FAQs
Güterkraftverkehr
- Ist Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig?
National:Es besteht Erlaubnispflicht, soweit gewerblich der Transport von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t betrieben wird. Dies gilt also auch für den Einsatz von PKW, wenn diese das genannte Gesamtgewicht (z.B.: unter Berücksichtigung eines Anhängers) überschreiten.Innerhalb der EU:Es besteht Erlaubnispflicht, soweit gewerblich der Transport von Gütern für andere mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t betrieben wird. Dies gilt also auch für den Einsatz von PKW, wenn diese das genannte Gesamtgewicht (z.B.: unter Berücksichtigung eines Anhängers) überschreiten. - Welches sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis?
Die Erlaubnis für den Güterkraftverkehr wird erteilt, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung nachgewiesen wird.Darüber hinaus ist der Nachweis einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung zu führen.
- Welches ist die zuständige Erlaubnisbehörde?
Die zuständige Erlaubnisbehörde ist die obere Verkehrsbehörde, für Frankfurt am Main bzw. den Hochtaunus- und Main-Taunuskreis das
- Wie wird in der Regel die fachliche Eignung nachgewiesen?
Die fachliche Eignung wird üblicherweise durch das Bestehen einer Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Alternativ besteht die Möglichkeit, durch eine belegte mehr als fünfjährige leitende Tätigkeit in einem entsprechenden Güterkraftverkehrsbetrieb die fachliche Eignung nachzuweisen. Hierüber stellt die für das Unternehmen zuständige Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung aus. Die Gebühr für die Teilnahme an der Fachkundeprüfung beträgt zur Zeit 160,- Euro, für die Erteilung der Bescheinigung aufgrund leitender Vortätigkeit 80,- Euro.
- Ist die gewerbliche Betätigung als KEP-Dienstleister gemäß Güterkraftverkehrsrecht erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig?
National:Soweit im nationalen Güterverkehr Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen eingesetzt werden, die ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 3,49 t haben, bestehen gemäß Güterkraftverkehrsrecht keinerlei Erlaubnis- und Genehmigungspflichten und keinerlei weitere Nachweispflichten. Es genügt die Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung.
Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten bestehen allerdings schon. Siehe Lenk- und Ruhezeiten.
International:Nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die im Juli 2020 geändert wurde, wird im Rahmen des grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Kabotageverkehrs ab dem 21. Mai 2022 für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreitet, eine Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) erforderlich.Damit sind grundsätzlich auch die Berufszugangsvoraussetzungen, d.h.- Anforderungen an eine Niederlassung,
- Nachweis der fachlichen Eignung,
- finanzielle Leistungsfähigkeit,
- Zuverlässigkeit
für die genannten Transporte künftig zu erfüllen.Dabei gilt dann:Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem 21.02.2022 für Güterkraftverkehrsunternehmen, die sowohl Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen von 2,5 t bis 3,5 t als auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen größer 3,5 t zulässige Gesamtmasse einsetzen:- 9.000 EUR für das erste genutzte Kraftfahrzeug,
- 5.000 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, und
- 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem 21.05.2022 für Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeug und/oder Fahrzeugkombinationen einsetzen, deren zulässige Gesamtmasse zwischen 2,5 t und 3,49 t liegt:- 1.800 EUR für das erste genutzte Kraftfahrzeug und
- 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug.
Nachweis der fachlichen EignungGrundsätzlich sieht die Verordnung vor, dass für die Erteilung einer EU-Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,49 t einsetzt, der Nachweis der fachlichen Eignung durch den Verkehrsleiter erbracht werden muss.Die Mitgliedstaaten können nach der geänderten EU-Berufszugangsverordnung beschließen, die Personen von der vorgeschriebenen Fachkundeprüfung (in Deutschland von der IHK-Fachkundeprüfung für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer) zu befreien, wenn die Personen nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben.Bis zur Umsetzung in nationales Recht (Änderung der GBZugV) werden die Genehmigungsbehörde von der Vorlage einer Fachkundebescheinigung absehen, sofern der Unternehmer nachweisen kann, dass er im Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20.08.2020 ein Unternehmen geleitet hat, welches gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen bis 3,49 t zGM durchgeführt hat.
- Was ist Werkverkehr, welches ist die zuständige Behörde?
