Druckausübung

Druckausübung und aggressive Werbung sind unzulässig. Darunter versteht man das Zufügen oder die Androhung von Nachteilen, die die Rationalität der Entscheidung völlig in den Hintergrund treten lässt. Eine solche Druckausübung ist schon nach § 4a Abs. 1 UWG unzulässig. Darüber hinaus sind in der “Schwarzen Liste” etliche per se unzulässige aggressive Geschäftshandlungen aufgeführt.


Verbotene Druckmittel können sein:

1. Physischer Zwang (körperliche Gewalt, Freiheitsberaubung)

Hierzu regelt Ziff. 25 “Schwarze Liste”, dass das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen, verboten ist. Insbesondere im Zusammenhang mit unseriösen Anbietern von Timesharing-Angeboten sollen derartige Situationen vorgekommen sein. Durch solche Geschäftspraktiken kann sich der Unternehmer gleichzeitig auch wegen Nötigung und ggf. sogar wegen Freiheitsberaubung strafbar machen.

2. Psychischer oder moralischer Druck

Nach Ziff. 30 “Schwarze Liste” ist die ausdrückliche Angabe verboten, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme. Durch eine solche Aussage, wie z. B. “Wenn Du mir diesen Auftrag nicht gibst, muss ich morgen Insolvenz anmelden” oder “muss ich 50 Mitarbeiter entlassen”, soll dem Verbraucher vermittelt werden, er sei Schuld an der Kündigung oder an der Insolvenz. Da er nicht Schuld sein will, ist der Druck enorm und führt dazu, dass die Entscheidungsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt wird.

3. Rechtswidrige Drohung (Erpressung, Nötigung)

Damit sind Fälle gemeint, in denen die Zufügung eines Übels angedroht wird. Z. B. “wenn Du nicht kaufst/leistest/auf Deinen Gewährleistungsanspruch verzichtest, werde ich “.

4. Erzeugen von Angst

Beim Betroffenen wird die Vorstellung einer drohenden Gefahr und damit Angst erzeugt. Diese Angst kann sich auf persönliche (Krankheit, Tod, Ehre) oder allgemeine Verhältnisse (Katastrophen, Krieg) beziehen. Sorgen des täglichen Lebens sind allerdings unbeachtlich. Unter diesem Aspekt unzulässig war z. B. die Werbung eines Trinkwasserfiltersystems, in der suggeriert wurde, dass Leitungswasser ohne eine solche Wasseraufbereitung eine Gefahr für die Gesundheit bedeute.

5. Sonstige Druckmittel

Druckmittel kann außerdem autoritärer Druck durch eine herausgehobene Stellung (z. B. ein bestimmtes Amt) oder wirtschaftlicher Druck (z. B. durch Einflussnahme durch Marktmacht sein). Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an, ob das konkrete Verhalten als unzulässig oder zulässig zu bewerten ist. Ggf. kommen auch andere Gesetze als das UWG als Sanktionsmöglichkeit in Frage, z. B. bezüglich des Ausnutzens von Marktmacht das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Zu den aggressiven Geschäftspraktiken gehört auch die in Ziff. 27 “Schwarze Liste” genannte Fallgruppe, in der der Unternehmer den Verbraucher “auflaufen lässt”. Hiernach sind Maßnahmen unzulässig, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden.
Dass lediglich Versicherungsverträge ausdrücklich genannt werden, hängt wohl damit zusammen, dass dies die Branche war, in der am meisten Beschwerden auftraten. Es ist aber davon auszugehen, dass bei vergleichbaren Geschäftspraktiken, z. B. bei Billigflug-Anbietern, auf § 4a UWG oder die Generalklausel in § 3 Abs. 2 UWG zurückgegriffen werden wird und solche geschäftlichen Handlungen auch in anderen Branchen unzulässig sind - hier besteht allerdings im Gegensatz zur “Schwarzen Liste” eine Wertungsmöglichkeit.
In gewisser Weise kann auch zeitlicher Druck auf den Verbraucher als unzulässige Druckausübung eingeordnet werden. So regelt Ziff. 7 “Schwarze Liste”, dass eine unwahre Angabe verboten ist, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.