Insolvenzrecht

Das Insolvenzverfahren in der Praxis, insbesondere für beteiligte Gläubiger

Eine Übersicht zum Ablauf eines Insolvenzverfahrens von Rechtsanwältin Angelika Amend, Fachanwältin für Insolvenzrecht und Rechtsanwalt Addy Deger, Kronberg im Taunus.

Die wesentlichen Abschnitte des Verfahrens:

Der Grundgedanke des Insolvenzverfahrens ist, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 InsO).


A. Das Insolvenzeröffnungsverfahren

I. Insolvenzfähigkeit

Jedes Insolvenzverfahren richtet sich gegen einen insolvenzfähigen Schuldner als Träger der zu verwertenden Vermögensmasse. Die Insolvenzfähigkeit ist in den §§ 11 und 12 InsO geregelt. Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen oder juristischen Person wie auch über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden.


II. Insolvenzgründe

Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt (§ 16 InsO). Eröffnungsgründe sind: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

In § 18 InsO hat der Gesetzgeber als Insolvenzgrund auch die drohende Zahlungsunfähigkeit anerkannt. Der Schuldner soll damit in einem frühen Stadium, in dem entsprechende Sanierungsbemühungen noch Aussicht auf Erfolg haben, ein Insolvenzverfahren einleiten können. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.

Ein weiterer Insolvenzgrund ist die Überschuldung. Ein Insolvenzantrag wegen Überschuldung kann nur von juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keine natürliche Person unbegrenzt haftet, gestellt werden. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 InsO), es sei denn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Auch bei einer Überschuldung besteht keine Insolvenzantragspflicht, wenn innerhalb eines betriebswirtschaftlich überschaubaren Zeitraumes (12-24 Monate) die Ertragsfähigkeit des Unternehmens ausreicht um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen:

§ 19 InsO lautet:
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten  ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die Notwendigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände des überschuldeten Schuldners besteht nicht. Überschuldung liegt  also unabhängig von der Bewertung des Vermögens nicht mehr vor, wenn die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit wahrscheinlich ist. Dies kann eine weitreichende Bedeutung haben. Ein Unternehmen muss trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist. Diese  Rechtslage wirkt als Entbürokratisierung und Erleichterung. 

III. Das Insolvenzantragsrecht

Ein Insolvenzverfahren wird nach § 13 Abs. 1 InsO nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt ist der Schuldner und jeder spätere Insolvenzgläubiger sowie die in § 39 InsO genannten nachrangigen Gläubiger. Antragsberechtigt ist bei juristischen Personen jedes Mitglied des Vertretungsorgans, sowie im Falle der Führungslosigkeit, jeder Gesellschafter.

Der Insolvenzantrag  ist kchriftlich bei dem nach § 3 InsO örtlich zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht  zu stellen.Der Schuldner hat seinem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Der Gläubiger muss ein Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und  sowohl seine Forderung als auch den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 Abs. 1 InsO). Sieht der Insolvenzrichter den Antrag des Gläubigers als zulässig an, ist der Schuldner zwingend von Amts wegen anzuhören (§ 14 Abs. 2 InsO).

IV. Insolvenzantragspflichten

Antragsverpflichtet sind bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes binnen 3 Wochen  nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung die Organe juristischer Personen, Geschäftsführer und Liquidatoren einer GmbH, Vorstandsmitglieder und Abwickler einer AG und KgaA, Vorstandsmitglieder und Liquidatoren einer eingetragenen Genossenschaft, Vorstand eines rechtsfähigen Vereins, bei Personengesellschaften ohne natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschaft der persönlich haftende Gesellschafter. Im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH ist jeder Gesellschafter, bei einer AG und Genossenschaft jeder Aufsichtsrat insolvenzantragspflichtig (§ 15a InsO) es sei denn er hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis (§ 15a Abs. 3 InsO).


V. Sicherungsmaßnahmen des Gerichts

Um bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine den Gläubigern nachteilige Veränderung über die Vermögenslage des Schuldners zu verhindern, sieht die Insolvenzordnung in § 21 InsO vor, dass das Insolvenzgericht folgende Sicherungsmaßnahmen anordnen kann:

- Das Insolvenzgericht kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.
- Das Gericht kann einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen.
- Das Gericht kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
- Das Gericht kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilig einstellen, 
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
- Das Gericht kann eine vorläufige Postsperre anordnen.
- Das Gericht kann anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind.
Darüber hinaus kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen oder nach Anhörung in Haft nehmen lassen.

