Corona-Regeln für Prüfungen im Verkehrsbereich
- Kurz zusammengefasst!
- Besteht eine Maskenpflicht während der Prüfung?
- Gilt für die Teilnahme an der IHK-Prüfung die 3G-Regel?
- Welche weiteren Vorsichts- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten?
- Was tue ich mit Blick auf die Prüfung, wenn ich am Coronavirus erkrankt bin bzw. Quarantäne wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus angeordnet wurde?
Kurz zusammengefasst!
Die nachfolgenden Regelungen gelten für unsere Verkehrsprüfungen:
- Fachkundeprüfungen Güterkraftverkehr
- Fachkundeprüfungen Taxi/Mietwagenverkehr
- Fachkundeprüfungen Kraftomnibusverkehr
- Berufskraftfahrerqualifikationsprüfungen
- Gefahrgutfahrerprüfungen
- Gefahrgutbeauftragtenprüfungen
Besteht eine Maskenpflicht während der Prüfung?
Nein, die Pflicht während der Prüfung eine Maske zu tragen, besteht seit 2. April 2022 gemäß der der Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen nicht mehr.
Allerdings empfehlen wir das Tragen einer Schutzmaske (medizinische Maske oder FFP2) in den Wartebereichen, im Prüfungsraum und in den Zugängen zu den Prüfungsbereichen.
Wir appellieren an die Eigenverantwortung unserer Prüfungsteilnehmenden, sich und andere auch weiterhin aktiv zu schützen.
Gilt für die Teilnahme an der IHK-Prüfung die 3G-Regel?
Nein, ab dem 2. April 2022 entfällt die Verpflichtung einen 3-G-Nachweis zum Betreten unseres Hauses vorzulegen. Der Impfstatus wird nicht mehr kontrolliert.
Welche weiteren Vorsichts- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten?
- Der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen sollte auch weiterhin eingehalten werden, sofern das prüfungstechnisch möglich.
- Allgemeine Husten- und Nießetikette.
- Unsere Prüfungsräume werden weiterhin gut gelüftet, aufgrund der modernen Klimatechnik wird eine regelmäßige Umwälzung und Reinigung der Luft gewährleitet.
- Die IHK empfiehlt, sich rechtzeitig vor der Prüfung gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen und regelmäßig boostern zu lassen.
- Prüfungsteilnehmende bringen dokumentenechtes Schreibmaterial (Kugelschreiber) und die weiteren zugelassenen Hilfsmittel mit.
Was tue ich mit Blick auf die Prüfung, wenn ich am Coronavirus erkrankt bin bzw. Quarantäne wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus angeordnet wurde?
Wer zum Prüfungstermin am Coronavirus erkrankt ist, darf nicht an der Prüfung teilnehmen. Dies stellt in der Regel für zu prüfende Person einen Rücktritt mit wichtigem Grund dar. Wichtig ist, dass unverzüglich der IHK die Nichtteilnahme mitgeteilt wird (per E-Mail) und der wichtige Grund (Erkrankung) durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird. Mit dem Nachweis gilt die Prüfung als nicht abgelegt (dadurch wird eine negative Prüfungsbewertung mit 0 Punkten vermieden und es wird in diesem Fall von der zu prüfenden Person keine Rücktrittsgebühr erhoben).
Das Gleiche gilt, wenn jemand wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus unter Quarantäne gestellt wird. In diesem Fall darf diese Personen nicht an der Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfung in den Zeitraum der Quarantäne fällt. Auch das ist für zu prüfende Personen ein Rücktritt mit wichtigem Grund, den diese bitte unverzüglich unter Beifügung geeigneter Nachweise (zum Beispiel Bescheinigung vom Gesundheitsamt) der IHK Frankfurt mitteilen (per E-Mail). Auch in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Wer an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen kann, kann zum nächstmöglichen Termin an der Prüfung teilnehmen!