Gebühren der IHK Frankfurt am Main


Anlage zu § 1 der Gebührenordnung

Gebühren-Nr.
Gebührentatbestand
Gebühr
in €
1
(leer)
2
Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen
2.1
Ausstellung von Ursprungszeugnissen (§ 1 Abs. 3 IHKG)
20,00 €
2.2
Bescheinigungen von Handelsrechnungen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Dokumenten (§ 1 Abs. 3 IHKG)
20,00 €
2.2.1
Zuschlag zu TZ 2.2 für Bescheinigungen von (Langzeit-)Erklärungen – IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung (§ 1 Abs. 3 IHKG)
75, 00 €
2.3
Bescheinigungen von (Langzeit-)Erklärungen – IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung (§ 1 Abs. 3 IHKG)
90,00 €
3
Carnets A.T.A.
3.1
Ausstellung von Carnets A.T.A. für IHK-zugehörige Unternehmen
(§ 1 Abs. 3 IHKG)
80,00 €
3.2
Ausstellung von Carnets A.T.A. für nicht-IHK-zugehörige Unternehmen
(§ 1 Abs. 3 IHKG)
96,00 €
4
Ausbildung und Umschulung
4.1.1 bis 4.1.3, 4.3 und 4.7 finden keine Anwendung auf Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01.08.2022
bis zum 31.12.2025 beginnen.
Dies gilt nicht für Ausbildungsverträge mit Personen,
  • die aus anderen IHK-Bezirken überwiesen werden,
  • aus nicht der IHK Frankfurt am Main zugehörigen Betrieben,
  • aus gemeinnützigen Institutionen,
  • die an Prüfungen auf Grund von § 45 Abs. 2 BBiG teilnehmen.
4.1
Gebühr eines Berufsausbildungs- und Umschulungsverhältnisses
(§§ 34 ff., 37, 58-63, 71 BBiG)
4.1.1
in kaufmännischen und kaufmännisch verwandten Berufen
150,00 €
4.1.2
in kaufmännischen und kaufmännisch verwandten Berufen mit erhöhtem Aufwand (insbesondere gestreckte Abschlussprüfung mit praktischer Prüfung oder betrieblichem Auftrag)
210,00 €
4.1.3
in gewerblich-technischen Berufen
220,00 €
4.2
Prüfungsgebühr eines Berufsausbildungs- und Umschulungsverhältnisses für nicht IHK-zugehörige Betriebe und gemeinnützige Institutionen (§ 37, § 62 Abs. 3 BBiG)
4.2.1
in kaufmännischen und kaufmännisch verwandten Berufen
400,00 €
4.2.2
in kaufmännischen und kaufmännisch verwandten Berufen mit erhöhtem Aufwand (insbesondere gestreckte Abschlussprüfung mit praktischer Prüfung oder betrieblichem Auftrag)
900,00 €
4.2.3
in gewerblich-technischen Berufen
1.000,00 €
4.3
Anschlussverträge bei Stufenausbildung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BBiG) und
Verlängerungsverträge (§ 21 Abs. 3 BBiG)
50 % von
4.1 und 4.2
4.4
Zulassung zur Prüfung (§ 45 Abs. 2, 3 BBiG – Externe)
86,00 €
4.5
Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 2, 3 BBiG – Externe)
Regelgebühr nach 4.1.1 bis 4.1.3
4.6
Rücktritt nach Zulassung zu einer Prüfung nach Tarifziffer 4.5 (§ 23 APO)
4.6.1
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung
bis vier Wochen vor der Prüfung
30 % von 4.1.1 bis 4.1.3
4.6.2
Bei Rücktritt von der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme
50 % von 4.1.1 bis 4.1.3
4.7
Wiederholung einer Abschlussprüfung (§ 37 Abs. 1 S. 2 BBiG)
50 % von 4.1 und 4.2
4.8
Besondere, durch den Ausbildungsberuf bedingte Prüfungsaufwendungen (Material, Versicherungen usw.) sind nach § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung zu erstatten.