Der  vorläufige Insolvenzverwalter prüft, ob tatsächlich der Insolvenzgrund der Zahlungsfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft darüber hinaus, ob ausreichend Masse vorhanden ist, die die Kosten des Verfahrens deckt.

Bei Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens kann das Gericht gegenüber dem Schuldner ein Verfügungsverbot anordnen. In der Konsequenz kann dann der Schuldner nicht mehr über sein Vermögen verfügen, sondern nur noch der vorläufige Insolvenzverwalter.

In den meisten Fällen wird bei Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens das Gericht einen sogenannten Zustimmungsvorbehalt anordnen. Die Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes bedeutet, dass der Schuldner ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht mehr verfügen kann. Geschäfte des Schuldners bedürfen damit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

B. Das eröffnete Insolvenzverfahren

Ist genügend Insolvenzmasse vorhanden und besteht ein Insolvenzgrund, so erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

In dem Beschluss wird der Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzgericht ist bei der Bestellung des Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht an die Vorschläge der Gläubiger oder des Schuldners gebunden, sondern entscheidet nach seinem Ermessen. In den meisten Fällen wird der vorläufige Insolvenzverwalter auch im eröffneten Verfahren als Verwalter bestellt werden.

Sind die Gläubiger mit der Bestellung durch das Gericht nicht einverstanden, können sie in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, einen neuen Insolvenzverwalter wählen (§ 57 S. 1 InsO). Jeder anwesende Gläubiger kann einen neuen Insolvenzverwalter vorschlagen. Ein neuer Insolvenzverwalter ist gewählt, wenn die Forderungen der für ihn stimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden Gläubiger(Summenmehrheit) und die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger (Kopfmehrheit) ausmacht.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird von Amts wegen im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) bekanntgegeben und in Register und Handelsbücher eingetragen.

In dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht den Termin für die Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (sog. Berichtstermin). Der Termin soll nicht später als sechs Wochen, maximal jedoch drei Monate nach der Insolvenzeröffnung stattfinden. 

Weiterhin wird ein Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmt (sog. Prüfungstermin).

Beide Termine können unabhängig voneinander, aber auch gemeinsam abgehalten werden.


I. Umgang mit noch nicht vollständig erfüllten Verträgen - Wahlrecht des Insolvenzverwalters


Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts an dem Bestehenbleiben der gegenseitigen Ansprüche. Durch die Eröffnung des Insolvenzerfahrens verlieren die Ansprüche nur ihre Durchsetzbarkeit. Der Gläubiger kann die Durchsetzbarkeit auch nicht durch Leistung der ihm auferlegten Vertragspflicht erreichen, da es zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger käme. Umgekehrt hat auch der Insolvenzschuldner dem Insolvenzgläubiger gegenüber grundsätzlich keinen durchsetzbaren Anspruch.
Der Insolvenzverwalter kann jedoch  durch einfache Erklärung die Erfüllung des Vertrages verlangen, wenn dies der Insolvenzmasse günstig ist.  Er hat auch die Möglichkeit, durch neue Verhandlungen mit dem Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages zu erreichen. D. h., ist ein gegenseitiger Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung des Vertrages vom anderen Teil verlangen (§ 103 InsO). Die vereinbarten Leistungen sind in diesem Fall von beiden Seiten vollständig zu erbringen.

Der Insolvenzverwalter kann aber auch die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Hat der Vertragspartner aus diesem dann nicht erfüllten Vertrag eine Forderung, so kann er diese nur zur Insolvenztabelle anmelden.

Fordert der Vertragspartner nach Insolvenzeröffnung den Verwalter auf, sein Wahlrecht auszuüben, dann hat der Insolvenzverwalter unverzüglich zu erklären, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht. Gibt der Insolvenzverwalter keine Erklärung ab, kann er nicht darauf bestehen, dass der Vertrag erfüllt wird.

