Zahlungsschwierigkeiten Beitrag

Grundsätzlich werden die Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind als öffentliche Abgaben fristgerecht, das heißt innerhalb eines Monats nach Zugang, zu begleichen. Wenn sich eine Firma allerdings in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, besteht die Möglichkeit, eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung schriftlich zu beantragen.

Stundung
Zur Verlängerung der Zahlungsfrist genügt ein formloser schriftlicher Antrag. Sofern gegen einen festgesetzten Gewerbesteuerbescheid Widerspruch bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht wurde, besteht die Möglichkeit, durch schriftlichen Antrag die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids zu beantragen.

Ratenzahlung
Wenn Sie die Mitgliedsbeiträge nur in Teilbeträgen zahlen können, besteht die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Auch hierfür genügt ein formloser schriftlicher Antrag. Ratenzahlungen können ab einer monatlichen Mindestrate von 50,00 € erfolgen.

Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Ratenzahlung, die Beitreibung der Mitgliedsbeiträge, ohne vorheriges Mahnen, möglich ist. Zukünftige Beitragsveranlagungen sind von dieser Ratenvereinbarung ausgeschlossen.

In Ausnahmefällen: Die Erlassregelung beim Einzelunternehmen
In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit den Beitrag zu erlassen, sofern die Zahlung für ein Mitglied eine unbillige Härte darstellt. Der jährliche Mindestbeitrag für Kapitalgesellschaften wird grundsätzlich nicht erlassen. Von einer unzumutbaren Belastung ist bei der jährlichen Erhebung eines Mindestbeitrags nicht auszugehen. An die Erlassprüfung ist aufgrund der Gleichbehandlung aller Mitglieder ein strenger Maßstab anzulegen.

Einem Erlassantrag einer natürlichen Person, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann zum Beispiel dann zugestimmt werden, wenn das gesamt zu versteuernde Einkommen bei Verheirateten 25.000 € bzw. bei Ledigen 12.500 € im aktuellen Jahr nicht übersteigt. Für die Beurteilung ist der Nachweis erforderlich, aus der sich die wirtschaftliche Situation ergibt (z. B. der Einkommensteuerbescheid des zu erlassenden Jahres sowie andere Unterlagen wie Gewinn- und Verlustrechnung, Kontoauszüge, Bescheide zu Sozial- oder Arbeitslosenhilfe, Rentenbescheide u. ä.) Aufgrund dieser Unterlagen wird dann über den Erlassantrag entschieden.