Werbung mit Testergebnissen

Wirbt ein Kaufmann für seine Produkte oder Leistungen mit dem Ergebnis eines Tests, so handelt es sich immer auch um vergleichende Werbung.
Die Werbung mit Testergebnissen kann daher nicht nur im Zusammenhang mit einer Irreführung gem. § 5 UWG zu Problemen führen, denn jede Werbung mit Testergebnissen stellt zugleich auch eine vergleichende Werbung i. S. d. § 6 UWG dar, wenn etwa hierdurch Mitbewerber oder deren Produkte erkennbar gemacht werden.
Die Werbung mit Testergebnissen ist zulässig. Es muss sich dabei um den Test einer neutralen Institution handeln (z. B. Stiftung Warentest, ÖkoTest). Der Werbende muss das gesamte Ergebnis, also auch die weniger positiven Aussagen veröffentlichen. Zulässig ist es, den vollen Inhalt eines Testberichtes in die eigene Werbung zu übernehmen. Wer die Note "Sehr gut" hat, darf stets in dieser Weise werben. Die Werbung mit der Note "Gut" ist zulässig, wenn das Unternehmen in der Gesamtbewertung überdurchschnittlich abgeschnitten hat. Wer trotz der Note "Gut" unterdurchschnittlich war, darf mit dem Testat nicht werben.
Zu beachten ist außerdem, dass mit Testergebnissen nur geworben werden darf, wenn diese aktuell sind. Auf den Erscheinungszeitpunkt des Testes ist hinzuweisen. Auch ist offen zu legen, wie viele Mitbewerber insgesamt getestet wurden und wie sich die Testergebnisse verteilen. Insbesondere bei Werbung mit Testergebnissen von Stiftung Warentest sollte vorab mit der Stiftung Warentest Kontakt aufgenommen werden, um die konkrete Werbung und die Verwendung des Test-Logos abzuklären.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Werbung mit Testergebnissen unzulässig, wenn eine Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung fehlt, da in diesem Fall dem Verbraucher dadurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom jeweiligen Test und die Überprüfung der Werbung unnötig erschwert wird.