Ursprungszeugnis und Beglaubigung
Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind.
Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert:
Sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis?
Das Ursprungszeugnis ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich.
zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes:
- Kontrolle der Warenströme
- Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
- Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen:
- im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
- Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
- Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
- Kundenwunsch
- Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.
2. Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG).
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im IHK-Bezirk hat und die Ware zumindest im Zollgebiet der Europäischen Union versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Kontakt zur Beglaubigungsstelle
3. Elektronisches Ursprungszeugnis
Zur Nutzung der Anwendung bestehen die Möglichkeiten
- der Verwendung der elektronischen Signatur (vgl.) oder
- der Verwendung von Nutzerkennung und Passwort.
Die Anwendung sieht vor, dass im Unternehmen mindestens ein sog. UZ-Administrator benannt wird, der seinerseits seine Kollegen auf das System über E-Mail-Adresse und Passwort "onboarded". Eine PIN-Eingabe, somit also eine Signaturkarte, ist nur noch erforderlich, wenn auch tatsächlich ein Antrag gestellt werden soll, falls Option 1 gewählt wird. Der UZ-Admin kann also z. B. auch Auszubildenden oder Aushilfen oder der Buchhaltung Zugriff gewähren, sodass Vorbereitungs- bzw. Nacharbeiten geleistet werden können.
Vorlagen können erstellt, über xml-Dateien können auch Schnittstellen zum Warenwirtschaftssystem verwendet werden.
Für die Anwendung wird ein sog. Druck- und Signaturclient benötigt, der kostenfrei heruntergeladen werden kann und zur Ansteuerung des Lesegeräts bzw. der Signierfunktion mit Nutzerkennung aus der Anwendung heraus erforderlich ist.
Ein Quickguide zum Onboarding-Prozess finden Sie unter https://euz.ihk.de/euzweb/dokumentation/neuz-onboard/4463700, ein ausführliches Handbuch unter https://euz.ihk.de/dokumentation. Unter https://euz.ihk.de/euzweb finden Sie außerdem einige Erklär-Videos.
Nachweise werden im pdf-Format in die Anwendung hochgeladen. Die Originale halten Sie in Ihrem Unternehmen für Nachprüfungsersuchen und Stichproben vor.
Nach der Bewilligung des Ursprungszeugnisses durch die IHK können Sie es im Unternehmen auf den Vordruck ausdrucken. (Hierzu benötigen Sie Vordrucke ohne Seriennummer und ohne Antrag.) Ein Faksimile unseres Siegels und unserer Unterschrift wird mit ausgedruckt.
4. Ursprung und Nachweis
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen Ursprungs sind das Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen sowie die zugehörigen Richtlinien. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land.
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:
- Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
- Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk in der EU oder einem ihrer Mitgliedsstaaten, wenn sie erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt worden sind, bzw. bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern
- Ursprungsnachweis IHK
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und Certificate of Origin Form A sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
- Lieferantenerklärungen nach UZK-DA (ohne "positiven" Kumulationsvermerk, d.h. die Alternative "Kumulierung angewendet mit..." darf nicht verwendet werden).
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
5. Vordrucke
Die vorgegebenen Vordrucke sind bei der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (roter Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden. Die Vordrucke müssen vom Antragsteller, unter Beachtung der Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags, vollständig ausgefüllt sein. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe und Firmenstempel zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
6. Erforderliche Angaben
Liegt ein Akkreditiv vor, lesen Sie dieses bitte sorgfältig durch. Gegebenenfalls setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.
Hinweise zu einigen Feldern des Formularsatzes:
Feld 1: Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister bzw. im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind nicht möglich, Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Herstellererklärungen sind nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich. Daher kann auf keinen Fall Hersteller/Manufacturer oder Producer angegeben werden.
Feld 2: Anschrift des Empfängers, Mindestangabe ist die Angabe des Ziellandes.
Feld 3: Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes.
Beispiele:
- Deutschland (Europäische Union) - nicht BRD
- Republik Korea - nicht Südkorea
- Volksrepublik China - nicht China
- Niederlande - nicht Holland
- Vereinigtes Königreich oder Großbritannien - nicht England
Die Bezeichnungen Europa oder Amerika sind nicht akzeptabel. Wird das Ursprungszeugnis für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann erreicht werden, indem in Feld 3 die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren (zum Beispiel 1 - Japan 2 - France (European Union) etc.). Alternativ kann auf das Feld 6 verwiesen werden ("siehe Feld 6"), in dem dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden.