4.9
Bescheinigungen Ausbildung
4.9.1
Bescheinigungen und Zweitschriften
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
70,00 €
4.9.2
Begutachtung ausländischer Berufsabschlüsse - außerhalb der FOSA -
(§ 10 BVFG; Art 37 EinigVtr.)
100,00 € bis 600,00 €
4.10
Begutachtung und Zertifizierung von Qualifizierungsbausteinen
4.10.1
Begutachtung von Qualifizierungsbausteinen (§ 69 BBiG i.V.m. BAVBVO)
260,00 €
4.10.2
Ausstellung von Zertifikaten (§ 69 BBiG Abs. 2)
24,00 €
4.11.1
Gebühr für die Durchführung der Prüfung der kodifizierten Zusatzqualifikation, ohne Fertigkeitsprüfung (§ 49 BBiG)
79,00 €
4.11.2
Gebühr für die Durchführung der Prüfung der kodifizierten Zusatzqualifikation, mit Fertigkeitsprüfung (§ 49 BBiG)
130,00 €
4.12
Ausstellung einer Befreiung vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (§ 6 Abs. 4 AusbEignV 2009)
69,00 €
4.13
Begutachtung Umschulungskonzept von Umschulungsträgern
(§§ 76 Abs. 1 Nr. 3, 60 S. 2, 62 Abs. 1 und 2, 27 bis 33 BBiG)
4.13.1
Erst-Begutachtung von trägergestützten Umschulungsmaßnahmen
540,00 €
4.13.2
Folge-Begutachtung von trägergestützten Umschulungsmaßnahmen in gleichen oder artverwandten Berufen
192,00 €
5
Fortbildung
5.1
Fortbildungsprüfungen (§ 56 BBiG)
5.1.1
Jeder schriftliche Prüfungsteil – Prüfungsdauer 30 Minuten
125,00 €
5.1.2
für jede weitere angefangene 30 Minuten Prüfungszeit
13,00 €
5.1.3
Mündlicher Prüfungsteil, praktischer Prüfungsteil, mündliche Ergänzungsprüfung, jeweils
203,00 €
5.1.4
Mündlicher/Praktischer Prüfungsteil mit erhöhtem Aufwand (die Prüfung besteht aus mehreren unselbständigen Prüfungsleistungen)
280,00 €
5.2
Ausbildereignungsprüfung (§ 4 AEVO AusbEignV 2009)
290,00 €
5.2.1
nur schriftlicher Teil der AEVO Prüfung (§ 4 Abs. 2 AusbEignV 2009)
165,00 €
5.2.2
nur praktischer Teil der AEVO Prüfung (§ 4 Abs. 3 AusbEignV 2009)
205,00 €
5.3
Wiederholungsprüfungen
(§ 56 BBiG i.V.m. § 47 Abs. 2 BBiG und § 26 FPO)
Wiederholung, je Prüfungsteil
50 % nach 5.1 - 5.2
5.4
Besondere, durch die Art der Prüfung bedingte Prüfungsaufwendungen sind nach § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung zu erstatten
5.5
Bescheinigungen Fortbildung
5.5.1
Bescheinigungen, Zweitschriften, Meisterbriefe, Übersetzungen von Fortbildungszeugnissen
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
70,00 €
5.5.2
Begutachtung ausländischer Berufsabschlüsse - außerhalb der FOSA -
(§ 10 BVFG; Art 37 EinigVtr.)
