Gründung einer Limited - Ltd.

Gründung einer (englischen) Limited
AKTUELLER HINWEIS:
Da keine Übergangsregelung für Kapitalgesellschaften im Rahmen des Brexits gefunden wurde, werden Limiteds ( nach englischem Recht)  hierzulande als solche nicht mehr anerkannt, da die Niederlassungsfreiheit nur innerhalb der EU gilt. Sie werden  als Personengesellschaften (GbR oder OHG) behandelt. Dadurch entfällt die beschränkte Haftung und die Gesellschafter der Limited haften für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten, das heißt auch privatem Vermögen. Handlungsoptionen wie Sie dem vorbeugen können, finden sie hier.


Die private company limited by shares (Limited) ist eine englische  Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aktienbasis, bei der bezüglich des Nominalkapitals keine gesetzliche Ober- und Untergrenze vorgesehen ist. Obwohl die Limited der deutsche GmbH ähnlich scheint, darf das Wort Limited bei der Firmierung nicht mit dem Rechtsformzusatz GmbH ins Deutsche übersetzt werden, um die gravierenden Unterschiede zwischen den beiden Rechtsformen nicht zu vermischen. Die Limited wird in England nach englischem Recht, in englischer Sprache gegründet und dort im Gesellschaftsregister, dem Companies House, eingetragen. Die Limited kann in Deutschland eine Niederlassung gründen.

1. Gründung der Limited

Die Gründung einer Limited erfolgt durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister (Cardiff, Edinburgh, Belfast) und die Aushändigung der Gründungsurkunde durch die Registerbehörde (sog. certificate of incorporation).

Die Limited kann von einer natürlichen und/oder juristischen Person gegründet werden. Die Gründungsdauer in England beträgt i.d.R. ca. ein bis zwei Wochen; auch ist eine Gründung innerhalb 24 Stunden möglich. Bei der Gründung einer Limited ist weder ein Anwalt noch ein Notar erforderlich. Bei komplizierten Gründungen mit mehreren Beteiligten ist die Einschaltung eines Anwaltes jedoch zu empfehlen. Auch ist die Gründung der Limited als Einpersonengesellschaft möglich.

Erst mit der Aushändigung der Gründungsurkunde erlangt die Limited ihre Rechtsfähigkeit und kann ihre Geschäfte aufnehmen sowie Verträge schließen.  Im Gegensatz zum deutschen Recht besteht die Limited vor ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht als Vorgesellschaft. Wer im Namen einer noch nicht existenten Limited Geschäfte tätig, wird daher gemäß sec. 51(1) CA 2006 grundsätzlich persönlich verpflichtet, sofern er seine persönliche Haftung nicht ausgeschlossen hat.

Die mit dem Registrierungsantrag einzureichenden Unterlagen für die Gründung einer Limited umfassen das Memorandum of Association (Gründungsurkunde) und die Articles of Association (Satzung).

Das Memorandum of Association muss den Firmennamen, Sitz, Gesellschaftszweck, Haftungsbeschränkung, das Gesellschaftskapital und dessen Stückelung, die Namen der Gründungsgesellschafter und die Zahl der von diesen gezeichneten Anteile sowie Unterschriften, enthalten.

Die Articles of Association (Satzung) können von den Gesellschaftern relativ flexibel gestaltet werden. Sie hat die Höhe des Kapitals und der Anteile sowie die Rechte an letzteren, Bestimmungen zur Verwaltung der Anteile und Gewinnausschüttung, die Ausgestaltung der Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung und Bestimmungen zur allgemeinen Verwaltung zum Inhalt. Die Gesellschaftssatzung ist freiwillig. Wird keine eigene Satzung (Articles of Association) erstellt, gilt die Modelsatzung (sog. Model Articles).

Wer über die Gründung einer Limited nachdenkt, sollte sich jedoch mit den Rechten und Pflichten einer Limited auseinandersetzen. Werden besondere Regelungen beabsichtigt, ist eine rechtliche Beratung durch einen hinsichtlich des englischen Rechts fachkundigen Anwalt dringend anzuraten.

