BGB-Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (= BGB-Gesellschaft)
Einleitung
Zum 1. Januar 2024 ist die Reform zum Recht der Personengesellschaften in Kraft getreten. Zurückzuführen ist die Reform auf das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Daraus haben sich insbesondere betreffend der GbR viele Neuregelungen ergeben, da für die GbR eine grundlegende Neukonzeption erfolgt ist. Die aktuellen Regelungen, welche ohne Übergangsfrist auch für alle bereits bestehenden Gesellschaften gelten, werden im Folgenden dargestellt.
Eine BGB-Gesellschaft bzw. eine GbR liegt vor, wenn mindestens zwei Personen vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Zur Errichtung der Gesellschaft ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen.
I. Begriffsbestimmungen und wesentliche Merkmale
I. A. Begriffsbestimmungen:
Die GbR ist eine auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zweckes. Die Modernisierung stellt klar, dass sie mit oder ohne Rechtsfähigkeit ausgestaltet sein kann.
Die rechtsfähige GbR nimmt im Gegensatz zur nicht rechtsfähigen GbR aktiv am Rechtsverkehr teil und kann eigene Rechte und Pflichten begründen, insbesondere also auch Gesellschaftsverbindlichkeiten eingehen. Zudem kann sie ein Gesellschaftsvermögen besitzen und im Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Die nicht rechtsfähige Innengesellschaft wird dagegen vorrangig zur Ausgestaltung rein interner Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander genutzt.
Eine rechtsfähige GbR liegt vor, wenn die Gesellschaft nach dem Willen aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Fehlt dieser gemeinsame Wille, ist eine nicht rechtsfähige GbR gegeben. Es ist sinnvoll den gemeinsamen Willen durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu äußern- Der gemeinsame Wille zur Teilnahme am Rechtsverkehr wird darüber hinaus gesetzlich vermutet, wenn Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist.
Die GbR ist in den §§ 705-740 BGB geregelt.
I. B. Wesentliche Merkmale
Gesellschaftsform
Die GbR ist als Grundform aller Personengesellschaften ausgestaltet. Zu ihr können sich z.B. mindestens zwei Kleingewerbetreibende zur gemeinsamen Ausübung des Gewerbes zusammenschließen.
Kapital
Das Vermögen wird der rechtsfähigen GbR als Rechtsträgerin zugeordnet. Das dem gemeinsamen Zweck gewidmete, wie auch das bei Zweckerfüllung erworbene Vermögen gehört somit nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich (zur gesamten Hand), sondern der Gesellschaft selbst. Über das Gesellschaftsvermögen kann daher nur die Gesellschaft selbst über die vertretungsbefugten Gesellschafter verfügen.
Die nicht rechtsfähige GbR hat dagegen kein Vermögen.
Verfassung, Organe
Die GbR , anders als z.B. die GmbH oder AG, besitzt grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist also nicht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Stattdessen treffen die einzelnen Gesellschafter persönlich die Rechte und Pflichten. Nach neuster Rechtsprechung des BGHs wird jedoch die Rechtspersönlichkeit teilweise angenommen. Dies soll laut BGH der Fall sein, wenn die GbR nach außen geschäftlich tätig geworden ist.
Insofern steht eine solche Außengesellschaft also den anderen Gesellschaftsformen des deutschen Rechts gleich, kann also selbst Rechtsinhaberin sein und verklagt werden.
Die Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinschaftlich aus.
Bei der GbR gilt der Grundsatz der sog. Selbstorganschaft. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter die Gesellschaft gemeinschaftlich nach außen vertreten, was darin begründet ist, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten nicht allein etwaiges Gesellschaftsvermögen, sondern vor allem die Gesellschafter selbst persönlich haften.
Rechtsverhältnisse der Gesellschafter, Haftung
Die GbR entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen, auch ausländische, sein. Auch können sich Personenhandelsgesellschaften als Gesellschafter beteiligen.
Ein Wechsel der Gesellschafter ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich, falls der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Der Tod oder die Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters führen nur zu dessen Ausscheiden nicht zur Auflösung der Gesellschaft.
Die Gesellschaftern sind normalerweise nicht sozialversicherungspflichtig (Rentenversicherung, Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung). Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für ehemalige Angestellte möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. In einigen Branchen ist auch ein Unternehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften), wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt.
Für Gesellschaftsschulden haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten einer rechtsfähigen GbR haftet zudem die GbR selbst mit dem Gesellschaftsvermögen.
Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Dritten ist nicht möglich und unwirksam.
Die persönliche Haftung der Gesellschafter kann gegenüber Dritten nicht durch Vereinbarung der Gesellschafter untereinander im Gesellschaftsvertrag beschränkt werden, selbst wenn der Dritte davon Kenntnis hat.
Möglich ist jedoch eine individuell getroffene Abrede zwischen dem einzelnen Gesellschafter bzw. der Gesellschaft und einem bestimmten Gesellschaftsgläubiger selbst. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine solche Vereinbarung im Rahmen von AGB nicht zulässig ist.
§ 728b BGB begrenzt die Nachhaftung von bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschaftern. Diese haften für bis zu ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden sind und der Anspruch beispielsweise rechtskräftig festgestellt wurde.
II. Die Gründung einer GbR
II. A. Wichtigste Erfordernisse
Sitz der Gesellschaft
Es wird zwischen dem Verwaltungssitz (dem Ort, an dem die Geschäfte der GbR tatsächlich geführt werden) und dem Vertragssitz (ein im Gesellschaftsvertrag als Sitz vereinbarter, davon abweichender Ort im Inland) differenziert.
Bei einer nicht eingetragenen GbR ist der Sitz der Gesellschaft stets der Verwaltungssitz. Ein davon abweichender Sitz kann nicht durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann dagegen ein Sitzwahlrecht ausüben, §706 BGB. Dies ermöglicht der GbR über einen formellen Vertragssitz in Deutschland und einen Verwaltungssitz im Ausland außer Landes geschäftlich tätig zu sein.
Kapital
Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Gegenstand
Als gemeinsamer Zweck kommt jeder gesetzlich erlaubte zweck in Betracht (z. B. auch Handwerk oder sonstige Dienstleistungen). Im Gegensatz zur oHG und KG betreibt die GbR kein kaufmännisches Unternehmen.
Die GbR betreibt dann nach Art und Umfang ein Gewerbe, das nicht kaufmännisch geführt werden muss, wenn ihr Geschäftsbetrieb nur eine geringe Größe erreicht hat. Dies ist der Fall, wenn die Gesellschafter allein oder mit wenigen Mitarbeitern oder nicht Vollzeit tätig sind, der Umsatz oder die Kreditaufnahme gering ist, die Geschäftsvorgänge insgesamt keine besondere Dimension erreicht haben. Für die Beurteilung eines Unternehmens, ob es kaufmännisch geführt werden muss, ist im Einzelnen insbesondere auf den Jahresumsatz, Art und Umfang der Geschäftsvorgänge, Kreditaufnahme, Größe der Geschäftsräume, Beschäftigtenanzahl, Art der Buchführung, etc. abzustellen. Wird eine je nach Branche verschiedene Größenordnung überschritten, (z. B. infolge des mit den Jahren gestiegenen Geschäftsvolumens), so wird aus der GbR automatisch eine oHG, ohne dass es darauf ankommt, ob sie im Handelsregister eingetragen ist. Auf sie sind dann auch die organisationsrechtlichen Vorschriften des HGB anzuwenden. Sie ist verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Dies ist nicht zu verwechseln mit der Eintragung ins Gesellschaftsregister. Die rechtsfähige GbR kann sich nämlich auch (freiwillig) ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das Gesellschaftsregister ist nur für die Eintragung von GbR bestimmt. Im Gegensatz zur Eintragung im Handelsregister behält die GbR bei Eintragung ins Gesellschaftsregister ihre Rechtsform und wird nicht zur oHG
Name der Gesellschaft
Die GbR hat keine Firma sondern einen Namen. Auch nach Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister führt sie keine Firma, sondern weiterhin nur einen Namen.