100,00 € bis 600,00 €
5.6
Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung (§ 20 FPO)
- Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung
30 % nach 5.1 bis 5.3
- Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme an der Prüfung
50 % nach 5.1 bis 5.3
6
Fachkundeprüfungen, Unterrichtsverfahren, Gefahrgutschulungen
6.1
Fachkundeprüfungen
6.1.1
Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr
6.1.1.1
Durchführung der Fachkundeprüfung und Erteilung einer Fachkunde-Bescheinigung für den Straßengüterverkehr und den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxis und Mietwagen
(§ 4 PBZugV, § 5 GBZugV)
295,00 €
6.1.1.2
Durchführung der Fachkundeprüfung und Erteilung einer Fachkunde-Bescheinigung für den Taxi- und Mietwagenverkehr
(§ 4 PBZugV)
210,00 €
6.1.1.3
Fachkunde-Bescheinigungen ohne Prüfung gemäß Tarif Nr. 6.1.1.1 (Entscheidung über die Anerkennung leitender Tätigkeit – inklusive Ausstellung des Schulungsnachweises
(§ 8 Abs. 2 GBZugV, § 7 Abs. 3 PBZugV))
228,00 €
6.1.1.4
Fachkunde-Bescheinigungen ohne Prüfung gemäß Tarif Nr. 6.1.1.2 (Entscheidung über die Anerkennung leitender Tätigkeit – inklusive Ausstellung des Schulungsnachweises
(§ 7 Abs. 3 PBZugV))
226,00 €
6.1.1.5
Ausstellung einer Fachkunde-Bescheinigung im Verkehr aufgrund einer gleichwertigen Abschlussprüfung oder einer Umschreibung
(§ 6 Abs.3 PBZugV, § 6 Abs. 3 GBZugV)
90,00 €
6.1.1.6
Stellungnahmen bei Anträgen auf Ausnahmen von der Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungs- und Ferienreiseverordnung
(§ 46 StVO, § 4 FerReiseV)
70,00 € bis 253,00 €
6.1.1.7
Vorabstellungnahmen bei Anhörverfahren nach Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz auf Antrag des Unternehmers
6.1.1.7.1
positive Stellungnahme bei Anhörverfahren
(§ 14 Abs. 1 PBefG, § 3 Abs. 5a GüKG)
65,00 €
6.1.1.7.2
negative Stellungnahme bei Anhörverfahren
(§ 14 Abs. 1 PBefG, § 3 Abs. 5a GüKG)
58,00 €
6.1.2
Bleibt der Prüfungsteilnehmer dem Prüfungstermin unentschuldigt fern oder tritt er im Verlauf der Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erstattet
(betrifft: 6.1.1.1, 6.1.1.2 i.V.m. § 10 PO für Fachkundeprüfungen)
6.2
Lehrgänge für Gefahrgutfahrzeugführer
6.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung des ersten Kurses
(Abschnitt 1.8.2.1.1 ADR i.V.m. § 14 Abs. 3 GGVSEB i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen)
690,00 €
6.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung eines weiteren Kurses
(Abschnitt 1.8.2.1.1 ADR i.V.m. § 14 Abs. 3 GGVSEB i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen)
350,00 €
6.2.3
Entscheidung über einen Antrag auf Wiedererteilung der Anerkennung. Jeweils 50 % des bei der ersten Anerkennung des jeweiligen Kurses erhobenen Satzes.
(Abschnitt 1.8.2.1.1 ADR i.V.m. § 14 Abs. 3 GGVSEB i.V.m. § 3 Abs. 1 u. § 10 Abs. 2 der Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen)
6.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung bei einer wesentlichen Modifikation nach Anerkennung der Schulung
(Abschnitt 1.8.2.1.1 ADR i.V.m. § 14 Abs. 3 GGVSEB i.V.m. § 3 Abs. 1 u. § 12 Abs. 2 der Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen)
70,00 € bis 292,00 €
6.2.5
Ablegung der Prüfung für Gefahrgutfahrer nach Teilnahme am jeweiligen Unterricht
(Abschnitt 1.8.2.1.1 ADR i.V.m. § 14 Abs. 3 GGVSEB i.V.m. §§ 13, 14, 21 der Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen)
90,00 €
6.2.6
Ersatzausstellung einer Schulungsbescheinigung (ADR-Karte) für Gefahrgutfahrer
(Abschnitt 1.8.2.1.1 ADR i.V.m. § 14 Abs. 3 GGVSEB i.V.m. §§ 13, 14 der Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen)
71,00 €
6.3
Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte
6.3.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung des ersten Lehrgangs für den ersten Verkehrsträger
(Abschnitt 1.8.3.10 ADR i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 GbV i.V.m. § 3 der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte)
680,00 €
6.3.2
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung eines Lehrgangs für einen weiteren Verkehrsträger
(Abschnitt 1.8.3.10 ADR i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 GbV i.V.m. § 3 der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte)
453,00 €
6.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Wiedererteilung der Anerkennung. Jeweils 50 % des bei der ersten Anerkennung des jeweiligen Lehrgangs erhobenen Satzes.