2. Die Wahl des Firmennamens

Der Firmennamen ist grundsätzlich frei wählbar, muss aber im Falle einer Limited den Zusatz "Limited" bzw. "Ltd." zwingend enthalten. Es gilt der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, das heißt, die Gesellschaft kann nicht mit einem Firmennamen eingetragen werden, der bereits in dem vom Registrator geführten Verzeichnis aufgelistet ist. Firmen, die Verbindungen zu staatlichen Institutionen oder zur Krone suggerieren, bedürfen des Einverständnisses der Secretary of State.
Sofern die Limited ausschließlich in Deutschland tätig werden soll, empfiehlt es sich gleichfalls wegen der Eintragungspflicht der Zweigniederlassung die Eintragungsfähigkeit des Namens in das deutsches Handelsregister vor der Gründung der Limited zu überprüfen.

3. Der Sitz der Gesellschaft - Registered Office (Satzungssitz)

Der Satzungssitz der Limited kann in  Wales, Schottland oder Nordirland liegen. Er muss keine Verbindung zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb oder den Geschäftsführern aufweisen. Änderungen des Satzungssitzes und ggfs. des registered office sind der Registerbehörde mitzuteilen. Am registered office können amtliche Mitteilungen und auch Klagen der Gesellschaft wirksam zugestellt werden. Gleichfalls sind hier sämtliche Unterlagen der Buchhaltung der Gesellschaft sowie sonstige wichtige Dokumente aufzubewahren, die auch von Dritten zum Teil eingesehen werden können. In den Fällen, in denen diese Unterlagen außerhalb Großbritanniens aufbewahrt werden, müssen innerhalb von kurzen zeitlichen Abständen, die 6 Monate nicht überschreiten dürfen, ausreichende und aktuelle Unterlagen nach Großbritannien geschickt werden. Ist die postalische Erreichbarkeit der Limited in England nicht gewährleistet, kann das für die Gesellschaft weitreichende Folgen haben, bis hin zur Löschung.

4. Die Organe der Limited

Die Limited benötigt mindestens einen director, der die Geschäfte der Gesellschaft leitet, und einen dem deutschen Recht unbekannten company secretary, dem in der Praxis formelle Aufgaben, wie z.B. die Unterzeichnung des Berichts der Direktoren im Abschluss, die Vorbereitung und Unterzeichnung des annual return und die Unterzeichnung diverser Formulare des Gesellschaftsregisters unterliegen. Für größere Unternehmen (Jahresumsatz über 1 Millionen engl. Pfund oder Bilanzsumme über 1,4 Millionen engl. Pfund) ist zusätzlich ein Auditor (Wirtschaftsprüfer) zu bestellen.

Der director muss eine natürliche Person sein. Wenn mehrere Personen als Direktoren bestellt werden, spricht man von einem board of directors (Vorstand). Dem director/ board of directors obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft nach außen. Dabei ist ein board of directors nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, es sei denn, es sind einem sog. Board-Ausschuss oder einem einzelnen director Rechte zur alleinigen Ausübung der außergerichtlichen Vertretung eingeräumt.

Die Gesellschafter (Shareholders) steuern durch Gesellschafterversammlungen die Geschäfte der Limited. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei -bei einer Einpersonengesellschaft ein- Gesellschafter anwesend sind. Die Gesellschafter einer Limited können beschließen, dass die Gesellschaft keine Jahresgesellschafterversammlung abhalten soll. Für die Beschlussfassung genügt in der Regel eine einfache Mehrheit, sofern das Gesetz oder die Articles keine andere Mehrheit vorsehen. Über die Gesellschafterversammlungen sind Protokolle zu führen, die mindestens zehn Jahre aufzubewahren und den Gesellschaftern zur Einsicht offenzulegen sind. Beschlüsse, die sich auf die Satzung der Limited auswirken, sind dem registrar innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlussfassung zuzuleiten, im Übrigen reicht die Mitteilung des Aufbewahrungsortes an das registrar.
Über die Gesellschafter muss ein Verzeichnis geführt werden (Register of Members), das Namen, Anschriften, Beginn und Ende der Gesellschafterstellung und Angaben zu den Anteilen enthalten muss. Das Verzeichnis muss im registered office einsehbar sein.