Bsp.: Die U-GmbH schließt mit der W-GmbH einen Werkvertrag. W soll ein Einfamilienhaus schlüsselfertig erstellen.
Nachdem ca. 75 % des Einfamilienhauses fertig gestellt sind, wird über das Vermögen der U das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter

- wählt gegenüber W die Erfüllung des Werkvertrages. W ist damit verpflichtet, das Einfamilienhaus, wie vereinbart herzustellen. Im Gegenzug ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, aus der Insolvenzmasse die Vergütung der W zu zahlen.
- lehnt die Erfüllung des Vertrages ab. W hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Insolvenzforderung, die W zur Insolvenztabelle anmelden kann. Ob und in welcher Höhe auf die angemeldete Forderung eine Quote entfällt - vorausgesetzt der Insolvenzverwalter erkennt das Bestehen der Forderung an - ist vom jeweiligen Insolvenzverfahren abhängig.
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass eine Einigung mit dem Insolvenzverwalter dergestalt gefunden wird, dass die W das Bauvorhaben fertig stellt und für diesen Teil (25%) vollständig bezahlt wird. Den dann noch offenen Werklohnanspruch für die bereits erbrachte Leistung von 75% hat die W zur Insolvenztabelle anzumelden.


II. Gläubigerrechte mit Sicherungsrechten.

In bestimmten Fällen sind Gläubiger bei der Befriedigung ihrer Forderung nicht allein auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle verwiesen.

1. Aussonderung
Mit der Aussonderung können Gläubiger die Nichtzugehörigkeit bestimmter Gegenstände zur Masse geltend machen (§ 47 InsO).

Die Aussonderung ist direkt gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen 
(Musterschreiben). Der Insolvenzverwalter hat Gegenstände, die nicht dem Gemeinschuldner gehören und die der Verwalter trotzdem zur Masse gezogen hat, wieder herauszugeben.

Der Aussonderung unterliegen bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen, dingliche und persönliche Rechte.

Mit seinem Aussonderungsanspruch ist der Aussonderungsberechtigte an die Vertragsregeln gebunden, die das Aussonderungsrecht begründen. Kommt z. B. ein Leasingnehmer seiner Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten nicht nach, so ist der Insolvenzverwalter -  nachdem der Leasinggeber den Leasingvertrag wirksam gekündigt hat,- berechtigt, die Aussonderung des Leasinggegenstandes aus der Insolvenzmasse zu verlangen. 

a. Eigentum
Hauptanwendungsfall der Aussonderung im Insolvenzverfahren ist das Verlangen des Eigentümers auf Herausgabe seines Eigentums. Ist der Besitzer zum Besitz berechtigt, z.B. aufgrund eines Mietvertrages, kann der Eigentümer, solange das Besitzrecht besteht, anstelle der Herausgabe lediglich Feststellung des Eigentums verlangen.

b. Einfacher Eigentumsvorbehalt
Erfolgt ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt, steht die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Erst mit Zahlung der letzten Rate wird der Käufer Eigentümer.

Im Insolvenzverfahren des Verkäufers einer Ware stehen dem Insolvenzverwalter nur die Rechte zu, die der Verkäufer aus dem Kaufvertrag hatte (§ 107 Abs. 1 InsO). Der Erwerber kann die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen.

Im Insolvenzverfahren des Käufers steht dem Insolvenzverwalter das Wahlrecht zu. Der Verkäufer kann den Insolvenzverwalter zur Ausübung des Wahlrechtes auffordern. Wählt der Insolvenzverwalter Erfüllung, so wandeln sich die noch verbliebenen offenen Kaufpreisraten in Masseschulden um, die der Verwalter zu erfüllen hat. Der Kaufgegenstand fällt mit Zahlung der letzten Rate und dem sich daraus ergebenden Bedingungseintritt, dem Erwerb des Eigentums, in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter wird regelmäßig Erfüllung wählen, wenn nur noch wenige Raten offen sind und die Verwertung einen über den noch zu zahlenden Kaufpreis hinausgehenden Erlös erwarten lässt.

Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, erlischt das Anwartschaftsrecht des Käufers, der Verwalter hat den Kaufgegenstand herauszugeben. Gleichzeitig kann der Verwalter die bisher seitens des Käufers an den Verkäufer gezahlten Raten gem. (§§ 812 ff. BGB) herausverlangen, muss sich jedoch den Schadensersatzanspruch des Verkäufers aus § 103 Abs. 2 InsO gegenrechnen lassen.

c. Ersatzaussonderung
Wurde eine der Aussonderung unterliegende Sache oder ein Recht durch den Gemeinschuldner vor Insolvenzeröffnung oder seitens des Insolvenzverwalters nach Insolvenzeröffnung verkauft oder steht die Gegenleistung noch aus, so erhält der Aussonderungsberechtigte den Anspruch auf die Gegenleistung. Wurde die Gegenleistung bereits eingezogen, kann der Aussonderungsberechtigte das, was als Gegenleistung in die Masse gelangt ist, verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. Wurde es bereits mit anderen Massegegenständen vermengt, was regelmäßig bei Geldforderungen der Fall ist, besteht lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse.

2. Absonderung
Das Absonderungsrecht ist gerichtet auf die vorzugsweise Befriedigung eines Anspruches aus einem/einer zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand/Forderung, d. h. der Gläubiger kann sich vor den anderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. Im Gegensatz zur Aussonderung wird bei der Absonderung der Gegenstand/die Forderung nicht aus der Insolvenzmasse an den zur absonderungsberechtigten Gläubiger herausgegeben (vgl. 2 c, Verwertung des Absonderungsgutes).

Die abgesonderte Befriedigung erfolgt unabhängig vom Insolvenzverfahren, sie ist aber gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (Musterschreiben). 

Zur Absonderung berechtigen:

- Rechte auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen, § 49 InsO, z. B. Grundschuld, Hypothek,
- rechtsgeschäftliche (vereinbarte) Pfandrechte, § 50 Abs. 1 InsO,
- gesetzliche Pfandrechte, § 50 Abs. 1 InsO, z. B. das Vermieterpfandrecht, Werkunternehmerpfandrecht,
- Pfändungspfandrechte, § 50 Abs. 1 InsO, bei im Rahmen der Zwangsvollstreckung gepfändeten Forderungen bzw. Gegenständen,
- Sicherungsgläubiger, § 51 1 Nr. 1 InsO, z.B. bei Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen, verlängertem Eigentumsvorbehalt.
Zurückbehaltungsrechte an einer Sache aus Verwendungsersatzansprüchen, soweit die Forderung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt, § 51 Nr. 2 InsO
- Zurückbehaltungsrechte nach dem Handelsgesetzbuch, 51 Nr. 23 InsO

a. Erweiterter/verlängerter Eigentumsvorbehalt
Vom einfachen Eigentumsvorbehalt ist der erweiterte und der verlängerte Eigentumsvorbehalt zu unterscheiden. Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn vereinbart ist, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand erst dann übergehen soll, wenn weitere/sämtliche Verbindlichkeiten im Verhältnis Käufer/Verkäufer getilgt sind. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird zumeist vereinbart, dass der Käufer zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt ist. Die aus dieser Weiterveräußerung entstehenden Forderungen werden an den Verkäufer im Voraus abgetreten. Beide Formen des Eigentumsvorbehaltes begründen in der Insolvenz ein Absonderungsrecht.

b. Verwertung des Absonderungsgutes
Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Der Verwalter darf auch Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten (§ 166 InsO).

Der Verwalter ist den absonderungsberechtigten Gläubigern gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Er kann seine Auskunftspflicht dadurch erfüllen, dass er die Sache vom Gläubiger besichtigen lässt bzw. bei Forderungen dem Gläubiger Einsicht in die Bücher des Schuldners gewährt (§167 InsO).

Bevor der Insolvenzverwalter eine Veräußerung des Absonderungsgutes beabsichtigt, hat er dem Gläubiger über seine Verwertungsabsicht Mitteilung zu machen (Musterschreiben). Damit soll dem Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, auf günstigere Verwertungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Gläubiger hat eine Woche Zeit, um dem Verwalter eine günstigere Verwertungsmöglichkeit anzuzeigen (§ 168 Abs. 1 InsO). Weist der Gläubiger eine solche nach, so muss der Verwalter diese Verwertungsmöglichkeit wählen oder den Gläubiger so stellen, als wenn er diese vom Gläubiger vorgeschlagene Verwertungsmöglichkeit genutzt hätte. Der Gläubiger ist auch berechtigt, die Sachen selbst zu übernehmen (§ 168 Abs. 2 InsO).

Benötigt der Insolvenzverwalter bestimmte Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, auch nach dem Berichtstermin weiter, so muss er dem absonderungsberechtigten Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die „geschuldeten Zinsen“ aus der Insolvenzmasse zahlen. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, diese Gegenstände weiter kostenlos zu nutzen, es sei denn, es kann im Rahmen der Absonderung nicht mit einer Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers gerechnet werden.

