GmbH-Liquidation
Auflösung und Beendigung einer GmbH
GmbH-Liquidation
GmbH-Liquidation
1. Auflösungsbeschluss
Die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist ebenso wie ihre Gründung an eine Reihe besonderer Formalien gebunden, deren Einhaltung durch das Registergericht geprüft wird (§ 60 ff. GmbH-Gesetz) Die Liquidation, an deren Ende die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister steht, setzt zunächst deren Auflösung voraus. Regelmäßig erfolgt die Auflösung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.
Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Auflösungsbeschluss ist formlos gültig. Ebenso ist für den Beschluss kein bestimmter Wortlaut vorgeschrieben. Selbst das Wort "Auflösung" muss nicht erwähnt werden. Der Wille zur Auflösung muss jedoch deutlich erkennbar sein.
Der Auflösungsbeschluss ist sofort wirksam, sofern nicht ein zukünftiges Wirksamkeitsdatum vereinbart wird. Es kann zweckmäßig sein, wegen des Erfordernisses der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz das Ende eines Geschäftsjahres zu bestimmen; ist kein Termin genannt, ist der Tag der Beschlussfassung selbst ausschlaggebend für die Auflösungswirkung. Der Auflösungstermin ist exakt festzulegen, da er maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung ist (vgl. § 11 KStG).
Ab dem Auflösungszeitpunkt muss die aufgelöste GmbH auf ihren Geschäftsbriefen zusätzlich zu den anderen Pflichtangaben einen Zusatz führen, der auf die laufende Liquidation hinweist, z.B. "A-GmbH in Liquidation" oder "A-GmbH i.L.".
Im Beschluss sollte ebenfalls geregelt sein, bei wem die Bücher und Schriften der Gesellschaft nach Beendigung der Abwicklung verwahrt werden (§74 GmbHG).
Die übrigen Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG genannt.
Die Gesellschaft wird aber auch aufgelöst, wenn das Gesellschaftsverhältnis nur auf bestimmte Zeit eingegangen ist (in der Praxis sehr selten) oder über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde.
Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.
Die aufgelöste Gesellschaft besteht fort. Auflösung bedeutet also nicht, dass die Existenz der GmbH aufhört, sondern nur eine Änderung des Gesellschaftszwecks. Diese ist nunmehr nicht mehr auf die werbende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet, sondern auf die Abwicklung des Gesellschaftsvermögens, d.h. die Realisierung der Aktiva und Begleichung der Verbindlichkeiten. Erst nach vollständiger Abwicklung ist die Gesellschaft beendet und kann im Handelsregister gelöscht werden.
Muster “Auflösungsbeschluss”
Stand Oktober 2023
Hinweis zur Nutzung:
Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, eingeholt werden.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die hessischen Kammern Musterverträge zur Verfügung. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat, eingeholt werden.
Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist als Checkliste mit Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten, wie die typische Interessenlage zwischen den Parteien sachgerecht ausgeglichen werden kann. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Der Mustervertrag ist nur ein Vorschlag für eine mögliche Regelung. Viele Festlegungen sind frei vereinbar. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Falls Sie einen maßgeschneiderten Vertrag benötigen, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen.
Die Gesellschafterversammlung der ….............. GmbH bestehend aus
Frau / Herrn …..............
Frau / Herrn …..............
Frau / Herrn …..............
beschließt unter Verzicht auf alle durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Formen und Fristen:
1. Die Gesellschaft ist mit Ablauf des ….............. (Datum) aufgelöst.
2. Die Geschäftsführer/in Frau / Herr ….............. wird mit Wirkung zum … (Datum ), als Geschäftsführer/in abberufen. 1
3. Frau / Herr ….............. wird mit Wirkung zum ( Datum) als alleinige/r Liquidator/in bestellt.
4. Frau / Herr ….............. vertritt die Gesellschaft allein, solange sie / er alleiniger Liquidator ist. Anderenfalls vertritt sie / er die Gesellschaft gemeinsam mit einer / einem anderen Liquidator/in. 2
5. Die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden nach Beendigung der Liquidation durch die Gesellschafterin Frau ….............. / den Gesellschafter Herrn ….............. verwahrt, die / der sich hiermit dazu bereit erklärt. 3
........................................ .....................................................................
(Ort, Datum) (Unterschriften aller Gesellschafter/innen)
Anmerkungen
1 Nach § 66 Abs. 1 GmbHG werden die Geschäftsführer zu Liquidatoren, sofern im Gesellschaftsvertrag oder –beschluss nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftsführer verlieren ihr Amt, wenn andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden. Deshalb braucht grundsätzlich keine Regelung im Auflösungsbeschluss erfolgen, sollte aber zur Klarstellung aufgenommen werden.
2 Die Liquidatoren sind gesamtvertretungsberechtigt, wenn die Gesellschafter nichts anderes bestimmt haben, vgl. § 68 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Hieran ändern auch die im Gesellschaftsvertrag oder –beschluss getroffenen Regeln über die Vertretungsverhältnisse der Geschäftsführer nichts. Wollen die Gesellschafter von der gesetzlichen Regelung abweichen, müssen sie dies im Auflösungsbeschluss vereinbaren, wobei einfache Mehrheit genügt. Zu beachten ist weiterhin, dass eine Prokura auch während der Liquidation Bestand hat, wenn sie nicht widerrufen wurde.
3 Gemäß § 74 Abs. 2 GmbHG sind die Bücher und Schriften der Gesellschafter für eine Dauer von zehn Jahren von einem Gesellschafter oder Dritten zu verwahren. Der Gesellschafter / Dritte wird durch Gesellschaftsvertrag oder –beschluss bestimmt.
2. Anmeldung des Auflösungsbeschlusses und der Liquidatoren zum Handelsregister
Die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder Zeitablauf muss gem. § 65 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notarieller Form erfolgen. Gleichzeitig ist durch die Gesellschafterversammlung der Liquidator zu bestellen. Liquidator kann auch der bisherige Geschäftsführer sein. In der Handelsregisteranmeldung müssen die Liquidatoren gegenüber dem Registergericht versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Diese Erklärungspflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden. Erteilte Prokuren bleiben bestehen und werden zusammen mit den Liquidatoren im Handelsregister erfasst.
3. Aufgabe der Liquidatoren
Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zum Ziel. Zu diesem Zweck übernehmen die Liquidatoren mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70-73 GmbHG geregelt.
Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte zu beenden und Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft einzuhalten. Es dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte durchgeführt und ggf. auch noch Neuverträge abgeschlossen werden. Zum Stichtag des Liquidationsbeschlusses ist eine Liquidationsbilanz mit einem Erläuterungsbericht aufzustellen, für den Schluss eines jeden Jahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht.
Besonders wichtig ist, dass die Liquidatoren auch den sogenannten Gläubigeraufruf durchführen.
4. Bekanntmachung der Auflösung und Gläubigeraufruf
Die Auflösung ist von den Liquidatoren im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Zugleich werden die Gläubiger aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Dieser Gläubigeraufruf muss unabhängig von den Bekanntmachungen des Registergerichtes erfolgen. Ohne diese Veröffentlichung kann die Gesellschaft grundsätzlich nicht im Handelsregister gelöscht werden. Eine Frist für die Bekanntmachung ist nicht vorgeschrieben. Allerdings beginnt nach § 73 Abs. 1 GmbHG das Sperrjahr erst mit der Bekanntmachung zu laufen.
5. Fortsetzung der GmbH
Die aufgelöste Gesellschaft kann grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch unter anderem, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen wurde und der Auflösungsgrund beseitigt ist. Auch die Fortsetzung durch Beschluss ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
6. Verteilung des Liquidationsvermögens an die Gesellschafter
Ist das »Sperrjahr« abgelaufen und sind alle Geschäfte beendet, kann die Verteilung des verbliebenen restlichen Vermögens an die Gesellschafter erfolgen.
Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet.
7. Beendigung
Mit der Beendigung muss von den Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaft zur Handelsregistereintragung angemeldet werden (§ 74 Abs.1 GmbHG)
Im Rahmen dieser Anmeldung ist dem Gericht das Belegexemplar über die Bekanntmachung der Auflösungserklärung mit Gläubigeraufruf vorzulegen. Ferner muss bestimmt werden, von wem die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Zugleich erlischt das Liquidatorenamt.
Das Registergericht prüft, ob die Abwicklung tatsächlich beendet ist. Hierbei prüft das Gericht von Amts wegen, ob die Liquidation ordnungsgemäß durchgeführt wurde (§ 26 FamFG). Hierzu kann es z.B. das Finanzamt um Stellungnahme bitten, ob die Liquidationsabschlussbilanz vorgelegt wurde und die steuerliche Veranlagung abgeschlossen ist. Sollten Bedenken oder Einwände geäußert werden, wird die Eintragung der Löschung bis zur Vollbeendigung zurückgestellt.
Nach Abschluss der Prüfung wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und ist nicht mehr als Rechtsperson existent.
Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind für die Dauer von zehn Jahren durch einen Gesellschafter oder einen Dritten aufzubewahren (§ 74 Abs. 2 GmbHG), daneben bestehen weitere steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen (§ 147 AO).
8. Insolvenzverfahren
Zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts. Weitere Hinweise zum Insolvenzantrag