(Abschnitt 1.8.3.10 ADR i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 GbV i.V.m. §§ 3, 10 der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte)
6.3.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung bei einer wesentlichen Modifikation nach Anerkennung eines Lehrgangs
(Abschnitt 1.8.3.10 ADR i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 GbV i.V.m. §§ 3, 12 Abs. 2 der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte)
65,00 € bis 290,00 €
6.4
Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte
6.4.1
Ablegung der Prüfung für Gefahrgutbeauftragte unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzung
(Abschnitt 1.8.3.10 ADR i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 GbV i.V.m. § 13 der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte)
196,00 €
6.4.2
Ausstellung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte ohne Teilnahme an der Prüfung
(Abschnitt 1.8.3.10 ADR i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 5 GbV i.V.m. § 23 Abs. 4 der Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte)
67,00 €
6.5
Unterrichtung der Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und ihres Personals (§ 33c Abs. 3 GewO)
200,00 €
6.6
Rücktritt nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung oder Unterrichtung
(betrifft: 6.1.1.1, 6.1.1.2, 6.2.5, 6.4.1, 6.5)
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
50 % der Prüfungs-/ Unterrich-tungsgebühr
7
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
7.1
Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Verfahrensgebühr)
(§ 36 GewO i.V.m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO)
617,00 €
7.2
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Bestellungsgebühr)
(§ 36 GewO i.V.m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO)
360,00 €
7.3
Verlängerung der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen (Verlängerungsgebühr)
(§ 36 GewO i.V.m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO)
300,00 € bis 527,00 €
7.4
Überprüfung der besonderen Sachkunde auch im Auftrag anderer IHKs
(§ 36 GewO i.V.m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO)
7.4.1
Überprüfung der besonderen Sachkunde durch ein Fachgremium – auch im Auftrag anderer IHKs – (Überprüfungsgebühr 1)
(§ 36 GewO i.V.m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO)
528,00 €
7.4.2
Überprüfung der besonderen Sachkunde, soweit ein Fachgremium nicht verfügbar ist (Überprüfungsgebühr 2)
(§ 36 GewO i.V.m. § 5 HAG IHKG u. § 5 SVO)
528,00 € bis 1.300,00 €
7.5
Widerruf und Rücknahme der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen
(§ 36 GewO i.V.m. § 5 HAG IHKG u. §§ 5, 23 SVO)
545,00 €
8
Schiedsgerichtsgebühr
(nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung)
9
Gebühren aus der Umsetzung des Versicherungsvermittlerrechts
9.1
Registrierung von Versicherungsvermittlern / Versicherungsberatern
(§ 34d Abs. 10 GewO)
50,00 €
9.2
Erlaubnis für Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
(§§ 34d Abs. 1, 34d Abs. 2 GewO)
225,00 €
9.3
Erlaubnisbefreiung für Versicherungsvermittler
(§ 34d Abs. 6 GewO)
125,00 €
9.4
Schriftliche Auskunft (§ 11a Abs. 2 GewO)
15,00 €
9.5
Anmeldung dritter EU- oder EWR-Staaten
(§ 11a Abs. 4 GewO) je Staat
25,00 €
9.6
Ersatz- und Zweitbescheinigung (§ 11a GewO sowie § 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
47,00 €
9.7
Änderung der Registerdaten (§ 11a GewO)
25,00 €
9.8
Durchführung der Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittlung
9.8.1
Vollständige Prüfung / schriftlich und praktisch
(§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 5, Abs. 7,
Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 VersVermV)
470,00 €
9.8.2
Teilprüfung nur schriftlich
(§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3, Abs. 7
und Abs. 9 VersVermV)
310,00 €
9.9