Der Name einer nicht eingetragen GbR ist der Familiename aller Gesellschafter. Auf den Geschäftsbriefen sollten die Familiennamen mit jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen der Gesellschafter sowie die ladungsfähige Anschrift (Postfach reicht nicht aus) angegeben werden. Zwar gibt es wegen des Wegfalls von § 15 b Gewerbeordnung (GewO) keine zentrale gewerberechtliche Vorschrift mehr, die diese Pflichtangaben fordert. Die Notwendigkeit, diese Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen, kann sich jedoch – je nach Einzelfall - aus wettbewerbsrechtlichen (Irreführende geschäftliche Verhältnisse, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG) und firmenrechtlichen (§§ 18, 37 HGB) Vorschriften ergeben. Bei der Verwendung von Geschäftspapieren und Rechnungen folgt dies aus steuerlichen Vorschriften, § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG (Umsatzsteuergesetz).
Zusätze in Form eines Logos oder einer Etablissementbezeichnung sind zulässig, sofern sie nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um eine im Handelsregister eingetragene Firma.
Eine eingetragene GbR ist in der Auswahl des Namens frei, solange die entsprechend anwendbaren Grundsätze der Firmenwahrheit (§ 18 HGB) und Firmenklarheit (§ 30 HGB) gewahrt werden, § 707b Nr. 1 BGB. Der Name kann den Familienname eines oder mehrerer Gesellschafter, Phantasiezusätze oder Sachzusätze enthalten, solange er Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzt. Er kann auch als Kombination dieser Elemente gebildet werden.
Mit Eintragung ist die GbR dazu verpflichtet den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu tragen. Haftet in der eingetragenen GbR keine natürliche Person als Gesellschafter, muss der Name zudem eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet, wie z.B. GmbH & Co. eGbR. Für die nicht eingetragene GbR besteht weiterhin keine Pflicht einen Rechtsformzusatz zu führen. Die Verwendung der Kürzel „GbR“ ist aber nichtsdestotrotz empfehlenswert, da diese über die Rechtsform aufklärt.
Bei der Namensgebung ist auch zu beachten, dass das Weglassen des Namenszusatzes nicht zur Unterscheidbarkeit zwischen einer eingetragenen und einer nicht eingetragenen GbR ausreicht. So könnte eine eingetragene GbR gegen eine nicht eingetragene GbR mit demselben Namen nur ohne Namenszusatz nach § 12 BGB wegen der unberechtigten Verwendung ihres Namens vorgehen.
II. B. Form- und Publizitätsvorschriften
Gesellschaftsvertrag und Entstehung der GbR nach Außen
Für den Abschluss des Gesellschaftervertrages ist keine Form vorgeschrieben. Selbst ein schriftlicher Vertrag muss nicht abgeschlossen werden. Dies ist allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen. Da keine Formvorschriften bestehen, entsteht die GbR gem. § 719 Abs. 1 nach außen regelmäßig durch Teilnahme am Rechtsverkehr mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Unter der Teilnahme am Rechtsverkehr werden auch schon vorbereitende Rechtsgeschäfte wie beispielsweise die Einrichtung eines Bankkontos im Namen der Gesellschaft verstanden.
Wenn eine GbR sich freiwillig ins Gesellschaftsregister eintragen lässt, entsteht sie spätestens mit Eintragung im Gesellschaftsregister gegenüber Dritten.
Im Gesellschaftsvertrag sollte geregelt werden: Gegenstand, gemeinsamer Wille zur Teilnahme am Rechtsverkehr, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern, bei eingetragener GbR auch Sitz der Gesellschaft.
Kapitalausstattung
Das Gesellschaftsvermögen bildet als Vermögen der GbR ein selbständiges Vermögen im Verhältnis zu dem Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter.
Zum Gesellschaftsvermögen zählen u.a. die Beiträge der Gesellschafter sowie Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der Beitrag eines Gesellschafters kann dabei in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen, etwa in Form von Geld, Sachwerten oder in der Leistung von Diensten. Die Modalitäten der Beiträge können frei vereinbart werden.
Bestellung der Organe
Besondere Geschäftsführungsorgane existieren neben den Gesellschaftern nicht.