Aus dem Verwertungserlös hat der Insolvenzverwalter zunächst die Kosten der Feststellung und die Kosten der Verwertung des Gegenstands bzw. der Forderung vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Feststellungskosten belaufen sich auf pauschal 4% des Verwertungserlöses (§ 171 InsO). Die Kosten für die Verwertung belaufen sich grundsätzlich auf pauschal 5% des Verwertungserlöses, (§ 171 Abs. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter kann zusätzlich die Umsatzsteuer aus dem Verwertungserlös entnehmen, wenn die Masse im Rahmen der Verwertung mit Umsatzsteuer belastet wird (§ 171 Abs. 2 Satz 3 InsO)  (Musterschreiben).

Der Verwalter ist berechtigt, die Verwertung dem Gläubiger zu überlassen. In dem Fall erhält der Verwalter nur die Verwertungskostenpauschale in Höhe von 4% und eine möglicherweise anfallende Umsatzsteuer im Rahmen der Herausgabe des Absonderungsgegenstandes.

Kommt es aufgrund der Verwertung zu keiner vollständigen Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers, d.h. fällt er ganz oder teilweise mit der abgesonderten Befriedigung aus, ist er berechtigt, als Insolvenzgläubiger an der quotalen Befriedigung aus der Insolvenzmasse teilzunehmen. Da bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens häufig nicht abzusehen ist, ob eine vollständige Befriedigung des Gläubigers erreicht werden wird, kann der Gläubiger gleichzeitig abgesonderte Befriedigung unter Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle für den Fall des Ausfalls mit der Forderung beanspruchen.

3. Anmeldung von Forderungen und Tabellenführung
Im Insolvenzverfahren sind die Ansprüche von Insolvenz- und Massegläubigern sowie von Absonderungs- und Aussonderungsberechtigen zu unterscheiden. Insolvenzgläubiger nach §§ 38, 40 InsO sind alle Gläubiger, die einen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründeten Vermögensanspruch gegen den Gemeinschuldner haben. Ausreichend ist, wenn der Rechtsgrund der Forderung bereits vor Eintritt der Insolvenzeröffnung geschaffen war. Die Forderung selbst braucht im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht bestanden zu haben. Lediglich Insolvenzforderungen sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Forderungen auf abgesonderte Befriedigung können für den Ausfall zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Der Gläubiger muss die Insolvenzforderung nach Maßgabe der §§ 28 ff. InsO schriftlich , unter Beifügung von Abdrucken der Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beim Insolvenzverwalter anmelden. Erforderlich ist eine konkrete Angabe der Höhe der geltend gemachten Forderung sowie des angenommenen Rechtsgrundes und der zugrundeliegenden Tatsachen. Wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat, kann die Anmeldung auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen (§ 174 Abs. 4 InsO). Die Anmeldung hat in zweifacher Ausfertigung, ein Exemplar für den Insolvenzverwalter und ein Exemplar für das Insolvenzgericht, zu erfolgen. Üblicherweise wird die Forderung durch Beifügung des Auftrags oder der Rechnungskopie begründet. Die Forderungsanmeldung hat so zu erfolgen, dass der Insolvenzverwalter in der Lage ist, die Forderung zu prüfen (Musterschreiben).

Das Insolvenzgericht bestimmt bei Insolvenzeröffnung eine Frist, innerhalb der die Anmeldung der Insolvenzforderung erfolgen muss. Bei dieser Frist handelt es sich weder um eine Not- noch um eine Ausschlussfrist. Der Insolvenzgläubiger hat im Fall einer verspäteten Anmeldung lediglich die Kosten für einen ggf. zusätzlich anberaumten Prüfungstermin zu tragen (§ 177 InsO). Nach dieser Frist sind Forderungsanmeldungen im Prüfungstermin zu prüfen. Der Insolvenzverwalter hat die Forderungen zu prüfen (§ 178 InsO). Die Forderungen werden dem Betrag und dem Rang nach geprüft (§ 176 InsO).

Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder aber ein erhobener Widerspruch beseitigt wird. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung nicht entgegen, § 178 InsO. Nach der Feststellung der Forderung trägt das Insolvenzgericht die festgestellte Höhe in der Tabelle  ein. Die Eintragung in die Tabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 InsO).

