Ferienjobs und Aushilfsjobs von Schülern

Die Beschäftigung von Kindern (noch nicht 15 Jahre alt) und Jugendlichen (15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt), die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Sie sollen im Interesse ihrer Gesundheit, Entwicklung und Schulausbildung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen. Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die Aushilfs- und Ferienjobs ermöglichen.

Stundenweise Beschäftigung von schulpflichtigen Minderjährigen

Kinder ab dem 13. Lebensjahr und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen (in Hessen einschließlich der 9. Klasse), dürfen mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist. Das ist gegeben, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes nicht nachteilig beeinflusst und keine negativen Folgen für Schulbesuch, Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung hat.

Erlaubt sind:
Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten; in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten: Tätigkeiten in Haushalt und Garten, Botengänge, Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, Nachhilfeunterricht, Betreuung von Haustieren, Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren; in landwirtschaftlichen Betrieben: Tätigkeiten bei der Ernte und der Feldbestellung, der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Versorgung von Tieren, Handreichungen beim Sport und Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Verbände und Vereine.

Nicht erlaubt sind:
Beschäftigungen in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft oder Verwaltungen des öffentlichen Dienstes (Verkauf, Auffüllen von Regalen, Büroarbeiten); körperlich belastende Arbeiten wie das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 7,5 kg; Tätigkeiten, die sich körperlich negativ auswirken oder die mit Unfallgefahren verbunden sind, insbesondere Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren.

Arbeitszeit bei stundenweiser Beschäftigung/Aushilfsjob:
  • Die Beschäftigung von Kindern selbst mit geeigneten Arbeiten darf in ihrer Länge nicht mehr als zwei Stunden täglich, in der Landwirtschaft nicht mehr als drei Stunden betragen. Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts liegen. Weiter gilt die 5-Tage-Woche und die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe, so dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 10 bzw. 15 Stunden beschränkt ist.
  • Nicht vollzeitschulpflichtige Kinder dürfen außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.
  • Für Jugendliche, die weder der Schulpflicht unterliegen noch in einem Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
  • Es sind ausreichend Pausenzeiten zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden).
  • Jugendliche dürfen grds. nicht während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr arbeiten.
  • An Wochenenden und Feiertagen darf ebenfalls nicht gearbeitet werden, wobei es berufstypische Ausnahmen gibt.

Urlaubsansprüche von Minderjährigen:
Gegenüber Erwachsenen haben Kinder und Jugendliche einen erhöhten Mindesturlaubsanspruch. Der Urlaub beträgt jährlich:
  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist;
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist;
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist.
Die Bestimmung des jeweiligen Alters richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des Kalenderjahres hat.

Ferienjobs
Jugendliche, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen - solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen - im Kalenderjahr zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Jahr. Wie diese 20 Tage auf die Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben. Nach Beendigung der 9. Klasse (in Hessen) gilt die Begrenzung auf vier Wochen im Jahr nicht mehr. Es sind aber auch hier die nachfolgenden Ausführungen zu beachten:
  • Jugendliche sind aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten (z.B. Akkordarbeit, Schweißarbeiten) zu schützen.
  • Die maximale Arbeitszeit darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; wird an einzelnen Tagen verkürzt gearbeitet, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig.
  • Dem Jugendlichen sind ausreichend Pausen zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden).
  • Es gilt die 5-Tage-Woche. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wobei es berufstypische Ausnahmen gibt.
  • Jugendliche dürfen während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen: Jugendliche ab 16 Jahren dürfen beschäftigt werden: in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellerbetrieben bis 22 Uhr, in Bäckereien ab 5 Uhr (für über 17-jährige ab 4 Uhr), in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche erst nach einer ununterbrochenen Freizeit von 12 Stunden wieder beschäftigt werden.
Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Aspekte

Auch Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen gelten für Schüler und Jugendliche aber dann, wenn es sich um geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen handelt.

Bei stundenweiser Beschäftigung oder Ferienjobs handelt es sich in aller Regel um kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Der Schüler ist dann komplett von den Sozialversicherungsabgaben befreit, der Arbeitgeber zahlt bei geringfügiger Beschäftigung die übliche Pauschale und bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen bleibt auch der Arbeitgeber versicherungsfrei.

Wenn die genannten Grenzen überschritten werden, wird auch ein Schüler bzw. Jugendlicher versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung: hier sind Schüler grundsätzlich versicherungsfrei.

Um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, sollte sich der Arbeitgeber vom Schüler bzw. dessen Eltern die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungen belegen lassen.
Soll eine Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei bleiben, sollte die Befristung in jedem Fall schriftlich festgehalten werden.
Die Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Entweder erfolgt die Besteuerung über Lohnsteuerkarte oder es kann vom Arbeitgeber pauschaliert versteuert werden.

Schüler an Fachschulen, darunter fallen beispielsweise Technikerschulen, Meisterschulen oder sozialpflegerische Fachschulen, sind den Studenten gleichgestellt. Für diese Personengruppe gelten besondere Vorschriften zur Sozialversicherung. Informationen dazu finden sie hier: Beschäftigung von Studenten

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