5. Gesellschaftskapital und Gesellschafteranteile

Zur Gründung einer Limited ist kein vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital erforderlich. Die Höhe des Nominalkapitals, das durch Anteile gezeichnet werden kann, kann durch Satzung frei bestimmt werden. In der Praxis sollte das anfängliche Kapital einer Limited regelmäßig 100 Pfund betragen. Je nach wirtschaftlichen Erfordernissen kann das Kapital erhöht werden. Zu unterscheiden ist bei einer Limited hinsichtlich des Kapitals zwischen dem Nominalkapital und dem eingezahlten Kapital. Es besteht keine Verpflichtung, Anteile in der vollen Höhe des Nominalkapitals auszustellen. Damit beziffert das Nominalkapital also nur abstrakt  den Höchstbetrag des Gesellschaftsvermögens. Das eingezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile, die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben wurden und die dafür erbrachten Einlage.

6. Einlagen

Die Gesellschafter können ihre Einlagen in geldwerter Art oder in einer sonstigen vermögenswerten Leistung erbringen. Möglich ist auch eine Einlage in Form von Arbeits- und Dienstleistungen, wobei eine Bewertung der nicht in bar erbrachten Einlagen durch einen Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist.

7. Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen in Höhe der von ihnen übernommenen Anteile. Nach dem englischen Recht dürfen jedoch nur erwirtschaftete Gewinne ausgeschüttet werden, die nach Verrechnung mit Verlustvorträgen am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich vorhanden waren. Gewinne aus schwebenden Geschäften müssen in der Gesellschaft verbleiben.
Zahlt die Gesellschaft Gelder an die Gesellschafter aus, ohne dass ein ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist, haften die Direktoren auf den vollen ausgeschütteten Betrag. Bei Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Gesellschafters von der unberechtigten Ausschüttung hat dieser den ausgeschütteten Betrag zurückzuerstatten.

8. Haftung der Limited

Die Gesellschaft haftet für Verbindlichkeiten grundsätzlich allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die einzelnen Gesellschafter haften mit den von ihnen erbrachten Einlagen, mithin mit der Höhe der von ihnen übernommenen Anteile.

Der director der Limited haftet dieser gegenüber für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ergeben. Dritten gegenüber haftet der director, wenn er im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Limited handelt. Weiterhin ist jeder director, der eine Straftat begeht, einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet. Schwerwiegendes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens kann die Haftung des directors unter misfeasance, wrongful trading oder fraudulent trading (rechtsmissbräuchliches Verhalten) nach sich ziehen.
Auch der Fall der Durchgriffshaftung ist unter dem begriff "piercing the corporate veil" bekannt, nämlich dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Errichtung einer Private Limited Company als bloße Fassade zur haftungsrechtlichen Abschirmwirkung diente.
Weiter kann durch Urteil gegen den director auch ein Berufsverbot verhängt werden, etwa bei Missbrauch von Gesellschaftsvermögen, Missachtung der Gesellschaftsinteressen, die zu einer Schädigung der Gläubiger führen oder betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz und Straftaten. Eine persönliche Haftung kann ebenfalls eintreten, wenn die Limited in England gelöscht wird, ohne dass die Zweigniederlassung in Deutschland davon Kenntnis hat.

9. Übertragung der Beteiligung (Gesellschafterwechsel)

Nach Entstehung der Limited können neue Gesellschafter hinzutreten durch den Erwerb neu ausgegebener Anteile oder den Erwerb von Anteilen bisheriger Gesellschafter.  Die Anteile der Limited sind grundsätzlich frei übertragbar. In der Regel erfolgt dies schriftlich. Die Übertragbarkeit kann aber durch die Articles eingeschränkt oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden (Vorkaufsrecht der Gesellschafter, Zustimmung der Direktoren). Ein Wechsel der Gesellschafter ist, ist in das britische Register beim Companies House einzutragen.

