondernutzungserlaubnis, die beim örtlichen Ordnungsamt beantragt werden muss. Das Verteilen von Flugblättern, indem man diese hinter die Scheibenwischer parkender Autos klemmt, ist allerdings unter dem Aspekt der belästigenden Werbung unzulässig.
Ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis wird für das Aufstellen von Werbeständern auf öffentlichen Straßen benötigt. Darunter fallen nicht nur die üblichen Werbeständer auf dem Gehweg vor dem Ladenlokal, sondern auch auf Straßen oder Brücken abgestellte Kfz-Anhänger, die mit Werbung bedruckt sind und nicht mehr zum üblichen Zweck eines Kfz-Anhängers (Transport von Ware), sondern so gut wie ausschließlich „parkend“ zu Werbezwecken genutzt werden. Bei entsprechenden Werbemaßnahmen ohne die vorherige Einholung dieser Sondernutzungserlaubnis drohen Bußgelder.
Auch für Markisen mit oder ohne Werbeaufdruck oder Schilder, die an der Fassade angebracht sind und in der Luft in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, verlangen manche Kommunen eine Sondernutzungserlaubnis. Diese hängt in der Regel von der Höhe, in der das Schild angebracht ist, und von den Ausmaßen des Schildes ab. Teilweise sind sogar Schaufensterdekorationen genehmigungspflichtig.
Da nicht alle Kommunen dies in gleicher Weise geregelt haben, empfiehlt es sich, sich dort rechtzeitig vor Beginn der Werbemaßnahme zu erkundigen.

Beispiele wettbewerbswidriger Werbung:
  • Ansprechen von Passanten vor dem Ladenlokal, ob sie an einem Gewinnspiel teilnehmen wollen, dessen Teilnahmekarten sie im Ladenlokal erhalten
  • Ansprechen von Passanten zum Abschluss von Buchclub- oder Zeitschriftenabonnements (mit oder ohne Geschenk)
  • Ansprechen von Brautleuten durch einen Hochzeitsfotografen im Bereich des Standesamtes vor den Amtsräumen oder auf der Straße
  • Ansprechen von Personen, die aus einer Kfz-Zulassungsstelle kommen, um sie zu bestimmten Herstellern von Kfz-Nummernschildern zu lotsen