Werkverkehr ist der Transport von Gütern im Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wobei die beförderten Güter- im Eigentum des Unternehmens sein müssen und- die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden müssen.Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.Zuständige Behörde zur Überwachung ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM). Dort wird auch die Werkverkehrsdatei geführt. Deshalb ist von Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, bei diesem Amt eine Anmeldung vorzunehmen.
- (Muster)-Geschäftsbesorgungsvertrag Verkehrsleiter
Nachstehend finden Sie einen Mustervertrag, der für die Beauftragung eines externen Verkehrsleiters Verwendung finden kann. Der Mustervertrag ist auf die tatsächlichen Erfordernisse des jeweiligen Unternehmens anzupassen.
(Muster-) Geschäftsbesorgungsvertragzwischen(Name und Anschrift Auftraggeber)im Folgenden: – Auftraggeber –und(Name und Anschrift Auftragnehmer)im Folgenden: – Auftragnehmer –wird folgender Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen:
Präambel[Hier ist die Beschreibung der Unternehmensstruktur einzufügen, aus der die Aufgaben des Verkehrsleiters in Verbindung mit dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis hervorgehen. Die Aufgabenbeschreibung muss geeignet sein, die tatsächliche Ausübung der Funktion zu belegen. z.B. (hier nur Stichpunkte: Art des Transportunternehmens, Eigen- oder Fremddisposition, Struktur der Auftraggeber, regelmäßige oder temporäre Transporte)]1. Gegenstand der TätigkeitDer Auftragnehmer bekleidet die Position des Verkehrsleiters i. S. d. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1071/2009. Die Kernaufgabe des Auftragnehmers als Verkehrsleiter besteht darin, die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft in selbständiger und eigenverantwortlicher Weise zu leiten. Es ist ihm erlaubt, die Aufgaben im Unternehmen des Auftraggebers zu delegieren; jedoch bleibt die letztendliche Verantwortlichkeit beim Verkehrsleiter. Der Auftragnehmer hat die festgelegten, im Folgenden erläuterten Aufgaben stets ausschließlich im Interesse des Unternehmens zu erfüllen, weswegen Belange anderer Unternehmen, für die der Auftraggeber Beförderungen durchführt, nicht berücksichtigt werden dürfen.
1.1 Der Auftragnehmer erhält … (entweder Handlungsvollmacht oder Prokura oder Generalvollmacht).1.2 Zur Leitung der Verkehrstätigkeiten gehören insbesondere folgende Aufgabenbereiche:- Das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge (Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der genutzten Fahrzeuge)
- Die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- Die grundlegende Rechnungsführung
- Die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften)
- Die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
- Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
- Überwachung der höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen der Nutzfahrzeuge
- Einhaltung der Vorschriften zu Einbau und Verwendung der Kontrollgeräte
- Überprüfung der Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
- Kontrolle des Einbaus und der Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen
- Kontrolle der fahrerbezogenen Dokumente (Führerscheine, ADR-Bescheinigungen, Fahrerkarten, usw.)
[Anm.: ggf. muss die Auflistung um weitere Tätigkeiten ergänzt werden, bzw. wenn mehrere Verkehrsleiter beschäftigt werden evtl. um einige Tätigkeiten gekürzt werden.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass hier die unternehmensbezogen vereinbarten Tätigkeiten des Verkehrsleiters gemäß Art. 4 Abs. 2 b) VO (EG) Nr. 1071/2009 lückenlos aufgelistet sind und dokumentiert wird, in welchem Umfang die Tätigkeit durchgeführt wird.
Werden Teile der o.g. Aufgaben vom Verkehrsleiter delegiert, ist dies ebenfalls bei der genannten Aufgabe mit Angabe zur Art der Delegierung festzuhalten.
Eine Auflistung könnte beispielsweise wie folgt aussehen:Aufgabeselbstdelegiert anKontrolle wie folgtHäufigkeitInstandhaltungsmananagement- Kontrolle Prüfbücher
- Kontrolle Fahrzeugrahmen
Herr MusterLeiter Instandhaltung
TeambesprechungTeambesprechung
HalbjährlichvierteljährlichPrüfung der BeförderungsverträgeXRegelmäßig bei Auftragserteilungusw. …….]
2. Fachliche EignungDer Auftragnehmer hat gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 1071/2009 für die Position des Verkehrsleiters fachlich geeignet zu sein.2.1 Der Auftragnehmer sichert zu, seinen ständigen Wohnsitz innerhalb der EU zu haben und überreicht dem Auftraggeber einen entsprechenden Nachweis.2.2 Diesbezüglich hat er dem Auftraggeber einen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ausgestellten Fachkundenachweis vorzuweisen.