Wird eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder den Insolvenzgläubigern bestritten, kann der Gläubiger Nichtigkeitsklage, Restitutionsklage, Vollstreckungsklage oder Klage wegen sittenwidriger Schädigung erheben. Zuständig ist das Amts- oder Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.


III. Insolvenzplanverfahren

Neben der Verwertung durch Zerschlagung des Unternehmens und Einzelverwertung der Vermögensgegenstände kann eine Verwertung auch einvernehmlich auf der Grundlage eines Insolvenzplanes erfolgen und zwar entweder mit dem Ziel, das Unternehmen als solches zu erhalten und zu sanieren, es zu übertragen oder zu liquidieren. Planvorlageberechtigt sind der Schuldner und der Insolvenzverwalter, der allein oder im Auftrag der Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan ausarbeiten kann.

Sieht der Insolvenzplan keine anderweitige Regelung vor, so wird der Schuldner, wenn er der im Insolvenzplan vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger nachkommt, von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit ( 3 277 InsO).

Nach § 231 InsO führt das Insolvenzgericht eine Vorprüfung des Insolvenzplanes durch. Sind bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurückzuweisen. Zur Vorbereitung über den gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin ist der Insolvenzplan mit Anlagen vom Insolvenzgericht, dem Gläubigerausschuss, gegebenenfalls dem Betriebsrat, dem Schuldner (bei Planvorlage durch den Insolvenzverwalter) dem Insolvenzverwalter (bei Planvorlage durch den Schuldner) zu übersenden.

Das Gericht bestimmt einen Erörterungs- und Abstimmungstermin, der nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden soll. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem ersten Prüfungstermin stattfinden. Er kann aber mit dem ersten Prüfungstermin verbunden werden. In dem Erörterungstermin selbst sind noch Änderungen des Planes möglich (§ 240 Satz 1 InsO).

Für die Stimmrechte der Insolvenzgläubiger regelt § 237 InsO, dass sich das Stimmrecht der Insolvenzgläubiger nach dem Stimmrecht in einer Gläubigerversammlung richtet. Absonderungsberechtigte Gläubiger dürfen an der Abstimmung nur dann teilnehmen, wenn ihnen gegenüber der Schuldner auch persönlich haftet und sie auf die abgesonderte Befriedigung verzichten oder ausfallen würden. Gläubiger, die durch den Insolvenzplan nicht berührt werden, haben kein Stimmrecht.

Die Abstimmung über den Insolvenzplan selbst erfolgt in Gruppen. Dabei stimmt jede Gruppe gesondert über den Insolvenzplan ab (§ 243 InsO). Die Einteilung der Gruppen ergibt sich aus dem Insolvenzplan. In jeder Gläubigergruppe muss die Mehrheit dem Insolvenzplan zustimmen. Dabei geht es einmal nach der Kopfmehrheit und gleichzeitig ist auch eine Summenmehrheit erforderlich: Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger muss mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen (§ 244 Abs. 1 InsO).

Nach § 245 gilt die Zustimmung zu einem Insolvenzplan als erteilt, wenn die Verweigerung zur Zustimmung des Planes einen Missbrauch darstellen würde. Nach § 245 gilt danach eine Zustimmung als erteilt, wenn

1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, die auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen den Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat. 

Wurde der Insolvenzplan durch die Gläubiger angenommen und hat der Schuldner dem Insolvenzplan zugestimmt, ist darüber hinaus noch die Bestätigung durch das Insolvenzgericht erforderlich.

Wird der bestätigte Insolvenzplan rechtskräftig, so treten die festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Sieht der Plan vor, dass Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an eine GmbH abgetreten  werden, so gelten die in dem Plan aufgenommenen Willenserklärungen allen Beteiligten gegenüber in der vorgeschriebenen Form als abgegeben. Gesonderter notarieller Verträge, zum Beispiel bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder der Übereignung eines Grundstückes, bedarf es nicht. Sobald die Bestätigung des Insolvenzplanes rechtskräftig geworden ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Amt des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses, es sei denn es ist im Insolvenzplan eine Überwachung des Planes vorgesehen. Der Schuldner darf über die Insolvenzmasse wieder frei verfügen (§ 259 Abs. 1, Satz 2 InsO).