Erfüllung der Publizitätsvorschriften. Eintragung der Gesellschaft in Gesellschaftsregister
Die GbR kann – muss aber nicht – in das neu eingeführte Gesellschaftsregister eingetragen werden. Das Gesellschaftsregister wird von dem jeweilig zuständigen Amtsgericht geführt und dient ausschließlich der freiwilligen Eintragung von GbR. Es ist dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet und, verweist im Grundsatz auf die Vorschriften der Handelsregisterverordnung.
Die Eintragung ist grundsätzlich sowohl bei rechtsfähigen als auch nicht rechtsfähigen GbR möglich. Allerdings wird eine nicht rechtsfähige GbR mit Eintragung automatisch zur rechtsfähigen GbR.
Eine Eintragung ist zwar nicht verpflichtend, jedoch dann erforderlich, wenn die rechtsfähige GbR in andere Register eingetragen werden soll, wie zum Beispiel in eine Gesellschafterliste im Handelsregister oder in das Grundbuch.
Ein Vorteil der Eintragung ist auch die Möglichkeit mit Publizitätswirkung über die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter zu disponieren, da der Inhalt des Gesellschaftsregisters den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhalts genießt.
Zudem kann eine eingetragene GbR insoweit ein Sitzwahlrecht ausüben, als dass ein vom Verwaltungssitz abweichender Vertragssitz vereinbart wird.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister ist von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Sie muss den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter bzw. ihre Firma, Rechtsform, Sitz, das zuständige Register rund die Registernummer enthalten, falls der Gesellschafter eine juristische Person ist. Zudem ist der Name der GbR, ihr Sitz und die Anschrift anzugeben sowie die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter anzugeben. Schließlich muss versichert werden, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Die Anmeldung erfolgt in öffentlich beglaubigter Form elektronisch durch einen Notar. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen die Firma nebst Namensunterschrift zeichnen.
Mit Eintragung ist die GbR dazu verpflichtet den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu tragen. Haftet in der eingetragenen GbR keine natürliche Person als Gesellschafter, muss der Name zudem eine Bezeichnung enthalten, welcher die Haftungsbeschränkung kennzeichnet, wie z.B. GmbH & Co. eGbR.
Eine Eintragung hat auch keinen Einfluss auf ihren Status als Kleingewerbe und führt nicht dazu, dass sie als kaufmännisches Handelsgewerbe gilt. Sie wird nach Eintragung somit insbesondere nicht zum Kaufmann im Sinne des HGB.
Ist die GbR einmal eingetragen, ist für diese GbR die Rückkehr zu einer nicht eingetragenen GbR – etwa durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister – nicht möglich. Eine Löschung ist erst bei Erlöschen der GbR möglich. Dies erfolgt in der Regel nach Beendigung der Liquidation. Die GbR darf dagegen eine andere Rechtsform annehmen.
Eine Eintragung im Gesellschaftsregister ermöglicht der GbR eine Umwandlung zu einer anderen Rechtsform im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG), da die eGbR gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ein umwandlungsfähiger Rechtsträger ist. Neben dem Rechtsformwechsel sind auch andere Transformationen wie beispielsweise eine Spaltung oder eine Verschmelzung möglich.
Zudem ist auch ein identitätswahrender Statuswechsel durch Antrag auf „Umtragung“ vom Gesellschaftsregister in das Handelsregister möglich.
Zu beachten ist, dass die eGbR nach Eintragung der Meldepflicht zum Transparenzregister unterliegt. Angaben zu dem bzw. den wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen müssen im Transparenzregister eingetragen werden.
III. Funktionsweise der GbR
III. A. Die Geschäftsleitung der GbR
Geschäftsführung nach innen
Die Geschäftsführung wird gemeinsam ausgeführt (Prinzip der Selbstorganschaft). Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch andere Regelungen vorsehen und z. B. einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ganz oder teilweise ausschließen. Auch kann geregelt werden, dass den Geschäftsführern Einzelgeschäftsführungsbefugnis zusteht. Dann steht den anderen geschäftsführungsbefugten Geschäftsführern jedoch im Innenverhältnis ein Widerspruchsrecht bezüglich der Vornahme des Geschäfts zu, mit der Folge, dass das Geschäft unterbleiben muss.
