Briefwerbung und Postwurfsendungen
Werbung mit Briefen oder Werbewurfsendungen (Werbebriefe, Handzettel, Prospekte etc.) ist, sofern kein entgegenstehender Wille geäußert wurde, wettbewerbsrechtlich grundsätzlich möglich.
Es sei denn, dem Empfänger wird suggeriert, es handle sich nicht um eine werbliche Maßnahme, sondern die persönliche Empfehlung eines Bekannten oder Freundes, zum Beispiel durch eine handschriftliche Haftnotiz.
Hinweis: Persönlich adressierte Briefwerbung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen erfolgen!
Von diesem Grundsatz gibt es die folgende Ausnahme:
Listenprivileg
Keiner Einwilligung zur Briefwerbung bedarf es auch, wenn es sich bei den genutzten Daten um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen-, oder Geschäftsbeziehung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken.
1. Was sind Listendaten?
Dazu gehören:
Dazu gehören:
- Gruppenmerkmale wie zum Beispiel 'Autofahrer', 'Hobbygärtner', 'Zeitungsleser' (Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe)
- Angaben zum Beruf,
- Die Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
- Name und Anschrift,
- Titel, akademischer Grad und
- Geburtsjahr (Das Geburtsdatum gehört nicht dazu!)
Hinweis: Keine Listendaten sind: Kommunikationsdaten, wie Telefonnummer, Fax, E-Mail etc.
2. Wann wurden die Daten rechtsmäßig erhoben?
Wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen stammen oder
für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich waren und dabei erhoben wurden oder
im Wege des Adresshandels rechtmäßig erworben wurden.
für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich waren und dabei erhoben wurden oder
im Wege des Adresshandels rechtmäßig erworben wurden.
Hinweis: Viele Internetseiten sind zwar allgemein zugänglich, stellen aber keine Verzeichnisse im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BDSG dar. Von einem Verzeichnisse ist z.B. bei einem Online-Telefonbuch oder Online-Branchenbuch auszugehen. Kein Verzeichnis ist hingegen das Impressum einer Internetseite.
3. Wofür dürfen diese Listendaten dann verwendet werden?
Alternative 1: Für adressierte Briefwerbung für eigene Angebote gegenüber Bestandskunden, wenn die o.g. Listendaten bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Vorvertragsverhältnis) oder bei Vertragsschluss erhoben wurden und diese für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich sind.
Alternative 2: Für adressierte Briefwerbung für eigene Angebote gegenüber Nichtkunden, wenn die o.g. Listendaten aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen, d. h. allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen oder vergleichbaren Verzeichnissen, stammen. Zu den allgemein zugänglichen Verzeichnissen zählen z. B. nicht ein Impressum im Internet sowie Presseveröffentlichungen wie Werbe- oder Todesanzeigen.
Alternative 3: Für Geschäftswerbung per Brief im B2B-Bereich für eigene und fremde Angebote
Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit einer Person dürfen o. g. Listendaten für die sog. berufsbezogene Briefwerbung für eigene und fremde Angebote verwendet werden, sofern die Werbebriefe an die berufliche Anschrift (Geschäftsadresse) gesendet werden. Persönlich adressierte Werbebriefe können damit an freiberuflich und gewerblich Selbständige und deren Ansprechpartner im Unternehmen (z. B. Einkaufsleiter, Personalchef) an deren Geschäftsadresse geschickt werden. Hat das werbende Unternehmen die sog. Listendaten im Wege einer Einwilligung in die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung erhoben, muss die Einwilligung nicht explizit beinhalten, dass diese sich auch auf die Werbeart der berufsbezogenen Briefwerbung bezieht.
Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit einer Person dürfen o. g. Listendaten für die sog. berufsbezogene Briefwerbung für eigene und fremde Angebote verwendet werden, sofern die Werbebriefe an die berufliche Anschrift (Geschäftsadresse) gesendet werden. Persönlich adressierte Werbebriefe können damit an freiberuflich und gewerblich Selbständige und deren Ansprechpartner im Unternehmen (z. B. Einkaufsleiter, Personalchef) an deren Geschäftsadresse geschickt werden. Hat das werbende Unternehmen die sog. Listendaten im Wege einer Einwilligung in die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung erhoben, muss die Einwilligung nicht explizit beinhalten, dass diese sich auch auf die Werbeart der berufsbezogenen Briefwerbung bezieht.