3. Zuverlässigkeit des VerkehrsleitersDer Auftragnehmer hat in seiner Position als Verkehrsleiter zuverlässig zu sein. Hierfür hat er jährlich unaufgefordert an den Auftraggeber einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister zu übergeben.
3.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass gegen ihn keine Verurteilungen oder unanfechtbaren Bußgeldbescheide aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gem. Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 gegen Vorschriften in den nachfolgenden Bereichen vorliegen:- Handelsrecht,
- Insolvenzrecht,
- Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
- Straßenverkehr,
- Berufshaftpflicht,
- Menschen- oder Drogenhandel.
3.2 Er sichert auch zu, dass gegen ihn kein Urteil in einem Mitgliedsstaat wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden ist wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:- Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
- höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
- Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
- Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich
- der vorgeschriebenen technischen Überwachung der
- Kraftfahrzeuge,
- Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
- Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der
- Straße,
- Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
- Führerscheine,
- Zugang zum Beruf,
- Tiertransporte.
4 Beginn des GeschäftsbesorgungsverhältnissesDas Geschäftsbesorgungsverhältnis beginnt bei Vorliegen der Gemeinschaftslizenz am … . Es wird auf unbestimmte Zeit (oder bei befristetem Geschäftsbesorgungsverhältnis „bis zum …/ zur Erreichung des gemeinsamen Ziels … befristet“) geschlossen.
5. ArbeitszeitDie regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt insgesamt … Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeits- / Einsatzzeit bestimmen sich nach den betrieblichen Erfordernissen und werden vom Auftraggeber bestimmt.(Anm.: hier kann ergänzend die Regelung zur persönlichen Anwesenheit des Verkehrsleiters am Standort während der allgemeinen Geschäftsöffnungszeiten eingefügt werden, z.B. dienstags zwischen 10 und 14 Uhr, freitags zwischen 12 und 15 Uhr, o.ä.)
6. VergütungDer Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für diese Geschäftsbesorgung einen Stundensatz von … EUR zzgl. der aktuell gültigen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung ist vom Auftragnehmer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu erstellen und hat jeweils am Monatsende rückwirkend zu erfolgen.(Anm.: Die Vergütung muss anhand der Arbeitszeit so errechnet werden, dass ein Stundenlohn zwischen 45 und 75 EUR zugrunde gelegt wird. Welcher Betrag letztendlich gewählt wird, richtet sich nach der Größe des jeweiligen Unternehmens und des damit verbundenen Arbeitsumfangs des Verkehrsleiters. Hierbei muss außerdem berücksichtigt werden, wie wahrscheinlich etwaige Überstunden sind.)
7. Vertragsauflösende BedingungDas Geschäftsbesorgungsverhältnis steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Auftragnehmer den Anforderungen eines Verkehrsleiters fortwährend entspricht.
8. Gehaltspfändung oder AbtretungDer Auftragnehmer darf seine Vergütungsansprüche nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte verpfänden oder abtreten.
9. Verschwiegenheits-/ HerausgabepflichtDer Auftragnehmer ist verpflichtet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche vom Auftraggeber schriftlich gekennzeichnet oder mündlich bezeichnet oder offensichtlich als solche zu erkennen sind, geheim zu halten und ohne ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers keinen anderen Personen zugänglich zu machen.9.1 Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Geschäftsbesorgungs-verhältnisses hinaus. Sollte die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht den Auftragnehmer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindern, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer von dieser Pflicht ganz oder teilweise freistellen.9.2 Alle dem Auftragnehmer zu Arbeitszwecken überlassenen Gegenstände stehen im Eigentum des Auftraggebers, dürfen an niemanden weitergegeben werden und sind jederzeit nach erfolgter Aufforderung oder nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Zu diesen Gegenständen zählen insbesondere:- Unterlagen,
- Geschäftssachen,
- Pläne,
- Notizen,
- Werkzeuge,
- Materialien,
- Aufzeichnungen,
- Technische Geräte.
10. Vertragsdauer und KündigungDas befristete Geschäftsbesorgungsverhältnis endet spätestens mit Eintritt des Befristungsgrundes oder dem Ende der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (Nur im Falle dessen, dass es sich um einen befristeten Geschäftsbesorgungsvertrag handeln soll!)10.1 Das Geschäftsbesorgungsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. Unbeschadet hiervon bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Eine fristlose Kündigung gilt im Falle ihrer Unwirksamkeit zugleich als fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin.