Feld 4: Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart
(zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht).
Feld 5: Kann freigelassen werden
(L/C-Nr. oder Rechnungs-Nr. darf ergänzt werden).
Feld 6: Wichtig ist eine genaue Warenbezeichnung, die verständlich sein muss und die Identifikation der Ware ermöglicht. Weitere Angaben: Artikel-Nr., Typ oder Serien-Nr., Packstücke und deren Markierung.
Beispiele:
- Schleifscheiben aus Kunstharz mit Faserstoffverstärkung
- Niederspannungsschaltgeräte, Typ: EKE 2008
Angaben zur Markierung sind erforderlich. Die Angabe "Made in Germany" gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig.
Nicht zulässige Einträge:
- Für Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften des Geschäftes) gilt, dass diese nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich sind. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden.
- Zusätzliche empfängerlandspezifische Erklärungstexte sind ebenfalls der Rückseite des Ursprungszeugnisses vorbehalten.
- Zusätzliche Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses zu Waren- oder Herstellereigenschaften sind nicht möglich.
- Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden.
- Angaben zur deutschen Zolltarifnummern/Statistischen Warennummern können auf dem Ursprungszeugnis ebenfalls nicht bescheinigt werden.
Lediglich folgende Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich:
- Ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (z.B. Iranian Customs Tarif Code) können auf der Vorder- bzw. Rückseite des Ursprungszeugnisses bestätigt werden, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist.
- Europäische bzw. deutsche Nummern können in den o. g. Einzellfällen nur auf der Rückseite bestätigt werden. Bei Angabe der Nummer auf der Vorderseite kann das Ursprungszeugnis durch die IHK nicht ausgestellt werden.
In beiden Ausnahmefällen muss die Notwendigkeit zur Angabe einer Zolltarifnummer/Statistischen Warennummer durch den Exporteur nachgewiesen werden.
Leere Felder müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden. Falls der Platz für die Warenbeschreibung nicht ausreicht, kann diese auf einen neutralen Blatt fortgesetzt werden. Die IHK fügt die Papiere zu einer Urkunde zusammen.
Achtung: Zusätzliche (diskriminierende) Erklärungen wie zum Beispiel Israel-Klauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 7 AWV verboten.
Feld 7: Maßangaben je nach Art der Ware zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter.
Zusätzliche Felder auf dem Antrag:
Feld 8: Der Antragsteller muss in Feld 8 erklären, ob die Ware im eigenen oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.
Feld 9: Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im IHK-Bezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein.
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens, die von der IHK in bestimmten Fällen bekräftigt werden können. Dies geschieht durch normierte Stempeltexte. Eine Bekräftigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (u. a. Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bekräftigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist. Nicht erforderlich ist eine separate Bestätigung des Ursprungs unabhängig von länderspezifischen Erklärungstexten. Die akkreditivkonforme Bestätigung ist bereits auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgt.
7. Neuausfertigung
Falls Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, können Ersatzdokumente beantragt werden. Der Grund muss mit der Antragstellung schriftlich erklärt werden. In diesem Fall werden die neuen Dokumente mit dem Vermerk "Neuausfertigung" versehen. Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten Ursprungszeugnissen müssen von der IHK bestätigt werden. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung.
8. Handelsrechnungen
Handelsrechnungen werden von der IHK bescheinigt, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe u. a. Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
- eine original unterschriebene Rechnungskopie verbleibt bei der IHK
- für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
- Vordatierungen sind unzulässig
- Rechnung und Kopien müssen original unterschrieben werden
- Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
- Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.
- Die Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 2 zur Richtlinie ist erforderlich.
9. Gebühren
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und die Bescheinigung von Außenwirtschaftsdokumenten erhebt die IHK eine Gebühr gem. der jeweils geltenden Gebührenordnung. Sie beträgt derzeit 20,00 € je Dokument.
Statut (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 646 KB)
Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen
Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen