Verunglimpfung und Herabsetzung
Vergleichende Werbung ist unlauter, wenn sie z.B. Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse des Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG.
Unter Herabsetzung wird die Verringerung der Wertschätzung in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise verstanden; die Verunglimpfung ist lediglich eine verstärkte Form. Abzugrenzen ist dieser Tatbestand von ironischer oder kritischer zulässiger Werbung.
Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Dies ist laut BGH nach einer Betrachtung des Gesamtzusammenhanges der getätigten Äußerungen zu bewerten (BGH, Urteil vom 20.09.2007, Az. I ZR 171/04). Formalbeleidigungen und Schmähkritik sind immer als Herabsetzung zu beurteilen. Der bloße Vergleich der eigenen Leistung mit der eines Mitbewerbers und die damit verknüpfte Hervorhebung der eigenen Stärken oder sachlich richtige Benennung der Schwächen des anderen, sind noch nicht als Herabsetzung oder Verunglimpfung anzusehen.