Fax-Werbung
Vor unzulässiger Telefaxwerbung sind Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer, also Unternehmer, in gleicher Weise geschützt: der Empfänger des Faxes muss vorher ausdrücklich in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Selbst bei Unternehmern reicht eine mutmaßliche Einwilligung nicht aus.
Eine unlautere Werbung per Telefax liegt nicht nur bei Faxgeräten vor, die auf Papier ausdrucken, sondern auch dann, wenn die Faxsendung unmittelbar auf einen Computer geleitet wird (PC-Fax). Zwar braucht sich dann der Empfänger zumindest nicht über sinnlos verbrauchtes Papier und Toner zu ärgern, sondern er kann am Bildschirm entscheiden, ob er die Werbung ausdrucken will. Doch bindet unerbetene Werbung auch mittels PC-Fax Ressourcen, weil die Durchsicht einer Vielzahl von Werbesendungen eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten kann.
Diese Werbemethode ist daher grundsätzlich als unzumutbare Belästigung anzusehen.
Nur ausnahmsweise ist diese Form der Werbung zulässig, nämlich wenn der Empfänger ausdrücklich mit der Übersendung einverstanden ist, ein mutmaßliches Einverständnis auf Grund konkreter Anhaltspunkte, etwa wenn Absender und Empfänger in einer laufenden Geschäftsbeziehung stehen und deshalb ein Interesse des Empfängers an neuen Angeboten seines Vertragspartners besteht reicht nicht aus.
Das Gesetz nennt nur die ausdrückliche Einwilligung als Ausnahmetatbestand, die Sonderregelung in § 7 Abs. 3 UWG erfasst Telefaxwerbung nicht.
Fehlt ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers, so ist die Fax-Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig und daher unzulässig.