Wiederholung der praktischen Prüfung
(§ 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 und 5,
Abs. 7, Abs. 8 S. 2 und Abs. 9 VersmVermV)
295,00 €
9.10
Rücktritt nach Zulassung (Stornogebühr)
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung
30 %
Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme
50 %
9.11
Überprüfung der Pflichten der Versicherungsvermittler
(§ 23 Abs. 1 VersVermV)
100,00 € bis 3.000,00 €
9.12
Überprüfung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater
(§ 23 Abs. 2 VersVermV)
100,00 € bis 3.000,00 €
9.13
Gleichwertigkeitsprüfung der Sachkunde für Bewerber aus EU- oder EWR-Staaten (§ 6 VersVermV)
50,00 € bis 500,00 €
9.14
Erstellung und Durchführung der spezifischen Sachkundeprüfung
(§ 34d Abs. 5 Nr. 4 i.V.m. § 13c GewO)
166,00 € bis 500,00 €
9.15
Nachträgliche Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen
(§ 34d Abs. 5 GewO)
50,00 € bis 200,00 €
10
Mahn- und Beitreibungsgebühren
10.1
Mahngebühren (§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
10,00 €
10.2
Beitreibungsgebühren, Einleitung der Beitreibung
(§ 1 Abs. 1 und 2 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
10.2.1
bis 500,00 Euro
30,00 €
10.2.2
ab 500,01 Euro bis 1.500,00 Euro
40,00 €
10.2.3
ab 1.500,01 Euro
50,00 €
11
Gebühren für die Prüfung der Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
11.1
Grundqualifikation für Fahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr
11.1.1
Theoretische Prüfung – Regelprüfung Personen-/Güterverkehr
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG i.V.m. § 1 Abs. 2 BKrFQV)
380,00 €
11.1.2
Praktische Prüfung – Regelprüfung Personen-/Güterverkehr
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG i.V.m. § 1 Abs. 2 BKrFQV)
1.635,00 €
11.1.3
Theoretische Prüfung Quereinsteiger Personen-/Güterverkehr
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG i.V.m. § 1 Abs. 3 BKrFQV)
443,00 €
11.1.4
Praktische Prüfung Quereinsteiger Personen-/Güterverkehr
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG i.V.m. § 1 Abs. 3 BKrFQV)
1.635,00 €
11.1.5
Theoretische Prüfung Umsteiger Personen-/Güterverkehr
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 3 BKrFQV)
365,00 €
11.1.6
Praktische Prüfung Umsteiger Personen-/Güterverkehr
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 3 BKrFQV)
1.280,00 €
11.2
Beschleunigte Grundqualifikation für Fahrer im
Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr
11.2.1
Theoretische Prüfung – beschleunigte Regelprüfung Personen-/Güterverkehr
(§ 4 Abs. 2 BKrFQG i.V.m. § 2 Abs. 4 BKrFQV)
110,00 €
11.2.2
Theoretische Prüfung beschleunigte Quereinsteigerprüfung Personen-/Güterverkehr
(§ 4 Abs. 2 BKrFQG i.V.m. § 2 Abs. 7 BKrFQV)
145,00 €
11.2.3
Theoretische Prüfung beschleunigte Umsteigerprüfung Personen-/Güterverkehr
(§ 4 Abs. 2 BKrFQG i.V.m. § 2 Abs. 7 BKrFQV)
130,00 €
11.3
Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung,
bei weniger als 14 Tagen vor dem Prüfungstermin
(betrifft: 11.1.1, 11.1.2, 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6, 11.2.1, 11.2.2. und 11.2.3)
jeweils 50 % von 11.1.1 bis 11.2.3
12
Unterrichtung und Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
12.1
für eine 40-stündige Unterrichtung je Teilnehmer
(Personenkreis i.S. von § 34a Abs. 1a S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2
GewO i.V.m. §§ 4, 6 BewachV)
520,00 €
12.1.1
Ergänzende Unterrichtung
(§ 34a Abs. 1a S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 13c GewO,
§§ 4, 6 BewachV)
505,00 € bis 1.070,00 €
12.2
Sachkundeprüfung
(§§ 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 1a S. 2 GewO i.V.m. §§ 9, 11 BewachV)
205,00 €
12.2.1
Sachkundeprüfung schriftlich
(§§ 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 1a S. 2 i.V.m. §§ 9, 11 Abs. 1, 3,
4, 7 und 8 BewachV)
108,00 €
12.2.2
Sachkundeprüfung mündlich
