Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen
Für Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen ergeben sich aus dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ einige Regelungen. Das Gesetz sieht eine Weiterbildungspflicht für die genannten Berufe vor. Details zu den Anforderungen der Weiterbildungs- und Informationspflichten werden in der vierten Verordnung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgelegt.
Die Länderzuständigkeiten für die Erlaubnis nach § 34c GewO unterscheiden sind bundesweit. Welche Behörde ist in welchem Bundesland für die Erlaubnis zuständig?
Alle Informationen zur Erlaubnispflicht gemäß § 34c GewO sind auf der Internetseite “Gewerbeerlaubnis § 34c GewO” zusammengefasst.
Die Länderzuständigkeiten für die Erlaubnis nach § 34c GewO unterscheiden sind bundesweit. Welche Behörde ist in welchem Bundesland für die Erlaubnis zuständig?
Alle Informationen zur Erlaubnispflicht gemäß § 34c GewO sind auf der Internetseite “Gewerbeerlaubnis § 34c GewO” zusammengefasst.
- 1. Für wen besteht die Pflicht zur Weiterbildung?
- 2. Kann die Weiterbildungspflicht delegiert werden?
- 3. Gibt es eine Sonderregelung bei Ausbildungs- und Weiterbildungsabschlüssen?
- 4. Besteht die Weiterbildungspflicht auch, wenn man die gewerbliche Tätigkeit nicht ausübt?
- 5. Zu welchen Themen muss und in welcher Form kann die Weiterbildung erfolgen?
- 6. Gibt es eine Liste von Weiterbildungsanbietern?
- 7. Besteht eine Dokumentations- und Nachweispflicht?
- 8. Welche Informationspflicht besteht gegenüber den Auftraggebenden?
- 9. Was passiert bei einem Wechsel der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers?
1. Für wen besteht die Pflicht zur Weiterbildung?
Für Immobilienmakler*innen und Wohnimmobilienverwalter*innen sowie ihre unmittelbar bei der jeweils erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten besteht die Pflicht, eine Weiterbildung innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Zeitstunden (à 60 Minuten) pro Tätigkeitsbereich zu absolvieren. Bei einer Doppeltätigkeit (Erlaubnis als Immobilienmakler*in und Wohnimmobilienverwalter*in sowie deren mitwirkenden Beschäftigten) besteht eine Weiterbildungspflicht von 40 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren.
Nicht weiterbildungspflichtig sind Beschäftigte, deren Tätigkeit keinen Bezug zur erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 34c GewO hat (z. B. Angestellte in der Buchhaltung, Personalabteilung).
Handelt es sich bei der Gewerbebetreibung um juristische Personen, besteht die Pflicht zur Weiterbildung für alle gesetzlichen Vertretungen Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretungen kann im Einzelfall vertraglich auf die Weiterbildung verzichtet werden; nicht weitergebildete gesetzliche Vertretungen dürfen selbst keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausüben.
2. Kann die Weiterbildungspflicht delegiert werden?
Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf die angestellten Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach § 34c Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Satz 1 Halbsatz 1 GewO ist es ausreichend, wenn die Weiterbildung durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die bei den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Beschäftigten obliegt (Delegation).
3. Gibt es eine Sonderregelung bei Ausbildungs- und Weiterbildungsabschlüssen?
Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/in gilt als Weiterbildung. Für die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden und ihre weiterbildungspflichtigen Angestellten, die im Besitz eines solchen Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
4. Besteht die Weiterbildungspflicht auch, wenn man die gewerbliche Tätigkeit nicht ausübt?
Die Weiterbildungspflicht knüpft an die jeweilige Erlaubnis an und besteht unabhängig von der Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler*in und/oder Wohnimmobilienverwalter*in. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und soll diese auch künftig nicht mehr aufgenommen werden, kann auf die Erlaubnis gemäß § 34c GewO verzichtet werden.
5. Zu welchen Themen muss und in welcher Form kann die Weiterbildung erfolgen?
Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind in der Anlage 1 A MaBV (für Immobilienmakler*innen) und in der Anlage 1 B MaBV (für Wohnimmobilienverwalter*innen) geregelt. Nicht alle dort genannten Themen müssen in einem Weiterbildungszeitraum abgedeckt werden. Je nach persönlichem Weiterbildungsbedarf können einzelne Themengebiete ausgewählt werden.
Erfasst sind unter anderem folgende Themen:
Für Immobilienmakler*innen
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Für Wohnimmobilienverwalter*innen
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Die Weiterbildung kann in
- Präsenzform,
- einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter (z. B. E-Learning),
- durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden (sogenannte Inhouse-Schulungen) oder
- einer anderen geeigneten Form erfolgen.
Die Stundenverteilung innerhalb des Weiterbildungszeitraumes bleibt den Gewerbetreibenden überlassen. So können alle Stunden in einem Kalenderjahr absolviert oder über den dreijährigen Zeitraum verteilt werden.
6. Gibt es eine Liste von Weiterbildungsanbietern?
Der Gesetzgeber hat lediglich die Anforderungen an den Weiterbildungsträger definiert, die der Erlaubnisinhaber beachten muss. Es gibt daher keine Liste von Weiterbildungsanbietern. Zur Recherche bietet sich beispielsweise Kursnet, das bundesweite Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit, an.
7. Besteht eine Dokumentations- und Nachweispflicht?
Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen der Gewerbetreibende und die zur Weiterbildung verpflichteten Angestellten teilgenommen haben, müssen fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger hinterlegt werden und sind in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Nur auf Anordnung der Erlaubnisbehörde muss die Erklärung zu den Fortbildungsmaßnahmen der vergangenen drei Kalenderjahre und denen der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten abgeben werden.
8. Welche Informationspflicht besteht gegenüber den Auftraggebenden?
Wohnimmobilienverwalter*innen sind nach § 11 Satz 1 Nummer 3 MaBV verpflichtet, ihrem Auftraggebenden auf Anfrage Informationen über die berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.
Für Immobilienmakler*innen ergibt sich nur eine Informationspflicht, wenn sich dies aus dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis ergibt.
9. Was passiert bei einem Wechsel der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers?
Der dreijährige Weiterbildungszeitraum der Beschäftigten läuft in diesem Fall weiter. Die im Weiterbildungszeitraum absolvierten Stunden können Beschäftigte in diesem Fall mitnehmen.