Gerichtsentscheide
Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften
Eine Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand sich auf die reine Verwaltung von Vermögen beschränkt, ist IHK-zugehörig und beitragspflichtig. Nach Ansicht der Gerichte gilt eine Kapitalgesellschaft bereits aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister als Gewerbebetrieb. Auf die tatsächliche Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit kommt es nicht an.
u. a. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 Az. 6 C 10/04
VG Ansbach Urteil vom 27.12.2019 Az. AN 4 K 17.00562
VG Ansbach Urteil vom 27.12.2019 Az. AN 4 K 17.00562
Vorratsgesellschaften
Für auf Vorrat gegründete Gesellschaften wurde die Zugehörigkeit und Beitragspflicht gerichtlich bestätigt. Insbesondere erachten die Gerichte als Betriebsstätte die postalische und telefonische Erreichbarkeit, auch in fremden Geschäftsräumen, für ausreichend.
u. a. VG Schwerin Urteil vom 30. April 2014 Az. 7 A 1141/13
Komplementärgesellschaften
Kapitalgesellschaften, die in Personengesellschaften die Komplementärfunktion übernehmen, sind selbst IHK-zugehörig und beitragspflichtig. Ihre Komplementär-Tätigkeit wird von den Gerichten als gewerblich eingeordnet. Ein Anspruch auf Reduzierung des Grundbeitrages der Komplementärin, weil auch die Personengesellschaft beitragspflichtig ist, besteht nicht. Auch ein Erlass wurde gerichtlich abgelehnt, wenn der Beitrag mangels Umsätze aus dem Stammkapital bezahlt wird. Nach Ansicht der Gerichte muss eine Kapitalgesellschaft entsprechend kapitalisiert sein, um ihre Beitragspflicht zu erfüllen.
u. a. Sächsisches OVG Urteil vom 29.04.2009 Az. 5B 321/07
Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht von Gesellschaften, deren sämtliche Gesellschafter freie Berufe ausüben und Beiträge an andere Kammern entrichten, wurde mehrfach gerichtlich überprüft und bestätigt. Die Gerichte bestätigten, dass die gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer einerseits und der IHK andererseits, wegen der unterschiedlichen Interessenlage beider Kammern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darüber hinaus ausdrücklich fest, dass es zur Beurteilung der IHK-Mitgliedschaft nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit praktiziert wird. Maßgeblich ist allein die durch die Finanzbehörden festgestellte objektive Gewerbesteuerpflicht und die Gesellschaftsform.
Gerichtlich überprüft wurde auch, ob die Gesellschaften zu dem vollen Grundbeitrag zu veranlagen sind. Die Notwendigkeit für eine Grundbeitragsreduzierung oder die pauschale Anwendung der Zehntelregelung auf den Grundbeitrag werden von den Gerichten verneint.
u. a. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2008 Az. 5 B 49/07
IHK-Mitgliedschaft und Beitragspflicht sind verfassungs- und europarechtskonform
Die Vereinbarkeit der IHK-Pflichtmitgliedschaft mit dem Grundgesetz wurde vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt. Sie verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz und nicht gegen die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Grundgesetz. Die Mitgliedschaft und die mit ihr verbundene Beitragspflicht verstoßen auch nicht gegen die in Art. 43 EGV garantierte Niederlassungsfreiheit sowie nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV.
u. a. BVerfG Beschluss vom 12.07.2017 Az. 1 BvR 2222/12
OVG Koblenz Beschluss vom 19.04.2002 Az. 6 A 10315/02
OVG Koblenz Beschluss vom 19.04.2002 Az. 6 A 10315/02