(§§ 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 1a S. 2 i.V.m. §§ 9, 11 Abs. 1, 2,
4, 7 und 8 BewachV)
137,00 €
12.2.3
Spezifische Sachkundeprüfung
(§§ 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 3, Abs. 1a S. 2 GewO i.V.m. 13c GewO,
§§ 9, 11 BewachV)
430,00 € bis 1.010,00 €
12.3
Rücktritt von der Unterrichtung/Prüfung nach erfolgter Anmeldung

12.3.1
Bei Rücktritt von der Unterrichtung/Prüfung bis vier Wochen vor der Prüfung

30 %
von 12.1
bis 12.2.3
12.3.2
Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme an der Unterrichtung/Prüfung

50 %
von 12.1
bis 12.2.3
13
Entscheidung über einen Widerspruch, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
52,00 € bis 512,00 €
14
Gebühren aus der Umsetzung des Finanzanlagenvermittlerrechts und des Honoraranlageberatungsgesetzes
14.1
Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 GewO) oder Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h Abs. 1 GewO)
14.1.1
Gesamterlaubnis (3 Kategorien)
325,00 €
14.1.2
Teilerlaubnis (2 Kategorien)
275,00 €
14.1.3
Teilerlaubnis (1 Kategorie)
225,00 €
14.1.4
Nachträgliche Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen in Sinne von
§ 34f Abs. 2 GewO, § 34h Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 34f Abs. 2 GewO
50,00 € bis 200,00 €
14.1.5.
Umschreibung der Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler nach § 34h Abs. 1 S. 5 GewO
50,00 €
14.1.6
Erweiterung des Erlaubnisumfangs für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater um 1 Kategorie
(§§ 34f Abs. 1 GewO, 34h Abs. 1 GewO)
50,00 €
14.1.7
Erweiterung des Erlaubnisumfangs für Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater um 2 Kategorien
(§§ 34f Abs. 1 GewO, 34h Abs. 1 GewO)
75,00 €
14.1.8
Ersatz- und Zweitbescheinigung
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
47,00 €
14.2
Registrierung
14.2.1
Registrierung von Finanzanlagenvermittlern oder Honorar-Finanzanlagenberatern (§ 34f Abs. 5 GewO, § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 34f Abs. 5 GewO)
50,00 €
14.2.2
Registrierung von Angestellten der Finanzanlagenvermittler oder von Angestellten der Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34f Abs. 6 GewO, § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 34f Abs. 6 GewO) je Person
20,00 €
14.2.3
Änderungen der Registerdaten (§ 11a GewO)
25,00 €
14.2.4
Schriftliche Auskunft (§ 11a Abs. 2 GewO)
15,00 €
14.3
Überprüfung der Berufsausübungspflichten
14.3.1
Überprüfung der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater
(§§ 11 - 19 FinVermV)
50,00 € bis 3.000,00 €
14.3.2
Überprüfung der Prüfungspflicht (§ 24 Abs. 2 FinVermV)
50,00 € bis 3.000,00 €
14.3.3
Anforderung des Prüfungsberichts gemäß § 24 Abs. 1 FinVermV
25,00 € bis 100,00 €
14.4
Durchführung der Sachkundeprüfung (§ 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO, § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO)
14.4.1
Vollständige Prüfung in allen Kategorien (schriftlich und praktisch)
(34f Abs. 2 Nr. 4 GewO/ § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs.
1 bis 5 und Abs. 7 bis 9 FinVermV)
415,00 €
14.4.2
Vollständige Prüfung in 2 Kategorien (schriftlich und praktisch)
(34f Abs. 2 Nr. 4 GewO/ § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs.
1 bis 5 und Abs. 7 bis 9 FinVermV)
365,00 €
14.4.3
Vollständige Prüfung in 1 Kategorie (schriftlich und praktisch)
(34f Abs. 2 Nr. 4 GewO/ § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs.
1 bis 5 und Abs. 7 bis 9 FinVermV)
300,00 €
14.4.4
Teilprüfung schriftlich in allen Kategorien
(34f Abs. 2 Nr. 4 GewO/ § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs.
1 bis 3, Abs. 7 S. 1 bis S. 3, Abs. 8 und 9 FinVermV)
240,00 €
14.4.5
Teilprüfung schriftlich in 2 Kategorien
(34f Abs. 2 Nr. 4 GewO/ § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs.
