GbR-Vertrag

Vorwort

Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung.
Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat eingeholt werden. Rechtsanwälte oder die Industrie- und Handelskammern helfen weiter:

Hinweis zur Benutzung des Mustervertrages:
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der drei Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.

Mustervertragstext


Standardvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft (GbR) *)

Allgemeines

Die GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Sie ist der Grundtypus der Personengesellschaften und eignet sich u.a. für den auf Dauer angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen durch mehrere Personen oder für die dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf einem Teilgebiet, z.B. Werbung. Die GbR kann nach einer Neuregelung durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), welche die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt rechtsfähig und parteifähig sein, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet; sie kann also selbst vor Gericht klagen und verklagt werden, hat aber keine Organe und keine Firma im Sinne des §17 HGB. Ihr ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name und Gegenstand der Gesellschaft ergeben.

Die GbR zeichnet sich durch eine hohe Flexibilität des Gesellschaftsverhältnisses aus, da sich aus dem Gesetzestext nur wenige zwingende Regelungen ergeben.

Sofern es sich bei dem Gesellschaftszweck um den dauerhaften Betrieb eines Grundhandelsgewerbes handelt, ist die GbR nur dann als Rechtsform zu verwenden, wenn es sich nicht um ein kaufmännisches Unternehmen handelt. Das heißt bei Handels- oder Produktionsbetrieben, dass der Jahresumsatz einen Betrag von ca. € 250.000 nicht übersteigen. Bei einem Jahresumsatz von über ca. € 250.000 wird dieser Betrieb ggf. zu einer Personenhandelsgesellschaft. Für diesem gelten dann die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des HGB und deren Eintragung in das Handelsregister ist obligatorisch. Soweit nur ein vorübergehender Zweck, wie etwa die Durchführung eines einzelnen gemeinsamen Projektes in Frage steht, kommt es auf die Frage der Kaufmannseigenschaft nicht an, selbst wenn ein hoher Umsatz erzielt wird.
Mit der (auch fakultativen) Eintragung im Handelsregister wird aus der GbR eine OHG.
Möglich ist durch die Modernisierung der Personengesellschaftsrecht zudem eine Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister.
Weitere Informationen zur GbR finden Sie hier

Muster eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer rechtsfähigen

§ 1 Name und Ort
(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
(2) Die Gesellschaft führt den Namen „A, B & C GbR“. Zusätzlich führt die Gesellschaft die Geschäftsbezeichnung „Express Copy-Shop“.

[Falls gewünscht: §2. Anmeldung zum und Eintragung in das Gesellschaftsregister.

Die Gesellschafter verpflichten sich, die Gesellschaft gemeinsam zur Eintragung in das Gesellschaftsregister am Sitz der Gesellschaft anzumelden. Ab der Eintragung im Gesellschaftsregister muss der Rechtsformzusatz eGbR verwendet werden.]



