Neuerungen durch die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)

Das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD und die an die Vorgaben der IDD angepasste Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) brachten im Jahr 2018 einige berufsrechtliche Änderungen für Versicherungsvermittler und -berater mit sich.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:

Weiterbildungsverpflichtung

Versicherungsvermittler und -berater mit Erlaubnis (sowohl bei hauptberuflicher oder nebenberuflicher Tätigkeit), gebundene Versicherungsvertreter sowie alle unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich gemäß § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 7 VersVermV in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung besteht seit dem 23.02.2018. Auch Inhaber einer sog. „Schubladenerlaubnis“, die von ihrer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater keinen Gebrauch machen, unterliegen der Weiterbildungsverpflichtung. Ausgenommen sind hingegen produktakzessorische Versicherungsvermittler sowie Annexvermittler.

Die Nachweise über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Gewerbetreibenden fünf Jahre aufzubewahren und müssen lediglich auf Anforderung der Industrie- und Handelskammer vorgelegt werden. Eine jährliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung muss hingegen nicht abgegeben werden. Die Anforderungen an die Weiterbildung in inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht ergeben sich u.a. aus Anlage 1 - 3 der VersVermV.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben gemeinsam eine Liste mit häufigen Fragen und Antworten (FAQ) für Weiterbildungspflichtige im Versicherungsvertrieb (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 242 KB) erstellt. Die FAQ werden regelmäßig aktualisiert.

Einschränkung der Möglichkeit zur Delegation der Sachkunde

Eine Delegation der Sachkunde ist bei natürlichen Personen dann nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.

Versicherungsberater

Der Erlaubnistatbestand findet sich jetzt im § 34d Absatz 2 (vormals § 34e) der Gewerbeordnung.

Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

In § 34d Absatz 3 GewO wird klargestellt, dass eine parallele Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO und als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO nicht zulässig ist.

Registerpflicht für leitende Angestellte

Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, müssen in das Vermittlerregister eingetragen werden.

Neue Bußgeldtatbestände

In § 147c GewO ist ein neuer Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geschaffen worden.

Auch der Verstoß eines Versicherungsvermittlers gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen oder der Verstoß eines Versicherungsberaters gegen das Gebot der Auskehrung von Zuwendungen stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar. Die Zuständigkeit für die Ahndung der Verstöße erfolgt jeweils auf Landesebene.

Öffentliche Bekanntmachung bei Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug

In Umsetzung der Richtlinienbestimmungen sieht zudem das Gesetz ähnlich wie beim § 34i Absatz 9 GewO einen öffentlichen "Pranger" vor. Danach kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstößen mit gewerberechtlichem Bezug öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntmachung personenbezogener Daten nicht unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen nicht gefährden würde (§ 34d Absatz 11 GewO).

Veränderungen in der Versicherungsvermittlungsverordnung

Die VersVermV enthält Anforderungen an die Geschäftsorganisation, die Vergütung und Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§§ 14 ff. VersVermV). Der Vermittler muss insbesondere die Art seiner Vergütung offenlegen und über den Umgang mit Beschwerden informieren sowie gegebenenfalls ein Beschwerdemanagementsystem erstellen.

Außerdem sind spezielle Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten (§§ 18 f. VersVermV) in die Verordnung aufgenommen worden.

Unterlässt es der Gewerbetreibende, Änderungen der Angaben im Vermittlerregister der zuständigen IHK als Registerbehörde mitzuteilen, stellt dies fortan eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 26 VersVermV).