1 bis 3, Abs. 7 S. 1 bis S. 3, Abs. 8 und 9 FinVermV)
190,00 €
14.4.6
Teilprüfung schriftlich in 1 Kategorie
(34f Abs. 2 Nr. 4 GewO/ § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs.
1 bis 3, Abs. 7 S. 1 bis S. 3, Abs. 8 und 9 FinVermV)
170,00 €
14.4.7
Wiederholung der praktischen Prüfung
(34f Abs. 2 Nr. 4 GewO/ § 34h Abs. 1 S. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs.
1, 3 bis 5, Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, Abs. 8 und 9 FinVermV)
215,00 €
14.4.8
Erstellung und Durchführung der spezifischen Sachkundeprüfung
(§ 13c GewO i.V.m. § 5 FinVermV)
175,00 € bis 508,00 €
14.4.9
Rücktritt nach Zulassung (Stornogebühr)
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
14.4.9.1
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung
30 %
14.4.9.2
Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme
50 %
15
Gebühren aus der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

15.1
Registrierung
15.1.1
Registrierung von Immobiliardarlehensvermittlern (§ 34i Abs. 8 Nr. 1 GewO)
75,00 €
15.1.2
Registrierung von Angestellten der Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 8 Nr. 2 GewO)
20,00 €
15.1.3
Änderungen der Registerdaten (§ 11a GewO / § 34i Abs. 8 Nr. 3 GewO)
25,00 €
15.1.4
Registrierung von Vermittlern mit Erlaubnis aus einem EU-/EWR-Staat
(§ 34i Abs. 4 GewO)
50,00 €
15.1.5
Schriftliche Auskunft (§ 11a Abs. 2 GewO)
15,00 €
15.2
Durchführung der Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler
15.2.1
Vollständige Prüfung / schriftlich und praktisch
(§ 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 Imm
VermV)
390,00 €
15.2.2
Teilprüfung nur schriftlich
(§ 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs. 5 ImmVermV i.V.m. § 3
Abs. 1 bis 3, Abs. 7 Satz 1 bis 3, Abs. 8 und 9 ImmVermV)
210,00 €
15.2.3
Wiederholung der praktischen Prüfung
(§ 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 3, Abs. 7 Satz 1 bis 3, Abs. 8 und 9 ImmVermV, § 14 der Satzung der IHK Frankfurt für die Sachkundeprüfung nach Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung)
195,00 €
15.2.4
Erstellung und Durchführung der spezifischen Sachkundeprüfung
(§ 13c GewO i.V.m. § 5 ImmVermV)
175,00 € bis 520,00 €
Rücktritt nach Zulassung (Stornogebühr)
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
15.2.5
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung bis vier Wochen vor der Prüfung
30 %
15.2.6
Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme
50 %
16
Gemeinsamer Tarif für Sachverhalte der Sach- und Fachkundeprüfungen sowie Unterrichtungen
16.1
Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für Sach- und Fachkundeprüfungen sowie Unterrichtungen
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
70,00 €
17
Durchführung der Prüfung zum zertifizierten Verwalter
nach dem Wohnungseigentumsgesetz
17.1
Vollständige Prüfung / schriftlich und mündlich
(§ 26a Abs. 1 und 2 WEG i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 3 ZertVerwV,
§ 9 Abs. 2 und 3 der Satzung der IHK Frankfurt für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz)
305,00 €
17.2
Wiederholung der mündlichen Prüfung
(§ 26a Abs. 1 und 2 WEG i.V.m. § 6 Abs. 2 ZertVerwV,
§ 9 Abs. 2 und 3 i.V.m. Abs. 8 und § 12 Abs. 3 der Satzung der IHK Frankfurt für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz)
205,00 €
Rücktritt nach Anmeldung (Stornogebühr)
(§ 1 Abs. 1 Gebührenordnung der IHK Frankfurt am Main)
17.3
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung
bis vier Wochen vor der Prüfung
30 % von 17.1 und 17.2
17.4
Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder Nichtteilnahme
50 % von 17.1 und 17.2
Stand: Januar 2024