10. Vererblichkeit der Beteiligungen

Nach dem englischen Recht geht mit dem Tod oder in der Insolvenz eines Gesellschafters seine Anteile kraft Gesetzes auf die Erben bzw. die Krone über. Dem Rechtsnachfolger steht aber zunächst nur ein Gewinnbezugsrecht zu. Vor seiner Registrierung als Gesellschafter hat er kein Teilnahme- und Stimmrecht bei der Gesellschafterversammlung zu. Er kann zwischen der Annahme der Gesellschafterstellung oder Weiterübertragung des Anteils wählen.

11. Registerpflicht in Deutschland

Soll der Verwaltungssitz einer englischen Limited tatsächlich nach Deutschland verlegt werden, wird hierdurch eine Zweigniederlassung im Sinne von §§ 13d ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) errichtet, die zum deutschen Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung geründet werden soll, anzumelden ist und der gewerberechtlichen Anzeigepflicht unterliegt. Die Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache (§ 184 GVG) und in notariell beglaubigter Form (§ 12 HGB) zu erfolgen. Der Anmeldung der Zweigniederlassung müssen die erforderlichen Gründungsunterlagen beigefügt werden.

Beachte: Eine ausländische Kapitalgesellschaft wie die Limited kann in Deutschland keine Zweigniederlassung eintragen lassen, wenn ihrem Geschäftsführer durch vollziehbare Entscheidung einer deutschen Behörde die Gewerbeausübung untersagt wurde.

12. Bilanzierungs- und Buchführungspflichten

Zu den von einer Limited beim Companies House einzureichenden Berichten gehören insbesondere der annual return (jährliche Übersicht über die gehaltenen Geschäftsanteile) und der annual account (Jahresmeldung). Verstöße gegen die Einreichungspflichten werden durch das Companies House durch Geldbußen, bei schwerwiegenden oder mehrfachen Zuwiderhandlungen auch durch Berufsverbote des Geschäfts- und Schriftführers oder als ultima ratio durch die Löschung der Limited aus dem Register sanktioniert.

13. Zusammenfassung

Die Gründung einer Limited ist auf den ersten Blick mit wenig Kosten und Aufwand verbunden. Allerdings werden die Kosten, die nach der Gründung einer Limited entstehen, insbesondere die laufenden Kosten für die steuerliche und anwaltliche Beratung, Buchhaltung und Lohnbuchhaltung oftmals unterschätzt.
Weitere Verwaltungskosten entstehen durch das Registered Office, welches in Großbritannien unterhalten werden muss. Auch fallen weitere Kosten durch die Eintragung der Zweigniederlassung in Deutschland im Handelsregister an. Unterbleibt die Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung in Deutschland, kann sie vom zuständigen Registergericht mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass Übersetzungskosten für die englischen Gründungsunterlagen entstehen und Kosten für die notarielle Beglaubigung und Handelsregistereintragung anfallen. Zusätzlich kommen noch Veröffentlichungskosten bei der Eintragung der Zweigniederlassung hinzu.
Weitere Kosten fallen bei der Steuererklärung an, da diese nicht nur in Deutschland, sondern in jedem Fall auch in England eingereicht werden muss.
Da manche Limited oftmals kein nennenswertes Kapital ausgegeben haben, machen Geschäftspartner und Gläubiger den Abschluss von Geschäftsbeziehung häufig von der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft abhängig.

14. Britische Ansprechpartner und Online-Informationsmöglichkeiten

Wer eine Limited gründen möchte, sollte sich hierüber genau informieren und beraten lassen. Für eine Erstberatung stehen neben den Industrie- und Handelskammern in Deutschland auch die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in London zur Verfügung. Für Geschäftspartner, Verbraucher oder Gläubiger sind Firmenauskünfte über britische Geschäftspartner ebenfalls bei der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer erhältlich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Informationen über eingetragene "Limiteds" auch direkt online beim dortigen Gesellschaftsregister (Companies House) www.companieshouse.gov.uk abzurufen (kostenloses Registerblatt: >WebCHeck, sonstige Daten und Geschäftsberichte gegen Gebühr).


Hinweis: Dieses Merkblatt soll Ihnen nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.