Die gesetzlich vorgesehene Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt nur für Geschäfte, die die Teilnahme dieser GbR am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Für ungewöhnliche Geschäfte ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Beschlussfassung
In Abgrenzung zur Geschäftsführung, erfolgt die gesellschaftsinterne Willensbildung und Entscheidungsfindung der GbR durch Beschlussfassung der Gesellschafter. Das Verfahren ist formfrei.
Grundsätzlich steht das Stimmrecht unabhängig vom Umfang seiner Kapitalbeteiligung jedem Gesellschafter zu. In einzelnen Fällen ist ein Stimmrechtsausschluss gesetzlich geregelt. Dies betrifft schwerwiegende Interessenkollisionen.
Das Gesetz gibt in § 714 BGB als Regelfall einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss vor, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch ein einfacher Mehrheitsbeschluss vereinbart werden. Ggf. kann dies auch stillschweigend durch stetiges Dulden von Mehrheitsbeschlüssen erfolgen.
Im Rahmen mancher Normen finden sich jedoch Sonderregelungen, wonach gesetzlich geregelt ist, dass bestimmte Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden müssen, auch wenn im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde, dass die einfache Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat. Dies ist in der Regel bei solchen Beschlüssen vorgesehen, die als besonders wichtig eingestuft werden und aufgrund der Bedeutung des beschlossenen Vorgangs einen stärker ausgeprägten Schutz der Gesellschafter erfordern. Eine solche Regelung findet sich im Rahmen des Auflösungsbeschlusses (§ 732 BGB) oder des Fortsetzungsbeschlusses (§ 734 Abs. 2 BGB).
Somit bleibt festzuhalten, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich einstimmig zu fassen sind, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, wobei dann ggf. spezielle gesetzliche Regelungen hinsichtlich bestimmter Beschlüsse zu beachten sind.
Zudem ist zu beachten, dass das neu eingeführte Beschlussmängelrecht ausschließlich für Personenhandelsgesellschaften gilt, somit grundsätzlich nicht für die GbR. Eine Anwendung kann jedoch ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Vertretung nach außen
Die Vertretung nach außen gegenüber Dritten erfolgt durch die Gesellschafter. Der Umfang der Vertretungsmacht entspricht den getroffenen Vereinbarungen. Sie kann beliebig eingeschränkt werden. Mögliche Einschränkungen der Vertretungsmacht müssen für Dritte erkennbar sein. Falls nichts anderes bestimmt ist, besteht entsprechend der Gesamtgeschäftsführung auch Gesamtvertretungsmacht. Rechtsgeschäfte sind somit nur bindend, wenn sie von allen Gesellschaftern gemeinsam abgeschlossen wurden. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag Einzelgeschäftsführung, so kann dies auch Einzelvertretungsmacht bedeuten.
III. B. Kontrolle und Jahresabschluss
Kontrolle durch die Gesellschafter
Jedem einzelnen Gesellschafter steht gem. § 717 Abs. 1 BGB ein individuelles Informationsrecht gegenüber der Gesellschaft zu. Somit haben auch nicht geschäftsführende Gesellschafter das Recht, Unterlagen der Gesellschaft wie Geschäftsbücher und Papiere einzusehen und Auszüge anzufertigen. Ist die Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen nicht ausreichend, steht dem Gesellschafter ergänzend ein Recht auf persönliche Unterrichtung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu.
Zudem sind die Gesellschafter auch Informationsadressaten des kollektiven Informationsrechts aus § 717 Abs. 2 BGB. Darin wird der Anspruch der Gesellschaft gegenüber den geschäftsführungsbefugten Geschäftsführern auf Auskunftserteilung über Angelegenheiten der Gesellschaft geregelt.
Buchführung und Jahresabschluss
Als nicht kaufmännisches Unternehmen ist die GbR nicht verpflichtet, kaufmännische Bücher zu führen. Sie kann die Geschäftsvorgänge (insbesondere für das Finanzamt) auch in Form eines Kassenbuchs oder durch Einnahme/Überschussrechnung dokumentieren.
IV. Steuern
Die GbR ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften selbst unterliegen weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird vielmehr einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Bei den Gesellschaftern unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer oder aber der Körperschaftsteuer, je nachdem welche Rechtsform sie haben.
Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Broschüre Buchführung und Steuern – Hinweise für Existenzgründer.