IHK-Mitgliedschaft und Beitragspflicht
Beginn der IHK-Mitgliedschaft
Der IHK-Bezirk der IHK Frankfurt am Main umfasst die Stadt Frankfurt am Main, den Main-Taunus-Kreis (ohne Hochheim) und den Hochtaunuskreis.
Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 368 KB) geregelt.
Die Veranlagung zu Beiträgen erfolgt bei allen Gewerbetreibenden, die im Bezirk der IHK Frankfurt eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten und die eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausführen. Entscheidend ist die Festlegung zur Gewerbesteuer durch die zuständige Finanzbehörde.
Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der gesetzlichen Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft bereits mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.
Gemäß § 3 Absatz 2 des IHKG (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 368 KB) ist mit der IHK-Mitgliedschaft auch grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig der tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 3 der Beitragsordnung mit Beginn des Geschäftsjahres.
Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nicht geteilt werden und wird auch dann vollständig fällig, wenn die Geschäftsführung nicht während des gesamten Jahres bestanden hat.
Die Umlage wird auf den Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb berechnet. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird diese Bemessungsgrundlage einmal um einen gesetzlichen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen vermindert.
Ende der Beitragspflicht
Laut § 3 Absatz 3 der Beitragsordnung endet die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.
Die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht für ein eingetragenes Unternehmen endet erst mit der gewerberechtlichen Abmeldung und der Löschung im Handelsregister.
Die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht für eine natürliche Person, die nicht in das Handelsregister eingetragen ist, endet erst mit der Gewerbeabmeldung.