11. FreistellungDer Auftraggeber ist im Falle der Kündigung und bei Vorliegen schützenswerter betrieblicher Interessen befugt, den Auftragnehmer unter vollständiger Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche freizustellen. Unter schützenswerte betriebliche Interessen fallen insbesondere folgende Fälle:- Gefahr des Verstoßes durch den Auftragnehmer gegen die Verschwiegenheitspflicht,
- Ansteckende Krankheiten,
- Begründeter Verdacht einer strafbaren Handlung.
12. Haftung für externe VerkehrsleiterDer Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen haften hinsichtlich der Verletzung von Vertrags-verpflichtungen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche Dritter frei.
13. VertragsstrafeVerstöße des Auftragnehmers gegen die Ziffern 9, 9.1 und 9.2 des zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrags haben eine Vertragsstrafe i. H. eines 160-fachen Bruttostundenlohns, was ungefähr einem Brutto-Monatsgehalt entspricht, zu zahlen. Der Auftraggeber kann in den Grenzen der Ziffer 12 des Geschäftsbesorgungsvertrags einen weitergehenden Schaden geltend machen.
14. Datenschutzrechtliche Pflichten des AuftraggebersDer Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass zum Zwecke der Gehaltsabrechnung seine personenbezogenen Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Außerdem erklärt er sich ausdrücklich damit einverstanden, dass diese personenbezogenen Daten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bzw. aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten an Dritte, insbesondere an Sozialversicherungsträger, Finanzämter, Geldinstitute sowie Notwendigkeiten an Dritte, insbesondere an Sozialversicherungsträger, Finanzämter, Geldinstitute sowie an Treuhand-gesellschaften (zwecks Errechnung von Versorgungsansprüchen) weitergegeben werden.
14.1 Datenschutzrechtliche Pflichten des AuftragnehmersDer Datenschutzbeauftragte des Auftragnehmers ist berechtigt, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach eigenen Festlegungen zu Umfang und Häufigkeit zu überprüfen.Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber umgehend bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers.
15. Nebenabreden und VertragsänderungenBeide Vertragspartner sind sich darüber einig, dass keine über den Wortlaut dieses Vertrags hinausgehenden mündlichen Vereinbarungen getroffen wurden.15.1 Aufhebungen, Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieser bedarf es auch bei der Änderung dieser Bestimmung. Mündliche Vereinbarungen, auch die über die Aufhebung der Schriftform, sind unwirksam.15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Änderungen oder Ergänzungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern die jeweils verbleibenden Bestimmungen weiterhin sachlich sinnvoll und sprachlich verständlich ist. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommende wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
16. Zugangsadresse für SchriftverkehrZugangsadresse aller vom Auftraggeber verfassten Schreiben bildet die postalische Anschrift des Auftragnehmers.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand(nur im Falle dessen, dass der Auftragnehmer unter die Personengruppe der §§ 29 Abs. 2, 38 Abs. 1 ZPO, also Kaufmann oder juristische Person, fallen sollte)Erfüllungsort ist der Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Hat der Auftragnehmer im Inland keinen Wohnsitz begründet, so ist der Erfüllungsort beiderseitig der Hauptsitz der Firma.Gerichtsstand beider Vertragspartner ist gem. § 29 ZPO das für den Erfüllungsort zuständige Arbeitsgericht.
Ort, Datum Ort, Datum
Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer - Welche Kurierleistungen sind gemäß Postgesetz lizenzierungsfrei oder -pflichtig?
Obschon gewisse Kurierleistungen lizenzierungsfrei sind, besteht die Verpflichtung, die Aufnahme, Änderung und Beendigung eines Betriebes innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post schriftlich anzuzeigen.Lizenzierungsfrei ist insbesondere die gewerbsmäßige Beförderung von:
- Briefsendungen über 1.000 Gramm,
- Paketen, Zeitungen und Zeitschriften und
- Katalogen über 200 Gramm.
Eine Erlaubnis (Lizenz) bedarf nach §5 Postgesetz, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. Auf die Erteilung der Lizenz besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Lizenzierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Lizenz wird von derBundesnetzagentur
Postlizenzen
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon 0228 - 145555nach Eingang eines schriftlichen Antrags erteilt.
Internationaler Güterkraftverkehr
- Wie kann man grenzüberschreitend Güterkraftverkehr betreiben bzw. welche Erlaubnisse/Genehmigungen sind erforderlich?
Für Güterkraftverkehre in das EU-Ausland gelten die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie für die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis. Zu beantragen ist die Gemeinschaftslizenz, auch EU-Lizenz genannt. Mit dieser EU-Lizenz kann man sowohl zwischen den Staaten der Europäischen Union, Liechtenstein und Norwegen (EWR – Europäischer Wirtschaftsraum), als auch innerhalb anderer EU/EWR-Mitgliedsstaaten Güterkraftverkehre ausführen. Zuständige Behörde für Frankfurt, den Hochtaunus- und Main-Taunuskreis ist dasFür Verkehre in Drittstaaten benötigt man entweder eine bilaterale Genehmigung, die bei den für die jeweiligen Länder zuständigen Geschäftsstellen des Bundesamtes für den Güterverkehr erhältlich ist oder eine CEMT-Genehmigung auf der Basis des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Dies betrifft neben den EU/EWR-Staaten der sowie eine Vielzahl der ost- und südosteuropäischen Staaten.Bilaterale Genehmigungen für folgende Staaten werden von der Genehmigungsausgabe des Bundesamtes für Güterkraftverkehr (BAG) in Berlin ausgegeben:
Aserbaidschan, Belarus (Weißrussland), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russische Föderation, Ukraine, Usbekistan, Tadschikistan, Niederlande, Schweiz, Belgien, Estland, Finnland, Lettland und Litauen.Bilaterale Genehmigungen für folgende Staaten werden durch die Regierung der Oberpfalz in Regensburg ausgegeben:
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien, Kosovo, Österreich, Portugal, Slowakische Republik, Spanien, Ungarn und Bulgarien. - Was ist Kabotage?
Kabotage ist der gewerbliche Güterkraftverkehr innerhalb eines EU-Landes, in dem der Unternehmer nicht ansässig ist.Einzelheiten zu den aktuell geltenden Regelungen für den Kabotageverkehr finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM).
Ausnahmen vom Parkverbot / Halteverbot zur Andienung
- Wann wird in einer ausgewiesenen Be- und Entladezone (eingeschränktes Halteverbot gemäß Zeichen StVO Nr. 286) eine Ausnahme zum Parken erforderlich?
Dieses Verkehrszeichen verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten. Davon ausgenommen sind Vorgänge zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- und Entladen, diese Ladengeschäfte können bis zu ihrer Beendigung ausgeführt werden, müssen aber ohne Verzögerung betrieben werden. Wird aufgrund besonderer Umstände, das Ladegeschäft längere Zeit unterbrochen, gleichwohl aber das Fahrzeug benötigt (beispielsweise bei Montagevorgängen) kann eine Ausnahme beantragt werden, die im Allgemeinen bei der Ordnungsbehörde bei der jeweiligen Gemeinde, in Frankfurt beim Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main (Am Römerhof 19, 60486 Frankfurt am Main, Tel.: (069) 212-43727) beantragt werden muss. Aufgrund hoher Missbrauchsneigung legt das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt an die Erteilung einer Ausnahme strenge Maßstäbe an. In der Regel gilt als starkes Indiz für die Notwendigkeit einer Ausnahme der Einsatz eines zugelassenen Werkstatt – Kfz (eingebaute Werkbank, feste Werkzeuge).
- Ist eine Ausnahme zum Halten/Parken für Andienungsvorgänge im absoluten Halteverbot (Zeichen 283 StVO) möglich?
Das absolute Halteverbot wird immer dann eingerichtet, wenn das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Die Erteilung von Ausnahmen hiervon sind zwar grundsätzlich möglich und bei der jeweiligen Ordnungsbehörde der Gemeinde zu beantragen, allerdings wird eine Erteilung nur in sehr außergewöhnlichen und sehr dringlichen Fällen unter Auflagen und Bedingungen erteilt (zuständige Behörde für Frankfurt: Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main, Am Römerhof 19, 60486 Frankfurt am Main, Tel.: (069) 212-43727).
- In bestimmten Gebieten regelmäßige Parken ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. Bei Betriebssitz in einem solchen Gebiet sind bei besonderen Voraussetzungen Ausnahmen möglich, welche sind diese und wo sind diese zu beantragen?
