Telefonwerbung
Telefonwerbung ist nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden. Bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern gilt allerdings dann eine Ausnahme, wenn bei ihnen aus konkreten Umständen ein Einverständnis vermutet werden kann.
1. Einwilligung
Von einem Fernsprechteilnehmer nicht erbetene Anrufe zu Werbezwecken sind als aufdringliche und belästigende Werbung anzusehen. Anrufe, um Neukunden zu gewinnen (Kaltanrufe), sind daher wegen Belästigung nach §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter und verboten.
Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Angesprochene selbst um den Anruf gebeten hat. Verbraucher müssen vor dem Werbeanruf ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Nicht ausreichend ist, wenn die erste Frage des Anrufers ist „Sind Sie mit dieser Telefonwerbung einverstanden?“ und dann das Einverständnis erfolgt, oder wenn dies sogar erst nach Abschluss des Telefonats erfolgt.
Eine Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG setzt eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Telefonwerbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus.
Für Werbeanrufe gegenüber sonstigen Markteilnehmern, etwa Unternehmern oder Freiberuflern, ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die mutmaßliche Einwilligung des Adressaten ausreichend.
Die Beantwortung der Frage, wann ein vermutetes Einverständnis vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Der Angerufene muss in den Inhalt und die konkrete Werbeart (Telefonanruf) mutmaßlich einwilligen. Das setzt voraus, dass aufgrund konkreter Umstände davon ausgegangen werden darf, der Angerufene hätte ein besonderes sachliches Interesse am Inhalt des konkreten Anrufs und gerade mit der Werbung per Telefon.
Ein mutmaßliches Einverständnis scheidet von vornherein aus, wenn zuvor die Ablehnung solcher Anrufe erklärt wurde. Auch reicht ein bloßer Sachbezug (z. B. gleiche Branche) der telefonisch angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zum oder für den Betrieb des Angerufenen nicht aus.
Der Werbende sollte vor Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses sämtliche folgende Fragen für sich positiv beantworten können:
- Liegen konkrete Umstände für ein besonderes Interesse des Umworbenen vor?
Beispiele: aktuelle und trendige Produkte, nach denen eine erkennbar erhöhte Nachfrage besteht oder Produkte mit einem ganz besonderen Preisvorteil - Ist die Übermittlung der werblichen Information aus sachlichen Gründen besonders eilig, so dass dieses Kommunikationsmittel gewählt werden muss?
Beispiel: leichtverderbliche Ware (z. B. Edelfisch für Restaurants) - Ist das beworbene Produkt nicht ohnehin zu komplex, um vollständig am Telefon beworben zu werden?
Beispiele: technische Anlagen und Geräte
Die Rechtsprechung zeigt immer wieder, dass ein vermutetes Einverständnis nur in sehr wenigen Ausnahmefällen angenommen wird.
2. Dokumentation
Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einwilligungserklärung dokumentiert und aufbewahrt. Für den Nachweis einer Einwilligung in Werbeanrufe reicht es beispielsweise nicht aus, dass ein Verbraucher angibt, möglicherweise an einem Gewinnspiel teilgenommen und im Zuge dessen persönliche Daten angegeben zu haben. Kann der Werbende nicht eine konkrete und ihm ohne Zweifel zuzuordnende Einwilligung vorweisen, gilt diese als nicht erteilt (OLG Frankfurt, Urteil vom 4.12.2012 - 6 U 133/11). Die Dokumentationspflicht gilt für 5 Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie jeder Verwendung.
Auch können Verbraucher zukünftig von Unternehmen verlangen, dass diese sich ihnen gegenüber erklären und zum Beispiel offenlegen, woher sie die Telefonnummer haben.
Bei Verstößen gegen Dokumentationspflichten droht nunmehr eine Geldbuße von bis zu 50.000,-- Euro ( §§ 7a, 20 UWG n. F.).
Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern droht gar eine Geldbuße bis zu 300.000,-- Euro durch die Bundesnetzagentur.
3. Widerrufsmöglichkeiten
Auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können widerrufen werden, so wie es bislang schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher einen Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
Bei untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, gilt:
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
4. Rufnummernunterdrückung
Generell darf bei der Telefonwerbung die Rufnummer nicht unterdrückt werden, um die Identität des Anrufers zu verschleiern. Dabei kann entweder die Rufnummer eines beauftragten Call-Centers oder des werbenden Unternehmens selbst angezeigt werden.
Verstöße gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung können mit Geldbußen bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden.