Vertreterbesuche

Die direkte Ansprache des Kunden an seiner Haustür besitzt eine lange Tradition und bietet dem Kunden die Möglichkeit, die Ware bequem und sofort zu erwerben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Vertreterbesuche grundsätzlich zulässig und vom Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) gedeckt.

Sie sind aber dann unzulässig, wenn

  • der entgegenstehende Wille des Besuchten deutlich wird z. B. Schild an der Tür "Keine Vertreterbesuche"
  • oder der Vertreter verschweigt zunächst den wahren, kommerziellen Grund des Hausbesuches, um mit dem Kunden ins Gespräch und zu ihm in die Wohnung zu kommen, er gibt z. B. vor, eine Marktuntersuchung oder Meinungsbefragung durchführen zu wollen, will aber tatsächlich Ware verkaufen
  • oder z. B. Aufsuchen des Gewinners eines Preisausschreibens, um die Überreichung des Preises zu einem Verkaufsgespräch zu nutzen, durch das der Gewinner zur Bestellung von Ware unter Anrechnung des Gewinns veranlasst werden soll
  • sie in anderer Weise erzwungen werden, z. B. durch sofortigen Eintritt oder gar Behinderung, die Tür zu schließen oder der Besuchte den Vertreter auffordert, die Wohnung zu verlassen.
Gerade Letzteres ist sogar in die „Schwarze Liste“ als absolut verbotene aggressive Geschäftspraktik aufgenommen worden. In Ziff. 26 des Anhangs heißt es, dass es unzulässig ist, bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen und nicht zu ihr zurückzukehren, nicht zu beachten. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Besuch zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt ist. Damit sind Fälle gemeint, in denen den Verbraucher eine vertragliche Mitwirkungspflicht trifft, die das Aufsuchen in seiner Wohnung erforderlich macht. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen jemanden schickt, der eine sperrige Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Besuchten abholen will. Wenn ein Unternehmer die Aufforderung missachtet, die Wohnung des Besuchten zu verlassen, kann dies außerdem wegen Nötigung (§ 240 StGB) und/oder wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar sein. Für Ziff. 26 des Anhangs kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Schwelle zur Strafbarkeit schon erreicht ist.