Das regelmäßige Parken ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten zum Zwecke der Erholung, in Kurgebieten und in Klinikgebieten für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht nicht gestattet.Eine Ausnahmegenehmigung soll in diesen Fällen grundsätzlich dann erteilt werden, wenn die Betroffenen über keine eigenen Betriebshöfe oder Abstellflächen verfügen und sich solche Möglichkeiten auch nicht in zumutbarer Weise beschaffen können und wenn sich zugleich keine Parkplätze mit Abstellerlaubnis in der näheren Umgebung befinden und auch nicht geschaffen werden können. Zuständige Behörde ist die Ordnungsbehörde der jeweiligen Gemeinde, in Frankfurt am Main das Ordnungsamt (Am Römerhof 19, 60486 Frankfurt am Main, Tel.: (069) 212-43727).
- Wie ist bei Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (Parkuhren, Parkscheinautomaten, Parkscheiben) Be- und Entladen geregelt?
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt werden, wenn ein- und ausgestiegen wird bzw. wenn be- und entladen wird. Deshalb ist für diese Zwecke auch keine Ausnahme der zuständigen Behörde zum Be- und Entladen erforderlich.
- Gibt es Parkausweise für Unternehmen?
Für Gewerbebetriebe, die keine eigenen Stellflächen in Frankfurt besitzen und ihren Firmensitz in vollständig bewirtschafteten Bewohnerparkbereichen haben, gibt es den Gewerbeparkausweis Frankfurt.Handwerksbetriebe und handwerksnahe Dienstleister mit Sitz in der Region FrankfurtRheinMain, die vor Ort einen Auftrag ausführen möchten, können den regionalen Handwerkerparkausweis beantragen.Für Unternehmen, die Ihren Firmensitz außerhalb des Geltungsbereichs für den regionalen Handwerkerparkausweis haben, aber an Baustellen in Frankfurt arbeiten, gibt es prinzipiell die Möglichkeit, beim Straßenverkehrsamt Frankfurt Ausnahmegenehmigungen für Werkstattwagen zu beantragen.
- An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Wo und unter welchen Voraussetzungen kann eine Ausnahme erteilt werden?
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahme ist die jeweilige Ordnungsbehörde einer Gemeinde, in Frankfurt am Main das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt (Am Römerhof 19, 60486 Frankfurt am Main, Tel.: (069) 212-42314).
Voraussetzung einer Einzelausnahme ist der Nachweis der Dringlichkeit und fehlender Alternativen, bei Dauerausnahmen zusätzlich der Nachweis der Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung. Die Dringlichkeit der Beförderung kann in der Regel durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden, oder auch durch andere geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden. In der Regel wird die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer akzeptiert. Hierzu sollten bei der Industrie- und Handelskammer Einzelheiten der Transport- und Nachfragestruktur vorgetragen werden. - Der Einsatz von Fahrern bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung unterliegt den sog. Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die bestimmte Lenk- und Ruhezeiten vorschreiben. Wo kann man sich über diese Vorschriften und das Verfahren informieren?
Für den Bereich der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, den Hochtaunus- und den Main-Taunus-Kreis ist die zuständige Behörde für die Überprüfung der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Rudolfstraße 22, 60327 Frankfurt am Main, Tel.: (069) 27211-0). Dort werden auch Fragen zur Auslegung und zum Verfahren beantwortet. Darüber hinaus können die folgenden Literaturhinweise gegeben werden:
Deutsche Verkehrswacht - Sozialrecht im Straßenverkehr
erhältlich bei:
Landesverkehrswacht Hessen e. V.
Walldorfer Straße 4-6, 60598 Frankfurt am Main,
Tel.: (069) 634027,
Fax: (069) 639391
VOGEL Verlag Heinrich Vogel - Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
erhältlich bei:
Verlag Heinrich Vogel
Neumarkter Strasse 18, 81664 München
heinrich.vogel@bertelsmann.de
Tel.: (089) 43722878
Fax: (089) 43722879
Zentralarbeitsgemeinschaft d. Straßenverkehrsgewerbes (ZAV) e.V. - Arbeitszeit im Straßenverkehr
erhältlich bei:
Birk Druck GmbH
Linsenboldstraße 1, 78647 Trossingen
birk.druck@t-online.de
Tel.: (07425) 33660
Fax: (07425) 336699