Zulassung von Banken
Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG)
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Wer in Deutschland Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte betreiben will, benötigt dafür eine schriftliche Erlaubnis. Die Erlaubnis erteilt abschließend die Europäische Zentralbank (EZB) in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Grundlage hierfür sind die §§ 32, 33 des Kreditwesengesetzes (KWG) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (SSM-Verordnung). Die BaFin ist als nationale Bankaufsichtsbehörde weiterhin primärer Ansprechpartner für die laufenden Aktivitäten des Erlaubnisverfahrens.
Die Erteilung der Erlaubnis knüpft an hohe Anforderungen, wie zum Beispiel der Nachweis einer Mindest-Anfangskapitalausstattung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit. Welche Formalitäten und Voraussetzungen im Einzelnen bei der Erlaubniserteilung zu erfüllen sind, darüber informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Darüber hinaus hat die BaFin auf ihrer Internetseite Merkblätter zu einzelnen Bankgeschäften veröffentlicht, die eine Einschätzung erlauben, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne des KWG zu beurteilen ist.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften ist zu richten an die:
BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat BA 31 Common Procedures
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108 -0
E-Mail: licensing@bafin.de
Bereits vor Antragstellung empfiehlt sich, mit der BaFin und der für die spätere laufende Beaufsichtigung zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank Kontakt aufzunehmen, da im Einzelfall zusätzliche Anforderungen notwendig sein können. Die Anschriften der regional zuständigen Hauptverwaltungen der Bundesbank finden sich jeweils am Ende der genannten Merkblätter, für Hessen lautet die Anschrift:
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung in Hessen
Taunusanlage 5
60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 2388-0
E-Mail: bankenaufsicht.hv-frankfurt@bundesbank.de
Die Erteilung der Erlaubnis knüpft an hohe Anforderungen, wie zum Beispiel der Nachweis einer Mindest-Anfangskapitalausstattung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit. Welche Formalitäten und Voraussetzungen im Einzelnen bei der Erlaubniserteilung zu erfüllen sind, darüber informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Darüber hinaus hat die BaFin auf ihrer Internetseite Merkblätter zu einzelnen Bankgeschäften veröffentlicht, die eine Einschätzung erlauben, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne des KWG zu beurteilen ist.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften ist zu richten an die:
BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat BA 31 Common Procedures
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108 -0
E-Mail: licensing@bafin.de
Bereits vor Antragstellung empfiehlt sich, mit der BaFin und der für die spätere laufende Beaufsichtigung zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank Kontakt aufzunehmen, da im Einzelfall zusätzliche Anforderungen notwendig sein können. Die Anschriften der regional zuständigen Hauptverwaltungen der Bundesbank finden sich jeweils am Ende der genannten Merkblätter, für Hessen lautet die Anschrift:
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung in Hessen
Taunusanlage 5
60329 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 2388-0
E-Mail: bankenaufsicht.hv-frankfurt@bundesbank.de