(3) Der Geschäftsbetrieb liegt in ……….
§ 2 Zweck
Zweck der Gesellschaft ist der ……….
§ 3 Geschäftsjahr, Beginn und Dauer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gesellschaft beginnt ihre Geschäfte am .... Sie wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.
§ 4 Gesellschafter, Anteile
(1) Gesellschafter sind ………...
(2) Die Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt, insbesondere an deren Gewinn und Verlust und am Auseinandersetzungsguthaben.
(Alternativ zum Beispiel: Der Gesellschafter A ist an der Gesellschaft mit 40 Prozent, die Gesellschafter B und C mit jeweils 30 Prozent beteiligt, dies gilt insbesondere für die Anteile am Gewinn und Verlust der Gesellschaft und am Auseinandersetzungsguthaben.)
§ 5 Einlagen
(1) A und B leisten jeweils eine Bareinlage in Höhe von ….. Euro.
(2) C bringt unter Ausschluss jeder Gewährleistungshaftung folgendes Inventar in die Gesellschaft ein: ... . Das Inventar besitzen einen Gesamtwert von 5.000 Euro. Es wird gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter.
Ab 1. Januar 2024 gilt: Die Beiträge der Gesellschafter sind Vermögen der Gesellschaft. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet, das Gesamthandsprinzip gilt künftig nicht mehr.
(3) Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung und Haftung
(1) Zur Geschäftsführung ist jeder Gesellschafter allein berechtigt und verpflichtet. Sollte es dabei zu Meinungsverschiedenheiten kommen, gilt § 7 entsprechend.
(2) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft Dritten gegenüber allein vertreten.
(Alternativ zum Beispiel: Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich.)
(3) Für Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Gewerbes hinausgehen, hat jeder Gesellschafter zuvor einen Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen.
Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die eine dauerhafte Verpflichtung begründen (zum Beispiel; Anmietung von Geschäftsräumen, Leasing von Kopiergeräten) und Geschäfte, die einen Wert von ... Euro überschreiten.
(4) Dritten gegenüber haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemeinsam und unbeschränkt.
Im Innenverhältnis haften die Gesellschafter bei leichter Fahrlässigkeit im Verhältnis ihrer Beteiligung. Im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung haftet der schadensverursachende Gesellschafter allein.
§ 7 Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Angelegenheit der Gesellschaft durch Beschlüsse. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.
(2) Die Gesellschaftsbeschlüsse erfolgen einstimmig.
(Alternativ: Beschlüsse der Gesellschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmen. Je 1.000 Euro eines Kapitalanteils nach § 4 dieses Vertrages gewähren eine Stimme.)
(3) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Sie ist formlos auf Verlangen eines Gesellschafters mit einer Frist von... Tagen einzuberufen. Sofern alle Gesellschafter zustimmen, kann die Gesellschafterversammlung abweichend hiervon einberufen werden.
(4) Ist ein Gesellschafter verhindert, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, darf die Gesellschafterversammlung auch ohne ihn durchgeführt werden und Beschlüsse fassen. Eine Verhinderung ist dauerhaft, wenn sie länger als ... Wochen besteht.
Dies gilt auch, wenn ein Gesellschafter vorübergehend verhindert ist und ein wichtiger Grund vorliegt, der eine unverzügliche Beschlussfassung im Interesse der Gesellschaft erfordert.
§ 8 Einnahmen und Ausgaben, Jahresabschluss
(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften die Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, den Jahresabschluss aufzustellen und die Geschäftsbücher aufzubewahren.
(2) Jeder Gesellschafter ist befugt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen und sich hieraus Auszüge und Übersichten anzufertigen. Der Gesellschafter darf hierzu nur solche Dritte zuziehen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind. Die Kosten hierfür trägt der prüfende Gesellschafter.

§ 9 Vorabgewinn und Entnahmerecht; Vergütung
(1) Die Gesellschafter erhalten für ihre Tätigkeit in der Gesellschaft, unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, monatliche Vergütungen.
(2) Die Vergütungen betragen:
für den Gesellschafter A monatlich ....Euro
für den Gesellschafter B monatlich .....Euro
für den Gesellschafter C monatlich ....Euro
(3) Die Vergütung kann durch Gesellschaftsbeschluss zu verhältnismäßig gleichen Teilen erhöht werden. Sie ist entsprechend herabzusetzen, wenn die Geschäftslage dies erfordert.
(4) Die Vergütung kann bar entnommen werden. Weitere Entnahmen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. Sie sind als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.
§ 10 Gewinnbeteiligung, Entnahmen
(1) Am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft nach Abzug der Tätigkeitsvergütung sind die Gesellschafter entsprechend ihren Kapitalanteilen gemäß § 4 dieses Vertrages beteiligt.
(2) Jeder Gesellschafter kann während des Geschäftsjahres außer seiner Tätigkeitsvergütung und zu Lasten seines späteren Gewinnanteils diejenigen Beträge entnehmen, die er für Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen für seinen Gesellschaftsanteil benötigt.
(3) Eine gemeinschaftliche Rücklage wird nicht gebildet.
§ 11 Urlaub, Krankheit
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf einen Jahresurlaub von ... Wochen.
(2) Die Tätigkeitsvergütungen werden im Falle der Krankheit eines Gesellschafters weiterbezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum von ... Monaten.
§ 12 Wettbewerbsverbot
(1) Keinem der Gesellschafter ist es gestattet, der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar, für eigene oder fremde Rechnung Konkurrenz zu machen oder sich direkt oder indirekt an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen.
(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von ... Euro vereinbart.
(3) Die fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.
(4) Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen
§ 13 Abtretung von Geschäftsanteilen
Die Übertragung des Geschäftsanteils ist ausgeschlossen.
§ 14 Kündigung / Übernahmerecht
(1) Jeder Gesellschafter kann den Gesellschaftsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2) Kündigt ein Gesellschafter, sind die übrigen Gesellschafter zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens mit allen Aktiva und Passiva – ohne Liquidation – berechtigt. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird oder verstirbt oder sonst in seiner Person ein Grund eintritt, der nach dem Gesetz die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben würde.
(3) Die Übernahme ist dem anderen Gesellschafter oder dessen Erben gegenüber binnen eines Monats nach Eintritt des Auflösungsgrundes zu erklären.
(4) Soll eine Übernahme nicht erfolgen, ist die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.
§ 15 Abfindung
(1) Auf den Tag des Ausscheidens ist eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in die alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft mit ihrem wirklichen Wert einzustellen sind.
(2) Der ausscheidende Gesellschafter erhält den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil am sich hieraus ergebenden Gesellschaftsvermögen als Abfindung.
Am Wert des Namens der Gesellschaft sowie am Ergebnis schwebender Geschäfte ist der ausscheidende Gesellschafter nicht beteiligt.
Die Abfindung ist binnen drei Monate nach Feststellung ohne Beilage von Zinsen auszubezahlen.
(3) Kommt eine Einigung über die Höhe der Abfindung nicht zustande, so wird diese von einem von der IHK Region …. zu benennenden Sachverständigen, der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer sein muss, mit bindender Wirkung für die beteiligten festgestellt.
Die Kosten tragen die verbleibenden und der ausscheidende Gesellschafter je zur Hälfte.
§ 16 Ausschluss eines Gesellschafters
(1) Ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, der die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn bei einem Gesellschafter dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist oder er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten aus § 12 verletzt. Dauernd ist die Arbeitsunfähigkeit, wenn die Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von ... Monaten nicht wieder hergestellt werden kann.
§ 17 Tod eines Gesellschafters
(1) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gesellschaft kann mit den Abkömmlingen des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden, so weit diese Erben werden. Andere Erben werden nicht Gesellschafter. Im Übrigen gelten §§ 14 und 15.
(2) Auf den als Nachfolger eintretenden Erben gehen alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen mit über. Sofern mehrere Erben als Gesellschafter eintreten, sind diese von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
§ 18 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrags als unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen der Gesellschafter sowie dem Sinn und Zweck des Vertrages am meisten entsprechen würde.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 705 ff BGB.
§ 20 Schlichtungsvereinbarung
Die Parteien verpflichten sich im Falle einer sich aus dem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht eine Schlichtung nach den Bestimmungen der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region ……Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Industrie- und Handelskammer Region ……und des Anwaltsvereins….. e. V. durchzuführen.
Eine Klage vor dem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht wird erst erhoben, wenn sich die klagende Partei vergeblich um die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bemüht hat oder wenn nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren von der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region …… Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Industrie- und Handelskammer Region ….. und des Anwaltvereins …….. e.V. die Beendigung dieses Schlichtungsverfahrens bestätigt wird.


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Ort, Datum


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Unterschrift Unterschrift

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